17 1] 8 16. Anwendung des Gesetzes. 267
Gesetz vom 31. Mai 1870, betreffend die Gotthardsbahn:
„Das Bundespräsidium wird ermächtigt, dem zwischen
Italien und der Schweiz — abgeschlossenen Staatsvertrage
beizutreten und dem Unternehmen eine — Subvention —
zuzusichern.
Gesetz vom 22. Juni 1871, betreffend die Verleihung
von Dotationen: „Zur Verleihung von Dotationen an deutsche
Heerführer und Staatsmänner — wird dem Kaiser eine Summe
von 4 Millionen — zur Verfügung gestellt.“
Gesetze vom 16. Februar 1882, 31. März 1885: „Der
Reichskanzler wird ermächtigt, — Hamburg, Bremen zu
den Kosten —, welche durch den Zollanschluss — veranlasst
werden, aus der Reichskasse einen Beitrag — zu leisten.“
Gesetz vom 6. April 1885: „Der Reichskanzler wird
ermächtigt,“ überseeische Postdampfschiff-Verbindungen auf
bestimmten Linien nach bestimmt vorgezeichneten Normativen
durch Verträge mit geeigneten Unternehmern und unter
Beihülfe aus Reichsmitteln zu begründen.
In allen diesen Gesetzen wird mit einer Deutlichkeit, die
nicht nur mir jede andere Deutung unverständlich gemacht
hat, die objektivrechtliche Ermächtigung oder Vorschrift
geschaffen, welche die Kompetenz des Bundes oder des Reiches
schlechthin, d. h. des durch anderweite Rechtssätze be-
stimmten Organes oder eines durch das Gesetz selbst bezeich-
neten Organes: des Bundespräsidiums, des Kaisers, des Reichs-
kanzlers begründet, um darauf hin die angegebenen Rechts-
geschäfte schliessen zu können. Aber das Rechtsgeschäft
selbst, welches abgeschlossen werden soll, ist vollkommen ver-
schieden von den gesetzlichen Bestimmungen sowohl in Rück-
sicht auf seinen Errichtungsakt, als auf die daran betheiligten
Staatsorgane Freilich — diese darauf hin erfolgenden
und nachfolgenden Rechtsgeschäfte, sie sind, wie Laband
sagt, nach denjenigen Regeln zu beurtheilen, welche von den
betreffenden Geschäftskategorien, unter welche sie ihrem In-
halte nach fallen, gelten. Nur trifft selbstverständlich auch
dies nur soweit zu, als das ermächtigende Gesetz nicht selbst