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mächtigung zum Abschluss einer Anleihe, eines Kaufes oder
Verkaufes, einer Schenkung (Dotation), einer Bürgschaftsüber-
nahme u. dgl., oder die Ertheilung einer Decharge, Indemnität,
Ratihabition, oder einen Auftrag, Dienstbefehl u. s. w. oder
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (Rechnungsvoranschlags)
u. s. w. oder die Entscheidung eines Rechtsstreites, so sind
seine materiellen Wirkungen nicht diejenigen der Rechts-
satzung, sondern diejenigen des Rechtsgeschäftes und
zwar in jedem Fall nach Massgabe der konkreten Willens-
Erklärung, welche in dem Gesetz enthalten ist. Mit Rück-
sicht auf die materiellen Wirkungen ist daher ein solches
Gesetz nach denjenigen Regeln zu beurtheilen, welche von
der betreffenden Kategorie von Rechtsgeschäften, unter
welche sich der Inhalt des Gesetzes subsumiren lässt, gelten.“
An einer andern Stelle definirt Laband den Begriff des
Rechtsgeschäftes selbst.
Dasselbe bildet ihm den Gegensatz zum Gesetz im ma-
teriellen Sinne. Es ist zwar ein „Willensakt“, „eine rechts-
wirksame Anordnung“, welche aber nicht Rechtssätze zum In-
halte hat, sondern subjektive Rechte und Pflichten“ — ib. I,
pag. 513 —. Und an einer andern Stelle — ib. I, pag. 690 —
unterscheidet er die „Verfügung“ dadurch von dem „Gesetz“
im materiellen Sinne, „dass sie ein Rechtsgeschäft ist; sie
schafft keine Rechtssätze, sondern Rechtsverhältnisse; sie
begründet konkrete subjektive Pflichten und die Ausübung
subjektiver Rechtsbefugnisse des verwaltenden Staates.“
Nach diesen seinen eigenen Definitionen, die im Wesent-
lichen richtig sind, besagt der an die Spitze gestellte Ausspruch
Laband’s nichts mehr und nichts weniger, als dass die Gesetze
der dort bezeichneten Art selber Rechtsgeschäfte sind; dass
der hier in der Form des Gesetzes gebildete Willensakt des
Staates die Errichtung eines Rechtsgeschäftes darstellt und
die Folgen eines Rechtsgeschäftes erzeugt.
Laband stellt damit die General-Klausel seiner Theorie
auf, denn auch Dienst-, Verwaltungs-Befehle sind ihm Rechts-
geschäfte.