Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 207 
der Reichskasse zu. Vom 1. April 1911 ab erhält von dem 
Rohertrage der Erbschaftssteuer das Reich ?/s, der ein- 
zelne Bundesstaat, also auch das Herzogtum Altenburg, 
1/3 ($ 2 des Ges.). 
VII. Die Stempelsteuer 
ist zu entrichten nach dem Ges. vom 24. Dezember 1899 
(Ges.S. 1899, S. 419 ff.). Ihr unterliegen die dem Gesetz 
angefügten, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten 
Urkunden, und zwar dergestalt, daß die Stempel- 
pflichtigkeit 
l. bei Versicherungsverträgen und Versteigerungs- 
protokollen eine unbedingte ist; 
2. bei den übrigen Urkunden nur eintritt, wenn sie 
von einer öffentlichen Behörde oder von einem 
Notar aufgenommen oder angefertigt worden sind, 
oder bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem 
Notar vorgelegt oder eingereicht werden, 
Das Nähere über die Verwendung des Stempels zur 
Urkunde, über die Zeit der Verwendung, über die Ver- 
bindlichkeit zur Entrichtung, über die Erfüllung der 
Stempelpflicht und die Folgen der Nichterfüllung findet 
sich im Gesetz selbst (s. das.). 
VIII. Die Fleischsteuer, 
Diese Steuer wird erhoben nach dem Fleischsteuer- 
gesetz vom 17. Juli 1852 (Ges.S. 1852, 8. 85 ff.). Sie ist die 
einzige indirekte Steuer des Herzogtums (vgl. hierzu die 
Anmerkungen zu dem Fleischsteuergesetz im Wegw.). 
IX. Die Abgabe für Jagdscheine 
wird erhoben nach $ 14 des Jagdpolizeiges. vom 24. Februar 
1854 (Ges.S. 1854, S. 23ff.), und zwar von jedem, der die 
Jagd ausüben will — sei er Jagdberechtigter selbst oder 
dessen Gast oder dessen Revierpächter oder Verwalter, 
(Das Nähere siehe im Gesetz und Wegw.) Der Jagdschein 
selbst wird auf die Dauer eines Jahres ausgestellt.
	        
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