262 $ 16. Anwendung des Gesetzes. [166
kraft einer rechtsverbindlichen Anordnung in Gesetzesform die
Natur eines Rechtssatzes absprechen kann.
Oder — das ist die andere Alternative — die nächste
Wirkung des Verwaltungsaktes in Gesetzesform ist es, „dass
unmittelbar in der Rechtsordnung bereits vorgesehene subjek-
tive Rechte oder auf dem Boden der geltenden Rechtsordnung
sich bewegende Pflichten begründet werden“. Hier wieder-
holt sich nur das prinzipiell, was bereits an den einzelnen
Beispielen hervortrat; es wird verkannt, dass die Verknüpfung
auch solcher Rechte und Pflichten, die im bestehenden Rechte
bereits vorgesehn sind, mit einem bestimmten Thbatbestande
nur kraft eines Rechtssatzes erfolgen kann.
So gelange ich denn in allen Wendungen zu dem Schlusse:
Auch Jellinek’s Begründungen reichen nicht aus, um den
wissenschaftlichen Nachweis zu führen, dass es für die Ver-
waltung des Staates rechtsverbindliche Anordnungen in Ge-
setzesform giebt oder auch nur geben kann, welche nur „Ver-
waltungsnormen“ und nicht Rechtssätze sind; anders ausge-
drückt, dass die besondere und eigenthümliche Natur der
„Verwaltungsnormen“ den Unterschied zwischen formellen und
materiellen Gesetzen rechtfertige. Alle Gesetze, welche
„Verwaltungsvorschriften“ zum Inhalte haben, sind
Gesetze mit Rechtssätzen, Gesetze schlechthin.
Il. Abschnitt.
8 16.
Gesetzesanwendung.
I. In seinem Staatsrecht — 2. Aufl. I, pag. 579. 580
— sagt Laband:
„Wenn ein Gesetz keine Rechtsregel zum Inhalt hat,
sondern ein konkretes Rechtsverhältniss, z. B. die Er-