84 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes.
noch präjudiziren sie ihr; dann können sie aber auch ihre
Rechtsgültigkeit nicht stützen auf irgend eine selbständige
Kompetenz des Reiches und des Bundesrathes, sondern sie
finden den Massstab ihrer Rechtsgültigkeit nur in der Lage
des Verordnungsrechtes, wie es sich aus der Verfassung, den
Gesetzen und den Eisenbahnkonzessionen der Einzelstaaten
ergiebt. Für jene vom Bundesrathe beschlossenen Reglements,
Ordnungen und Bestimmungen im Gebiete des Eisenbahn-
wesens gilt der Satz nicht: „Reichsrecht bricht Landrecht“,
vielmehr hängt in anomaler, aber durch die Verfassung zu-
gelassener Weise die Rechtsgültigkeit des Bundesrathsbeschlusses
und der auf Grund derselben verkündeten Partikularverord-
nungen von dem Nachweise ab, der für jeden Einzelstaat ge-
sondert zu führen ist, dass dieselben nach Massgabe des Par-
tikularrechtes rechtsgültig erlassen werden konnten.
Aber die Auffassung, die für das Eisenbahnwesen ge-
stattet und gefordert ist, ist schlechterdings ausgeschlossen
für Artikel 54 der Verfassung. Wenn es hier lautet:
„Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der
Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Aus-
stellung der Messbriefe, sowie der Schiffszertifikate zu
regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die
Erlaubniss zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist“
so findet sich darin schlechterdings kein’ Anhalt für ein gesetz-
vertretendes Verordnungsrecht überhaupt und für das des
Bundesrathes insbesondere, wie denn thatsächlich die Regelung
der Schiffszertifikate durch die Gesetze vom 25. Oktober 1867
über die Nationalität (8$ 8 ff.) und vom 28. Juni 1873 über die
Registrirung der Kauffahrteischiffe stattgefunden hat und die
erforderliche gesetzliche Ermächtigung zur verordnungsmässigen
Feststellung der Bedingungen für die Führung eines Seeschiffes
durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 $ 31 erfolgt
ist. Und eben so wenig besteht irgend welcher Anhalt dafür,
dass auch hier anomaler Weise die Rechtsgültigkeit eines Be-
schlusses des Bundesrathes auf irgend welches Mass des Ver-
ordnungsrechtes gestützt werden könnte, welches den Einzel-