100 Erster Teil. Die Organe des Staates.
die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in der betreffenden
Abteilung ein zweiter Wahltermin abzuhalten: dann ent-
scheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Wähler einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der ältere als gewählt.
Das Wahlrecht selbst ist in der Regel persönlich
auszuüben; juristische Personen usw., Bevormundete, sowie
Frauen werden durch gesetzliche Vertreter oder durch
Bevollmächtigte vertreten. Auch können solche wahl-
berechtigte Gemeindeglieder, welche nicht oder in der
Regel nicht am Orte der Wahl wohnen, krank oder durch
Abwesenheit behindert sind, oder deren Betrag an direkten
Staatssteuern mindestens "4 der Gesamtsteuer der wahl-
und stimmberechtigten Gemeindemitglieder erreicht, sich
hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Gemeinde wird vertreten durch den Gemeinde-
rat. Dieser wird gebildet:
1. aus dem Gemeindevorsteher, der die Verwal-
tung der Gemeindeangelegenheiten zu besorgen hat,
2. dessen Stellvertreter (Gemeindeältester),
3. einem Beisitzer,
4. je nach dem Umfang der Gemeinde aus drei oder
mehreren Gemeindeabgeordneten.
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats muß stets
durch drei teilbar sein. Sie kann auf höchstens zwölf
ansteigen, so daß der Gemeinderat einschließlich des
Gemeindevorstehers, des Gemeindeältesten und des Bei-
sitzers aus höchstens fünfzehn Personen bestehen kann.
Von der Bestellung von Gemeindeabgeordneten können
kleinere Gemeinden, die nicht mehr als zwanzig stimm-
und wahlberechtigte Mitglieder zählen, absehen. Dann
tritt an deren Stelle die Gemeindeversammlung selbst.
Die Mitglieder des Gemeinderats werden von der General-
versammlung durch schriftliche Abstimmung gewählt;
Gemeindevorsteher, Gemeindeältester und Beisitzer werden
aus der Zahl der Gemeinderatsmitglieder durch diese selbst
gewählt. Die Wahl des Gemeindevorstehers und seines
Stellvertreters bedarf stets der Bestätigung der Gemeinde-
aufsichtsbehörde,