IV. Das Finanzwesen. 207
der Reichskasse zu. Vom 1. April 1911 ab erhält von dem
Rohertrage der Erbschaftssteuer das Reich ?/s, der ein-
zelne Bundesstaat, also auch das Herzogtum Altenburg,
1/3 ($ 2 des Ges.).
VII. Die Stempelsteuer
ist zu entrichten nach dem Ges. vom 24. Dezember 1899
(Ges.S. 1899, S. 419 ff.). Ihr unterliegen die dem Gesetz
angefügten, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten
Urkunden, und zwar dergestalt, daß die Stempel-
pflichtigkeit
l. bei Versicherungsverträgen und Versteigerungs-
protokollen eine unbedingte ist;
2. bei den übrigen Urkunden nur eintritt, wenn sie
von einer öffentlichen Behörde oder von einem
Notar aufgenommen oder angefertigt worden sind,
oder bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem
Notar vorgelegt oder eingereicht werden,
Das Nähere über die Verwendung des Stempels zur
Urkunde, über die Zeit der Verwendung, über die Ver-
bindlichkeit zur Entrichtung, über die Erfüllung der
Stempelpflicht und die Folgen der Nichterfüllung findet
sich im Gesetz selbst (s. das.).
VIII. Die Fleischsteuer,
Diese Steuer wird erhoben nach dem Fleischsteuer-
gesetz vom 17. Juli 1852 (Ges.S. 1852, 8. 85 ff.). Sie ist die
einzige indirekte Steuer des Herzogtums (vgl. hierzu die
Anmerkungen zu dem Fleischsteuergesetz im Wegw.).
IX. Die Abgabe für Jagdscheine
wird erhoben nach $ 14 des Jagdpolizeiges. vom 24. Februar
1854 (Ges.S. 1854, S. 23ff.), und zwar von jedem, der die
Jagd ausüben will — sei er Jagdberechtigter selbst oder
dessen Gast oder dessen Revierpächter oder Verwalter,
(Das Nähere siehe im Gesetz und Wegw.) Der Jagdschein
selbst wird auf die Dauer eines Jahres ausgestellt.