Erster Teil.
Die Organe des Staates.
I. Der Herzog.
1. Die Rechtsstellung des Herzogs.
8.2.
An der Spitze des Herzogtums steht der Herzog. Er
ist der souveräne Landesherr und als solcher das Ober-
haupt des Staates; er vereinigt in sich die gesamte un-
geteilte Staatsgewalt.e. Diese übt er unter den in der
Verfassungsurkunde (d. i. dem Grundgesetz vom 29. April
1831, Ges.S. 1831, S. 71 ff.) festgesetzten Bedingungen
aus. Nur ihm allein als Staatsoberhaupt steht die Initia-
tive zu Gesetzen zu (s. Ges. vom 11. Februar 1854, Ges.S.
1854, S. 12), nur von ihm oder mit seiner Zustimmung in
seinem Namen werden die verfassungsmäßig gegebenen
Gesetze bekannt gemacht. Von ihm gehen alle Rechte
der Organe der Staatsverwaltung aus. Er selbst steht
an der Spitze der Staatsverwaltung und vertritt den
Staat in allen seinen Verhältnissen zu anderen Staaten.
Alle Gerichtsbarkeit und alle Polizeigewalt wird in seinem
Namen entweder unmittelbar oder mittelbar ausgeübt
und unter seiner landesherrlichen Oberaufsicht verwaltet
($$ 4-7, Grundges.). Sein Name wird richterlichen Er-
kenntnissen, Gesetzen, Verordnungen und Ausfertigungen,
die er selbst vollzieht, vorgesetzt (A.V. vom 14. März 1866,
8 10, Ges.S. 1866, S. 15). Auch steht der evangelisch-
protestantische Regent als gleichzeitiges Staatsoberhaupt