Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

262 $ 16. Anwendung des Gesetzes. [166 
kraft einer rechtsverbindlichen Anordnung in Gesetzesform die 
Natur eines Rechtssatzes absprechen kann. 
Oder — das ist die andere Alternative — die nächste 
Wirkung des Verwaltungsaktes in Gesetzesform ist es, „dass 
unmittelbar in der Rechtsordnung bereits vorgesehene subjek- 
tive Rechte oder auf dem Boden der geltenden Rechtsordnung 
sich bewegende Pflichten begründet werden“. Hier wieder- 
holt sich nur das prinzipiell, was bereits an den einzelnen 
Beispielen hervortrat; es wird verkannt, dass die Verknüpfung 
auch solcher Rechte und Pflichten, die im bestehenden Rechte 
bereits vorgesehn sind, mit einem bestimmten Thbatbestande 
nur kraft eines Rechtssatzes erfolgen kann. 
So gelange ich denn in allen Wendungen zu dem Schlusse: 
Auch Jellinek’s Begründungen reichen nicht aus, um den 
wissenschaftlichen Nachweis zu führen, dass es für die Ver- 
waltung des Staates rechtsverbindliche Anordnungen in Ge- 
setzesform giebt oder auch nur geben kann, welche nur „Ver- 
waltungsnormen“ und nicht Rechtssätze sind; anders ausge- 
drückt, dass die besondere und eigenthümliche Natur der 
„Verwaltungsnormen“ den Unterschied zwischen formellen und 
materiellen Gesetzen rechtfertige. Alle Gesetze, welche 
„Verwaltungsvorschriften“ zum Inhalte haben, sind 
Gesetze mit Rechtssätzen, Gesetze schlechthin. 
Il. Abschnitt. 
8 16. 
Gesetzesanwendung. 
I. In seinem Staatsrecht — 2. Aufl. I, pag. 579. 580 
— sagt Laband: 
„Wenn ein Gesetz keine Rechtsregel zum Inhalt hat, 
sondern ein konkretes Rechtsverhältniss, z. B. die Er-
	        
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