Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 13
„Die Bundesregierungen verpflichten sich, die
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie
ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behufe
auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen
Normen anlegen und ausrüsten zu lassen“
und alsdann Artikel 40 (jetzt 43) fortfährt:
„Es sollen demgemäss in thunlichster Beschleunigung
gleiche (jetzt: „übereinstimmende“) Betriebseinrich-
tungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei
und Betriebsreglements für Personen- und Güter-
transport (jetzt nur: „gleiche Bahnpolizeireglements“)
eingeführt werden“
so war damit das Recht des Bundes zum eigenen, unmittelbar
rechtsverbindlichen Erlass dieser Reglements schlechterdings
ausgeschlossen. Zweifellos war es Aufgabe des Bundes für
die Gleichheit, für die Uebereinstimmung der Reglements Sorge
zu tragen und nach dem ganzen organisatorischen Zusammen-
hange ist die Annahme gerechtfertigt, dass dies vermittelst der
Beschlüsse des Bundesrathes geschehen sollte, aber eben so
zweifellos war der formelle Erlass dieser Reglements, ihre
Insinuation oder Verkündigung das Recht der Einzelstaaten.!
Ueberall war der Bundesrath nur zu Beschlüssen über Ver-
ordnungen befugt, nur ein mittelbares, nicht ein unmit-
telbares Verordnungsrecht stand ihm zu.
Das schmale und eigenthümlich gewandte Verordnungs-
recht der Verfassungsentwürfe hat im norddeutschen Bunde
und im Reiche eine reiche und manigfaltige Entwickelung
gefunden.
I. An erster Stelle wurde durch die organisatorische
Umwandlung, welche die Verfassungsentwürfe durch die Be-
schlüsse des Reichstages zu Artikel 18 (jetzt 17) erlitten, das
auf der hegemonischen Stellung Preussens beruhende Verord-
nungsrecht berührt. Wenn fortan das Präsidium ein selbstän-
diges, von Preussen unterschiedenes Organ des Bundes bildete,
ı Vergleiche Laband, Staatsrecht II, pag. 363 ff.