Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

114 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Amtsvorsteher oder Bürgermeister tunlich ist, so bestellt 
das Ministerium, Abteilung des Innern, einen kom- 
missarischen Amtsvorsteher, der, sofern es die Ver- 
hältnisse gestatten, mit der Verwaltung mehrerer Amts- 
bezirke gleichzeitig betraut werden kann. 
Dem Amtsvorsteher sind eine Reihe von Angelegen- 
heiten der Ortspolizei und der allgemeinen Landesver- 
waltung übertragen. Die Befugnisse im einzelnen sind 
in $ 8 des Ges. vom 13. Juni 1876 aufgeführt (s. das. und 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1877, Ges.S. 1877, 8. 73—75, 
sowie Wegw. hierzu). Sie betreffen die allgemeine Für- 
sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums, 
die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffent- 
licher Wege, Plätze usw., die Gesundheits- und Sitten- 
polizei, die Armenpflege der Gemeinden, die Arbeiter- 
und Gesindepolizei, das Einschreiten gegen Landstreicher, 
die Baupolizei und das Brandversicherungswesen, die 
Feuerpolizei und endlich die Gewerbepolizei. Bei Ver- 
letzung von Strafgesetzen, deren Handhabung ihm nicht 
obliegt, hat er die erforderlichen vorläufigen Maßregeln, 
wie Festnahme des Schuldigen, zu ergreifen. Er ist 
auch Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (V.O. vom 
1. Oktober 1879, Ges.S. 1879, S. 234). Die Zuständigkeit 
des Amtsvorstehers kann das Ministerium, Abteilung des 
Innern, insofern erweitern, als es dem Amtsvorsteher 
Zuständigkeiten des Landratsamts überträgt; umgekehrt 
kann es auch Zuständigkeiten der Amtsvorsteher dem 
Landratsamt überweisen. 
Zur Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse darf 
der Amtsvorsteher innerhalb seiner Zuständigkeit die 
erforderlichen Ge- und Verbote sowie sonstige Verfügungen 
— mit Androhung von Zwangsmitteln — erlassen, die 
Zwangsmittel für vollstreckbar erklären und sie aus- 
führen. In dieser Beziehung hat er das Recht, wiederholt 
Geldstrafen bis zu 30 Mk. zu verhängen und mit der 
Zuerkennung der zweiten verwirkten Strafeanzudrohen, daß 
er innerhalb bestimmter Frist das zur Befolgung der 
getroffenen Verfügung Erforderliche auf Kosten des Ver- 
pflichteten bewirken lassen werde.
	        
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