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und mit nur technischen Konstruktionsmitteln begnügt, sondern
nach der Erklärung der realen Thatbestände sucht, wird nie-
mals eine Theorie bestehn, welche um der Einheitlichkeit und
Planmässigkeit seiner Wirkungen willen den korporativen Ver-
band in irgend einer Wendung auf eine Personeneinheit
zurückführt und nicht auf das, was derselbe nach seiner in-
nern Struktur in der Erfahrungswelt wirklich ist: auf ein
Rechtsverhältniss einer Personenmehrheit. — —
Nach allen diesen Erörterungen gelange ich zu den Schluss-
folgerungen, auf die es ankommt.
Wenn irgend eine Vorschrift in der Form des Gesetzes
es zu ihrem Inhalte hat, die Bildung und innere Formation
eines Staatsorganes, insbesondere einer Verwaltungsbehörde an-
zuordnen oder aber einem Staatsorgane eine bestimmte Aufgabe
sei es als Pflicht oder als spezialisirtes Recht oder als mehr
oder minder allgemeine Ermächtigung zuzuschreiben oder end-
lich das Verhältniss eines Staatsorganes zu den andern Staats-
organen zu bestimmen, so kann ein solcher Inhalt schlech-
terdings nicht den Grund abgeben, um jener Vor-
schrift die Eigenschaft eines Rechtssatzes, als Be-
standtheiles der Öffentlichen Rechtsordnung abzu-
sprechen.
Das gilt selbstverständlich bei einer positiven Fassung
der Vorschrift. Ein Gesetz — um die Beispiele Laband’s
zu wählen —, welches einem bestimmten, bestehenden oder zu
errichtenden Staatsorgane oder welches unter der Voraus-
setzung, dass die zutreffenden Behörden anderweitig bestimmt
sind, der Staatsregierung schlechthin das Recht oder die Pflicht
beilegt, einen Kanal, eine Eisenbahn, ein Festungswerk, ein
Parlamentsgebäude anzulegen, eine Anleihe zu tilgen oder
aufzunehmen, einen Fonds anzusammeln, Bankgeschäfte, Post
und Telegraphie zu betreiben, Münzen auszuprägen, Staats-
gelder anzulegen und zu verwalten, Massregeln im Interesse
der Gesundheitspflege, der Verkehrssicherheit, der Förderung
von Handel, Industrie und Landwirthschaft, der Verbreitung
von Kenntnissen und Bildung im Volke zu ergreifen, — ein