Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

107] $ 10. Der Begriff der Verwaltungsvorschriften. 203 
Vorschriften für die vollziehende Verwaltung. Es sind „Ver- 
waltungsvorschriften“ die in der dreifachen Form der 
Verwaltungsgesetze, der Verwaltungsverordnungen 
und der Verwaltungsbefehle erscheinen. 
Und hier setzt denn der Streit ein. 
Es fragt sich: wenn Verwaltungsvorschriften in der Form 
des Gesetzes erlassen werden, sind dieselben alsdann Rechts- 
sätze oder aber haben wir ein wissenschaftliches Recht, diesen 
Vorschriften die Eigenschaft der Rechtssätze abzusprechen und 
ihnen irgend einen andern rechtlichen Charakter zuzusprechen, 
der sie entweder einer andern rechtlichen Kategorie, etwa der 
allgemeinen Kategorie der Verwaltungsakte einordnet oder der 
sie als eine eigenartige, von andern Rechtsbegriffen wesentlich 
verschiedene Erscheinung darstellt? 
Von Anfang an ist zweierlei gewiss. Die vorausgesetzte 
Enntstehungsart, nämlich der Weg der Gesetzgebung und ebenso 
die allgemeine Rechtswirkung derselben, nämlich rechtsver- 
bindlich zu sein für alle die es angeht, sind es nicht, die 
diese Verwaltungsvorschriften von den Rechtssätzen unterschei- 
den. Es müssen anderweitige Gründe sein, die dies bewirken. 
Ich vermag mir diese Gründe nur als eine dreifache Mög- 
lichkeit zu konstruiren. 
1. Entweder die Verwaltungsvorschriften in Gesetzesform 
sind keine Rechtssätze, weil die Natur derjenigen Verrich- 
tungen, welche die vollziehende Verwaltung bilden, einer 
Regelung durch Rechtssätze ünzugänglich ist. 
2. Oder sie sind es nicht, weil die Natur des Staates 
in seiner vollziehenden Verwaltungsthätigkeit eine Freiheit 
fordert und bewirkt, welche der Bindung an Rechtssätze wi- 
derstrebt. 
3. Oder sie sind es endlich darum nicht, weil das eigen- 
thümliche Verhältniss der Über- und Unterordnung der Staats- 
organe, die mit der vollziehenden Verwaltung betraut sind, 
den Verwaltungsvorschriften einen von der Natur der Rechts- 
sätze verschiedenen Charakter aufdrückt. 
Ich prüfe diese Gründe im Einzelnen, obwohl die Dar
	        
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