Metadata : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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und  Ertheilung  der  Decharge')  und  die  Bewilligung  von
Anleihen  und  Uebernahme  von  Garantien.?2)  Ausserdem
bedürfen  Verträge  mit  fremden  Staaten,  in  so  weit  sie  sich
auf  solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Artikel
4  der  Reichsverfassung  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung
  gehören,  zu  ihrem  Abschlusse  der  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
  des  Reichstages.?)

Was  endlich  das  Verhältniss  des  Bundesrathes
zu  dem  Reichstage  betrifft,  so  tritt  in  dieser  Beziehung
  die  Stellung  des  ersteren  als  Repräsentant  der
Träger  der  Bundesgewalt  mit  voller  Deutlichkeit  hervor.
Sind  auch  seine  Befugnisse  kaum  weitgehender  als  beispielsweise
  die  des  amerikanischen  Senates,  so  nimmt  er
doch  gegenüber  dem  Reichstage  entschieden  die  Stellung
einer  Regierung  und  nicht  die  eines  zweiten  Factors  der
Repräsentation  ein.  Der  Reichstag  kann  niemals  ohne
den  Bundesrath,  wohl  aber  der  Bundesrath  ohne  den
Reichstag  berufen  werden.!)  Die  Vorlagen  gehen  vom
Bundesrathe  an  den  Reichstag;  die  Einbringung  geschieht
allerdings  im  Namen  des  Kaisers,  aber  nach  Massgabe
der  Beschlüsse  des  Bundesrathes.  Die  Vertretung  derselben
  erfolgt  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  oder
durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Commissare.5)
Zur  Auflösung  des  Reichstages  ist  ein  Beschluss  des
Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.®)

ı)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  72.
2;  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  73.
3)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  11.
4)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  13.
5)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  16.
6)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  21.