Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

272 $ 16. Anwendung des Gesetzes. [176 
Urtheils-Willen nur eine Form geben, die die Form des 
Gesetzes nicht ist. 
In dem Augenblicke, wo der Gesetzgeber dem Urtheile 
die Form des Gesetzes giebt, wo er den Schlusssatz giesst 
in die sakramentale Formel: „Wir verordnen und verkündigen 
rechtsverbindlich“ — in diesem Augenblicke löst er die Gel- 
tung dessen, was er anordnet, los von dem Rechtssatze, aus 
dem es gewonnen war. Die Anordnung gewinnt selbständige, 
unbedingte Geltung. Alle die logischen, dem Richter abge- 
borgten Operationen, die der Gesetzgeber vornahm, um zu der 
gesetzlichen Anordnung zu gelangen, sinken herab zu Motiven, 
die rechtlich irrelevant werden. Mochte der Gesetzgeber be- 
absichtigen nur das, was und nur insofern, als dies ein an- 
deres Gesetz, ein anderer Rechtssatz forderte, anordnen zu 
wollen, seine Absicht hat den zutreffenden rechtlichen Aus- 
druck nicht gefunden. Was das Gesetz in rechtsgültiger und 
rechtsverbindlicher Form anordnet, das gilt als Gesetz und 
weil es Gesetz ist, niemals, wie ein rechtliches Urtheil darum 
und insofern, weil und als es aus einem andern Rechtssatz 
geschlossen worden ist. 
Freilich — auch ein Gesetz kann einen Rechtsstreit 
schlichten. Die Reichsverfassung a 76 al. 2 hat dies als eine 
Möglichkeit vorgesehn. Aber als Gesetz kann es dies nicht 
thun dadurch, dass es kraft und in Anwendung zutreffender 
Rechtssätze bestehende subjektive Rechte zuerkennt oder ab- 
erkennt, sondern nur dadurch, dass es eine Vorschrift für das 
den Streit fortan ausschliessende Verhalten der Parteien „ver- 
ordnet“ und verkündet d. h. dadurch dass es einen Rechtssatz 
für den Streitfall feststellt. 
Freilich — auch ein Gesetz kann eine Bestrafung her- 
beiführen; aber nicht dadurch, dass es nur in Anwendung 
eines bestehenden Rechtssatzes eine verwirkte Strafe zuerkennt, 
sondern nur dadurch, dass es die Strafe für den konkreten 
Fall „verordnet“ und rechtsverbindlich verkündet d. h. wie- 
derum dass es einen auf die eigene Autorität gestellten Straf- 
rechtssatz schafft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.