Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

100 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in der betreffenden 
Abteilung ein zweiter Wahltermin abzuhalten: dann ent- 
scheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Wähler einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
gilt der ältere als gewählt. 
Das Wahlrecht selbst ist in der Regel persönlich 
auszuüben; juristische Personen usw., Bevormundete, sowie 
Frauen werden durch gesetzliche Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte vertreten. Auch können solche wahl- 
berechtigte Gemeindeglieder, welche nicht oder in der 
Regel nicht am Orte der Wahl wohnen, krank oder durch 
Abwesenheit behindert sind, oder deren Betrag an direkten 
Staatssteuern mindestens "4 der Gesamtsteuer der wahl- 
und stimmberechtigten Gemeindemitglieder erreicht, sich 
hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
Die Gemeinde wird vertreten durch den Gemeinde- 
rat. Dieser wird gebildet: 
1. aus dem Gemeindevorsteher, der die Verwal- 
tung der Gemeindeangelegenheiten zu besorgen hat, 
2. dessen Stellvertreter (Gemeindeältester), 
3. einem Beisitzer, 
4. je nach dem Umfang der Gemeinde aus drei oder 
mehreren Gemeindeabgeordneten. 
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats muß stets 
durch drei teilbar sein. Sie kann auf höchstens zwölf 
ansteigen, so daß der Gemeinderat einschließlich des 
Gemeindevorstehers, des Gemeindeältesten und des Bei- 
sitzers aus höchstens fünfzehn Personen bestehen kann. 
Von der Bestellung von Gemeindeabgeordneten können 
kleinere Gemeinden, die nicht mehr als zwanzig stimm- 
und wahlberechtigte Mitglieder zählen, absehen. Dann 
tritt an deren Stelle die Gemeindeversammlung selbst. 
Die Mitglieder des Gemeinderats werden von der General- 
versammlung durch schriftliche Abstimmung gewählt; 
Gemeindevorsteher, Gemeindeältester und Beisitzer werden 
aus der Zahl der Gemeinderatsmitglieder durch diese selbst 
gewählt. Die Wahl des Gemeindevorstehers und seines 
Stellvertreters bedarf stets der Bestätigung der Gemeinde- 
aufsichtsbehörde,
	        
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