Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

83] $ 9. Der Begriff der Verwaltung. 179 
durch logisch geforderten Schlusses, dass das objektive Recht 
die Existenz oder Nichtexistenz der streitigen subjektiven 
Rechte oder Pflichten begründe. Aber beide — das Gesetz 
und der Rechtsspruch — sind nicht diese Urtheile und Schluss- 
folgerungen selbst im Sinne der Logik, sondern sie sind die 
auf Grund dieser logischen Operationen ergehenden autorita- 
tiven, Gehorsam heischenden Feststellüngen dort des objekti- 
ven, hier des subjektiven‘ Rechtes. Beide sind Das, was La- 
band einseitig dem Verwaltungsakte zuspricht: „die Herbei- 
führung eines gewollten Erfolges,“ dort des sozialen Zustandes, 
der durch den Gehorsam gegen das Gesetz sich verwirklicht, 
bier der Schlichtung eines Rechtsstreites. "Insbesondere end- 
lich verhält sich der Rechtsspruch zum Gesetz nicht wie ein 
logischer Schluss zu seiner Prämisse, sondern wie eine Wil- 
lenshandlung zu ihren Motiven. 
Doch von dem Missverständniss,. das sich ‘an den Wort- 
laut knüpfen kann, bleibt das Princip vollkommen unberührt, 
auf welches Laband seine Dreitheilung und seine einzelnen 
Begriffsbestimmungen ‘gründet. Es besteht in dem Versuche, 
die Begriffe Gesetzgebung, Rechtssprechung, Ver- 
waltung zurückzuführen auf die psychologischen 
Thatbestände, welche die Thätigkeit des Staates 
ausmachen: auf das Denken und Wollen und auf die Hand- 
lungen, als die durch Denken und Wollen verursachten staat- 
lichen Vorgänge. 
Damit ist die Anknüpfung gegeben an die alte Theorie, 
welche zwischen den formellen und materiellen Hoheits- 
rechten des Staates unterschied. Freilich litt diese Theorie 
unter demselben Fehler wie jene Lehren der Psychologie, 
welche die Erscheinungsweisen des menschlichen Bewusstseins 
in Vorstellungen, Gefühlen und Strebungen zu selbständigen, 
getrennt operirenden Seelenvermögen substantiirten. Die Theo- 
rie bedurfte der Richtigstellung und wissenschaftlichen Ver- 
tiefung. Sie hat beides durch die systematischen Auseinander- 
setzungen wie schon Schmitthenner’s, so insbesondere 
L. von Stein’s erfahren. Auch in dieser Fortbildung war 
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