40 Gesetzgebung und vollziehende Gewalt.
Aenderungen des a. 18 (jetzt 17) zum Organe des Bundes
erfuhr, ist an diesem entscheidenden Punkte der Organisation
nicht nur eine Verschiebung gegenüber den Bestimmungen des
Verfassungsentwurfes, sondern geradezu ein Bruch erfolgt. Die
einfache und unmittelbare Verbindung der Vollzieh-
ung mit der Gesetzgebung, wie sie der Entwurf be-
werkstelligt hatte, ist gesprengt worden, ohne dass
die Verfassung auf der neuen Grundlage einen ge-
nügenden Ersatz vorgesehen hat.
Es stellt sich dies am Klarsten dar, wenn wir den ein-
schlagenden Bestimmungen des Entwurfes der norddeutschen
Verfassung unmittelbar die Reichsverfassung entgegenstellen,
die in dem Kaiserthum die selbständige Organisation der
vollziehenden Gewalt des Bundes zum endgültigen Ausdruck
gebracht hat. An ihren Bestimmungen beantwortet sich die
Frage am Schärfsten, ob und wieweit die Befugnisse der
preussischen Vollziehung, die ihren Einfluss auf den Gang der
Gesetzgebung darstellten, eine Uebertragung auf das Kaiser-
thum gefunden haben.
Eine solche Uebertragung ist nach dem Wortlaut der
Verfassung nur in einem ganz beschränkten Umfange erfolgt;
sie bezieht sich ausschliesslich auf die Prärogative der Krone,
aber auch auf diese nur mit der ganzen Schwäche, mit der
sie im Entwurfe ausgebildet waren.
Allerdings der Kaiser als solcher ist es, der jetzt in dem
Reichskanzler den Präsidenten des Bundesrathes ernennt. Er
ist es jetzt, der den Bundesrath und Reichstag beruft und
eröffnet, vertagt und schliesst, immer unter Beibehaltung der
Schranken, die der Entwurf dem Präsidium zog. Aber das
hervorragendste Recht der Auflösung des Reichstages ist dem
Bundesrathe verblieben; nur ist hier dem Kaiser gegenüber
dem Beschlusse des Bundesrathes ein Recht der Sanktion und
des Veto erwachsen. Denn es ist eine unrichtige Herüber-
nahme aus dem Gedankengange des Verfassungsentwurfes,
wenn die Geschäftsordnung des Bundesrathes (I. $ 6) den
Auflösungsbeschluss zu den Bundesrathsbeschlüssen zählt, bei