Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 105 
Gemeindebeschlüsse die schiedsrichterliche Entscheidung 
angerufen werden ($S 36, 29). 
Der Gemeindevorsteher beruft die Gemeindeversamm- 
lung, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen 
und die Abstimmung, die mündlich erfolgt. Er ist für 
die Gesetzlichkeit der Gemeindebeschlüsse zunächst ver- 
antwortlich. Ihm steht auch ein Disziplinarrecht zu, das 
auf Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 Mk. beschränkt ist. 
In gewissen Fällen muß die Gemeindeversammlung 
zur Fassung eines Gemeindebeschlusses zusammenberufen 
werden (das Nähere s. $ 38 Nr. 1-5, vgl. mit $ 41). 
Ein gültiger Gemeindebeschluß setzt voraus: 
1. die rechtzeitige Ladung aller Stimmberechtigten 
durch eine volljährige Person; 
2. das Erscheinen der Inhaber von mehr als der Hälfte 
der Stimmen; 
3. Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden und in Gemeinden, in denen ein Gemeinderat 
vorhanden ist, der Beschluß des letzteren. 
Bei Abnahme der Gemeinderechnung wird ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der Erschienenen verhandelt. 
Die Gemeindebeschlüsse sind, wie diejenigen des 
Gemeinderats, in das Gemeindebuch einzutragen und sind 
so lange ungültig, als sie nicht in das Gemeindebuch ein- 
getragen und unterzeichnet sind. Jedes Gemeindeglied 
hat ein Recht auf Einsicht in das Gemeindebuch. Die 
in Gemeindeangelegenheiten von der Gemeinde auf gesetz- 
mäßigem Wege gefaßten Beschlüsse haben verbindliche 
Kraft für sämtliche Mitglieder der Gemeinde. 
d) Vermögen und Rechnungswesen; die 
Gemeindeabgaben ($3 42—53 Df.O.). 
8 22. 
In bezug auf die Verwaltung des Gemeindevermögens 
gilt als oberster Grundsatz, daß das Vermögen der Ge- 
meinde nebst dessen Abwurf und die anderen Gemeinde- 
einkünfte nur zu Gemeindezwecken und Gemeinde- 
bedürfnissen, und zwar zunächst zur Bestreitung von
	        
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