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und Ertheilung der Decharge') und die Bewilligung von
Anleihen und Uebernahme von Garantien.?2) Ausserdem
bedürfen Verträge mit fremden Staaten, in so weit sie sich
auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel
4 der Reichsverfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung
gehören, zu ihrem Abschlusse der Zustimmung
des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Reichstages.?)
Was endlich das Verhältniss des Bundesrathes
zu dem Reichstage betrifft, so tritt in dieser Beziehung
die Stellung des ersteren als Repräsentant der
Träger der Bundesgewalt mit voller Deutlichkeit hervor.
Sind auch seine Befugnisse kaum weitgehender als beispielsweise
die des amerikanischen Senates, so nimmt er
doch gegenüber dem Reichstage entschieden die Stellung
einer Regierung und nicht die eines zweiten Factors der
Repräsentation ein. Der Reichstag kann niemals ohne
den Bundesrath, wohl aber der Bundesrath ohne den
Reichstag berufen werden.!) Die Vorlagen gehen vom
Bundesrathe an den Reichstag; die Einbringung geschieht
allerdings im Namen des Kaisers, aber nach Massgabe
der Beschlüsse des Bundesrathes. Die Vertretung derselben
erfolgt durch Mitglieder des Bundesrathes oder
durch besondere von letzterem zu ernennende Commissare.5)
Zur Auflösung des Reichstages ist ein Beschluss des
Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.®)
ı) Verfassung des deutschen Reiches Art. 72.
2; Verfassung des deutschen Reiches Art. 73.
3) Verfassung des deutschen Reiches Art. 11.
4) Verfassung des deutschen Reiches Art. 13.
5) Verfassung des deutschen Reiches Art. 16.
6) Verfassung des deutschen Reiches Art. 21.