Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 235 
Die Geistlichen sind auch (ebenso wie die Substituten 
und die Kirchendiener) in die Staatsdiener- Witwen- 
sozietät aufgenommen (Ges. vom 16. Januar 1893 zum 
Regulative vom 12. Juni 1872, die Staatsdiener-Witwen- 
sozietät betr., GesS. 1893, S. 3; oben S. 211). 
Die Geistlichkeit des Herzogtums hat eine „Funeral- 
kasse“ gegründet, um im Falle des Ablebens eines Mit- 
glieds dessen Hinterbliebenen eine Unterstützung zu ge- 
währen (s. das Nähere in der Bekanntmachung des Kon- 
sistoriums vom 28. August 1832, die von der gesamten 
Geistlichkeit des Herzogtums errichtete Funeralkasse be- 
treffend, Ges.S. 1832, S. 78ff. und Kirch.G.S. S. 162 f£.). 
Was weiter die ebenerwähnte Landeskirchen- 
hilfskasse angeht, so sei hier hervorgehoben, daß diese 
Kasse nicht allein dazu bestimmt ist, um den Geistlichen, 
deren. Stellen die Minimalsumme nicht erreichen, diese 
Minimalsumme zuteil werden zu lassen, sondern auch 
dazu, hilfsbedürftigen Geistlichen zur möglichsten Auf- 
rechterhaltung ihres öffentlichen Ansehens Unterstützung 
zu gewähren und überhaupt kirchliche Zwecke allgemeiner 
oder spezieller Art in besonderen Fällen zu fördern. Ihre 
Einnahmen bestehen hauptsächlich in dem Betrag von 
Kollekten, in den Zinsen von angesammelten Kapitalien, 
in Beträgen aus der Staatskasse, in überschüssigen Be- 
trägen des Stelleneinkommens einiger Pfarreien, die, 
nach $ 2 des Ges. vom 8. Februar 1877 der Landeskirchen- 
hilfskasse überwiesen sind, und in den Überschüssen den 
bei erledigten Pfarrstellen errichteten Vakanzkassen (3. 
Kirch.G.S. Anm. 13e S. 20). 
Reichen die ‘Einkünfte der Landeskirchenhilfskasse 
nicht aus, um die Zulagen zu decken, die notwendig sind, 
um das Stelleneinkommen auf das gesetzlich gewährleistete 
Mindesteinkommen zu erhöhen, so werden die Zulagen 
aus Staatsmitteln bestritten. Nur ausnahmsweise sind 
diese -Zulagen von der Kirchengemeinde oder von dem 
Patron aufzubringen, wenn nämlich eine solche Stelle, 
deren Einkommen die Minimalsumme nicht erreicht, nach 
Erachten der oberen Kirchenbehörde von einem anderen 
Geistlichen derselben Parochie oder einer Nachbarparochie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.