Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

17 1] 8 16. Anwendung des Gesetzes. 267 
Gesetz vom 31. Mai 1870, betreffend die Gotthardsbahn: 
„Das Bundespräsidium wird ermächtigt, dem zwischen 
Italien und der Schweiz — abgeschlossenen Staatsvertrage 
beizutreten und dem Unternehmen eine — Subvention — 
zuzusichern. 
Gesetz vom 22. Juni 1871, betreffend die Verleihung 
von Dotationen: „Zur Verleihung von Dotationen an deutsche 
Heerführer und Staatsmänner — wird dem Kaiser eine Summe 
von 4 Millionen — zur Verfügung gestellt.“ 
Gesetze vom 16. Februar 1882, 31. März 1885: „Der 
Reichskanzler wird ermächtigt, — Hamburg, Bremen zu 
den Kosten —, welche durch den Zollanschluss — veranlasst 
werden, aus der Reichskasse einen Beitrag — zu leisten.“ 
Gesetz vom 6. April 1885: „Der Reichskanzler wird 
ermächtigt,“ überseeische Postdampfschiff-Verbindungen auf 
bestimmten Linien nach bestimmt vorgezeichneten Normativen 
durch Verträge mit geeigneten Unternehmern und unter 
Beihülfe aus Reichsmitteln zu begründen. 
In allen diesen Gesetzen wird mit einer Deutlichkeit, die 
nicht nur mir jede andere Deutung unverständlich gemacht 
hat, die objektivrechtliche Ermächtigung oder Vorschrift 
geschaffen, welche die Kompetenz des Bundes oder des Reiches 
schlechthin, d. h. des durch anderweite Rechtssätze be- 
stimmten Organes oder eines durch das Gesetz selbst bezeich- 
neten Organes: des Bundespräsidiums, des Kaisers, des Reichs- 
kanzlers begründet, um darauf hin die angegebenen Rechts- 
geschäfte schliessen zu können. Aber das Rechtsgeschäft 
selbst, welches abgeschlossen werden soll, ist vollkommen ver- 
schieden von den gesetzlichen Bestimmungen sowohl in Rück- 
sicht auf seinen Errichtungsakt, als auf die daran betheiligten 
Staatsorgane Freilich — diese darauf hin erfolgenden 
und nachfolgenden Rechtsgeschäfte, sie sind, wie Laband 
sagt, nach denjenigen Regeln zu beurtheilen, welche von den 
betreffenden Geschäftskategorien, unter welche sie ihrem In- 
halte nach fallen, gelten. Nur trifft selbstverständlich auch 
dies nur soweit zu, als das ermächtigende Gesetz nicht selbst
	        
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