V. Die Kirche. 235
Die Geistlichen sind auch (ebenso wie die Substituten
und die Kirchendiener) in die Staatsdiener- Witwen-
sozietät aufgenommen (Ges. vom 16. Januar 1893 zum
Regulative vom 12. Juni 1872, die Staatsdiener-Witwen-
sozietät betr., GesS. 1893, S. 3; oben S. 211).
Die Geistlichkeit des Herzogtums hat eine „Funeral-
kasse“ gegründet, um im Falle des Ablebens eines Mit-
glieds dessen Hinterbliebenen eine Unterstützung zu ge-
währen (s. das Nähere in der Bekanntmachung des Kon-
sistoriums vom 28. August 1832, die von der gesamten
Geistlichkeit des Herzogtums errichtete Funeralkasse be-
treffend, Ges.S. 1832, S. 78ff. und Kirch.G.S. S. 162 f£.).
Was weiter die ebenerwähnte Landeskirchen-
hilfskasse angeht, so sei hier hervorgehoben, daß diese
Kasse nicht allein dazu bestimmt ist, um den Geistlichen,
deren. Stellen die Minimalsumme nicht erreichen, diese
Minimalsumme zuteil werden zu lassen, sondern auch
dazu, hilfsbedürftigen Geistlichen zur möglichsten Auf-
rechterhaltung ihres öffentlichen Ansehens Unterstützung
zu gewähren und überhaupt kirchliche Zwecke allgemeiner
oder spezieller Art in besonderen Fällen zu fördern. Ihre
Einnahmen bestehen hauptsächlich in dem Betrag von
Kollekten, in den Zinsen von angesammelten Kapitalien,
in Beträgen aus der Staatskasse, in überschüssigen Be-
trägen des Stelleneinkommens einiger Pfarreien, die,
nach $ 2 des Ges. vom 8. Februar 1877 der Landeskirchen-
hilfskasse überwiesen sind, und in den Überschüssen den
bei erledigten Pfarrstellen errichteten Vakanzkassen (3.
Kirch.G.S. Anm. 13e S. 20).
Reichen die ‘Einkünfte der Landeskirchenhilfskasse
nicht aus, um die Zulagen zu decken, die notwendig sind,
um das Stelleneinkommen auf das gesetzlich gewährleistete
Mindesteinkommen zu erhöhen, so werden die Zulagen
aus Staatsmitteln bestritten. Nur ausnahmsweise sind
diese -Zulagen von der Kirchengemeinde oder von dem
Patron aufzubringen, wenn nämlich eine solche Stelle,
deren Einkommen die Minimalsumme nicht erreicht, nach
Erachten der oberen Kirchenbehörde von einem anderen
Geistlichen derselben Parochie oder einer Nachbarparochie