114 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Amtsvorsteher oder Bürgermeister tunlich ist, so bestellt
das Ministerium, Abteilung des Innern, einen kom-
missarischen Amtsvorsteher, der, sofern es die Ver-
hältnisse gestatten, mit der Verwaltung mehrerer Amts-
bezirke gleichzeitig betraut werden kann.
Dem Amtsvorsteher sind eine Reihe von Angelegen-
heiten der Ortspolizei und der allgemeinen Landesver-
waltung übertragen. Die Befugnisse im einzelnen sind
in $ 8 des Ges. vom 13. Juni 1876 aufgeführt (s. das. und
Bekanntmachung vom 14. Juli 1877, Ges.S. 1877, 8. 73—75,
sowie Wegw. hierzu). Sie betreffen die allgemeine Für-
sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums,
die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffent-
licher Wege, Plätze usw., die Gesundheits- und Sitten-
polizei, die Armenpflege der Gemeinden, die Arbeiter-
und Gesindepolizei, das Einschreiten gegen Landstreicher,
die Baupolizei und das Brandversicherungswesen, die
Feuerpolizei und endlich die Gewerbepolizei. Bei Ver-
letzung von Strafgesetzen, deren Handhabung ihm nicht
obliegt, hat er die erforderlichen vorläufigen Maßregeln,
wie Festnahme des Schuldigen, zu ergreifen. Er ist
auch Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (V.O. vom
1. Oktober 1879, Ges.S. 1879, S. 234). Die Zuständigkeit
des Amtsvorstehers kann das Ministerium, Abteilung des
Innern, insofern erweitern, als es dem Amtsvorsteher
Zuständigkeiten des Landratsamts überträgt; umgekehrt
kann es auch Zuständigkeiten der Amtsvorsteher dem
Landratsamt überweisen.
Zur Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse darf
der Amtsvorsteher innerhalb seiner Zuständigkeit die
erforderlichen Ge- und Verbote sowie sonstige Verfügungen
— mit Androhung von Zwangsmitteln — erlassen, die
Zwangsmittel für vollstreckbar erklären und sie aus-
führen. In dieser Beziehung hat er das Recht, wiederholt
Geldstrafen bis zu 30 Mk. zu verhängen und mit der
Zuerkennung der zweiten verwirkten Strafeanzudrohen, daß
er innerhalb bestimmter Frist das zur Befolgung der
getroffenen Verfügung Erforderliche auf Kosten des Ver-
pflichteten bewirken lassen werde.