Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 63 
unter Voraussetzung der gesetzlichen Amtspflichten im Allge- 
meinen und der im auszuführenden Gesetz vorgesehenen ins- 
besondere, die Ordnung und die Einrichtungen des inneren 
Dienstes der Behörden und das Verhalten derselben zu ein- 
ander und zu den Unterthanen regeln, insbesondere dann, 
wenn dieses Verhalten nach Massgabe des Gesetzes durch das 
freie Ermessen des Nothwendigen und Nützlichen näher be- 
stimmt werden muss; Generalverfügungen — im engern 
Sinne —, welche, wenn das Gesetz an einen vorausgesetzten 
Thatbestand bestimmte Verpflichtungen der Unterthanen knüpft, 
bei Eintritt dieses Thatbestandes das gesetzlich geforderte Ver- 
halten der Unterthanen für eine unbestimmte, aber unter dem 
Gesetz begriffene Zahl von Personen oder Fällen vorschreiben. 
Gesetzvertretende Verordnungen sind entweder or- 
ganisatorische oder Rechtsverordnungen; organisatorische 
Verordnungen, wenn sie die Organe des Staates, einschliess- 
lich der Selbstverwaltungskörper anordnen und deren Kom- 
petenzen im Verhältniss zu einander und zu den Unterthanen 
feststellen; Rechtsverordnungen, wenn sie die Rechte und 
Pflichten der Unterthanen gegen einander und im Verhältnisse 
zu den Staatsorganen selbständig bestimmen. 
Der Unterschied des Inhaltes dieser Verordnungen ist 
von massgebender Bedeutung für die Berechtigung zu ihrem 
Erlasse und für die Formen, unter denen sie Rechtsverbind- 
lichkeit gewinnen. 
Zum Erlasse von Vollzugsverordnungen bedarf es regel- 
mässig einer besondern gesetzlichen Ermächtigung nicht. Die 
Ermächtigung ist durch das Gesetz, welches zu seiner Ver- 
wirklichung der behördenmässig geleiteten Thätigkeit bedarf, 
selbst gegeben; sie ist in dem organischen Verhältnisse der 
vollziehenden Gewalt zur Gesetzgebung und in der gesetzlich 
hierarchischen Gliederung der Behördenorganisation als Recht 
und Pflicht enthalten. Nur ist es hierin begriffen, dass gerade 
die ein Gesetz erfordernde Abgrenzung der Kompetenz ver- 
schiedener Organe, welche auf dem Gebiete der vollziehenden 
Gewalt konkurriren, in der gesetzlichen Regelung des Rechtes
	        
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