Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

137] $ 12. Recht und Staat. 233 
und mit nur technischen Konstruktionsmitteln begnügt, sondern 
nach der Erklärung der realen Thatbestände sucht, wird nie- 
mals eine Theorie bestehn, welche um der Einheitlichkeit und 
Planmässigkeit seiner Wirkungen willen den korporativen Ver- 
band in irgend einer Wendung auf eine Personeneinheit 
zurückführt und nicht auf das, was derselbe nach seiner in- 
nern Struktur in der Erfahrungswelt wirklich ist: auf ein 
Rechtsverhältniss einer Personenmehrheit. — — 
Nach allen diesen Erörterungen gelange ich zu den Schluss- 
folgerungen, auf die es ankommt. 
Wenn irgend eine Vorschrift in der Form des Gesetzes 
es zu ihrem Inhalte hat, die Bildung und innere Formation 
eines Staatsorganes, insbesondere einer Verwaltungsbehörde an- 
zuordnen oder aber einem Staatsorgane eine bestimmte Aufgabe 
sei es als Pflicht oder als spezialisirtes Recht oder als mehr 
oder minder allgemeine Ermächtigung zuzuschreiben oder end- 
lich das Verhältniss eines Staatsorganes zu den andern Staats- 
organen zu bestimmen, so kann ein solcher Inhalt schlech- 
terdings nicht den Grund abgeben, um jener Vor- 
schrift die Eigenschaft eines Rechtssatzes, als Be- 
standtheiles der Öffentlichen Rechtsordnung abzu- 
sprechen. 
Das gilt selbstverständlich bei einer positiven Fassung 
der Vorschrift. Ein Gesetz — um die Beispiele Laband’s 
zu wählen —, welches einem bestimmten, bestehenden oder zu 
errichtenden Staatsorgane oder welches unter der Voraus- 
setzung, dass die zutreffenden Behörden anderweitig bestimmt 
sind, der Staatsregierung schlechthin das Recht oder die Pflicht 
beilegt, einen Kanal, eine Eisenbahn, ein Festungswerk, ein 
Parlamentsgebäude anzulegen, eine Anleihe zu tilgen oder 
aufzunehmen, einen Fonds anzusammeln, Bankgeschäfte, Post 
und Telegraphie zu betreiben, Münzen auszuprägen, Staats- 
gelder anzulegen und zu verwalten, Massregeln im Interesse 
der Gesundheitspflege, der Verkehrssicherheit, der Förderung 
von Handel, Industrie und Landwirthschaft, der Verbreitung 
von Kenntnissen und Bildung im Volke zu ergreifen, — ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.