Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

16 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
tüimers der Oberfläche ist eine Veräußerung oder sonstige 
Nutznießung der gemeinschaftlichen Abbaurechte nicht 
zulässig. Der andere Mitberechtigte ist aber verbunden, 
seine Genehmigung zu erteilen, falls der erzielte Kauf- 
preis die eventuell nach Maßgabe der Bestimmungen über 
bergrechtliche Expropriationen zu ermittelnde Schätzungs- 
summe erreicht. 
3. Die Nachfolge in der Regierung, Regent- 
schaft und Stellvertretung. 
Das Herzogtum Sachsen-Altenburg bildet ein staats- 
rechtliches, zu einer Verfassung geeinigtes Ganzes (S 1 
Grundges.). Von seinem Gebiete kann kein Teil veräußert 
werden. Doch ist möglich, daß zur Ausgleichung mit 
den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitig- 
keiten und dergleichen ein Austausch kleinerer Gebiets- 
teile stattfinden kann. Das ist auch schon wiederholt 
geschehen (s. Wegw. Anm. 3 zum Grundges.. Eine 
Teilung des Herzogtums bei vorkommenden Erbteilungen 
erscheint nach dem Wortlaut der Verfassung, nach 
der bei Erbteilungen die Grundsätze des Gesamthauses 
Sachsen zur Anwendung kommen sollen, nicht aus- 
geschlossen ($ 2). 
Die Nachfolge in der Regierung ist, wie sich aus dem 
Grundgesetz $ 13ff. ergibt — ein Hausgesetz existiert 
nicht —, nach der Primogeniturordnung vom 24. Juni 1703 
und der letztwilligen Verordnung vom 11. Januar 1705 
erblich in der geraden leiblichen und gesetzmäßigen 
Nachkommenschaft des regierenden Herzogs vom Mannes- 
stamme nach den Grundgesetzen des Erstgeburtsrechts 
und der Linealordnung (agnatische Linealprimogenitur). 
Der Thronfolger muß also aus einer rechtmäßigen und 
nach altem Herkommen der deutschen Fürstenhäuser 
ebenbürtigen, vom Regenten genehmigten Ehe stammen. 
Nach jener Linealprimogenitur bestimmt sich in dem 
Herzoglichen Spezialbhaus die Staatserbfolge auch bei 
allen anfallenden Landen und Besitzungen in allen Suk- 
zessionsfällen. Für diese sollen übrigens die Verträge 
und das Herkommen in dem Sächsischen Gesamthause
	        
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