Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

900 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 
Reichsgesetzblatt, und eine allgemeine Form, „von Reichs 
wegen“, er setzt die übrigen verfassungsmässigen Bedingungen 
der rechtsgültigen Verkündigung voraus. Diese Bedingungen 
sind aber nachdrücklich und gleichwerthig mit Artikel 2 fest- 
gestellt im Artikel 17 der Verfassung, welche das Recht der 
Verkündigung der Reichsgesetze dem Kaiser unter verant- 
wortlicher Gegenzeichnung des Reichskanzlers zuspricht. Wollte 
man dem gesetzvertretenden Verordnungsrechte des Bundes- 
rathes, wie man der Natur der Sache nach und um der 
Autorität des Reiches willen musste, dieselbe unmittelbare 
Rechtsverbindlichkeit, wie den Gesetzen verleihen, so konnte 
und durfte man das verfassungsmässige Verkündigungsrecht 
des Kaisers nicht umgehen. 
Diese Anforderung war um so mehr zu erheben, als sie 
allein dem Zusammenhange der organisatorischen Bestimmungen 
der Verfassung, dem charakteristischen Wesen derselben ent- 
spricht. Denn wenn es irgend einen Punkt in der organischen 
Gliederung des Bundes giebt, der vom Anfange an und durch 
alle Wandelungen hindurch, für die hegemonischen Rechte 
Preussens in den Entwürfen, für das Präsidium des nord- 
deutschen Bundes und für das deutsche Kaiserthum feststand, 
so war es das, was man als das Recht der Repräsentation in 
einem eminenten Sinne bezeichnen kann. Wie — um sofort 
auf ihn zu exemplifiziren — dem Kaiser die alleinige völker- 
rechtliche Vertretung des Reiches im Krieg und Frieden bei- 
wohnte, wie ihm die Prärogativen der Krone, so beschränkt 
und äusserlich sie insbesondere gegenüber dem Bundesrathe 
sein mögen, in der Berufung, Eröffnung, Schliessung, Ver- 
tagung und Auflösung des Bundesrathes und Reichstages zu- 
standen, wie selbst die Kommunikation von Bundesrath und 
Reichstag durch ihn vermittelt wurde, wie er Ansteller und 
Eidnehmer gegenüber den Reichsbeamten war, wie endlich die 
Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze sein Recht 
war, so sprach sich in dem Allen der Grundgedanke aus, 
dass alles das, was im Namen des Reiches zu geschehen hat, 
nur durch Vermittelung des Kaisers Rechtsbeständigkeit nach
	        
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