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stellung Laband’s und seiner Anhänger ein Gewebe bildet,
in dem es schwierig ist, die einzelnen Fäden auseinander zu
halten, um zu erkennen, was als Hauptfaden entscheiden und
was als gelegentliches Beiwerk nur dem Schmucke dienen soll.
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Recht und Verrichtung.
„Soldaten ausbilden, Waffen anschaffen, Festungen an-
legen — oder Wege und Kanäle bauen, Eisenbahnen in Be-
trieb halten, Briefe und Telegramme befördern — oder Schu-
len errichten, Handel, Industrie und Ackerbau heben und
unterstützen u. 8 w. — das Alles sind Thätigkeiten, welche
sich zwar innerhalb der vom Rechte gezogenen Schranken
halten müssen, welche aber die Aufrechterhaltung der Rechts-
ordnung selbst nicht zum Gegenstande haben und deshalb
ihren positiven Inhalt durch Rechtssätze nicht erhalten.“
„Das ursprüngliche und begriffliche Verhältniss der Ver-
waltung besteht demnach nicht darin, dass die Verwaltung
positiv durch die Gesetzgebung bestimmt und geleitet wird,
sondern dass sie negativ durch die Gesetzgebung beschränkt
wird. Das Wesen der Verwaltung besteht nicht in der Aus-
führung der Gesetze, sondern in der Durchführung der dem
Staate obliegenden Aufgaben unter Beobachtung, d. h. ohne
Verletzung der Gesetze“,
So sagt Laband in der ersten Auflage seines Staatsrecht
II, pag. 200. Und er fügt Dem den weiteren Satz hinzu:
„Die Staatsverwaltung steht hinsichtlich der Führung der
öffentlichen Geschäfte dem Rechte gerade so frei und gerade
so gebunden gegenüber wie der Einzelne hinsichtlich seiner
Privatgeschäfte.“
Mit dem letzten Satze trifft Laband meines Erachtens
das vollkommen Richtige, freilich so sehr das Richtige, dass
ich nach ihm alles Vorhergehende umdeuten muss, um es
nicht vollkommen unrichtig zu finden. Und bei dieser Aus-
scheidung von Richtigem und Unrichtigem handelt es sich