VI. Das Schulwesen. 261
übertragen. Seine einzelnen Dienstobliegenheiten ergeben
sich aus der Dienstvorschrift vom 1. März 1909. Hieraus
ist als besonders wichtig hervorzuheben:
In allen den Kirchendienst betreffenden Fragen hat
sich der Bezirksschulinspektor mit dem Ephorus des be-
treffenden Bezirks ins Einvernehmen zu setzen.
Bei Ausübung seiner Funktionen hat er das Recht,
den ihm unterstellten Lehrern Warnungen und Ver-
weise zu erteilen und Geldstrafen bis zu 30 Mk. in Gemäß-
heit des $ 153 des Volksschulges. vom 12. Februar 1889
(Ges.S. 1889, S. 24) und der $$ 67—70 des Zivilst.-Ges. vom
26. Februar 1886 (Ges.S. 1886, S. 26) S. 18, $ 6) zu verhängen.
Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben hat der
Bezirksschulinspektor ordentliche und außerordentliche
Bevisionen vorzunehmen. Er hat auch mit den Lehrern
seines Bezirks, in entsprechenden Gruppen oder mit der
Gesamtheit, jährlich in der Regel zwei Konferenzen ab-
zuhalten (Hauptkonferenzen) und dahin zu wirken,
daß kleinere Gruppen einander näher wohnender Lehrer
sich außerdem in kürzeren Zeiträumen zu besonderen
Konferenzen (Zweigkonferenzen) vereinigen. Mit den
Vikaren seines Bezirks, sei es mit der Gesamtheit, sei es
mit entsprechenden Gruppen, hat er alljährlich eine An-
zahl sogenannter Vikarkonferenzen abzuhalten.
Auf Grund seiner bei den Revisionen und Konferenzen
getroffenen Feststellungen und der Jahresberichte der
Ortsschulinspektoren hat der Bezirksschulinspektor je
über vier Schuljahre an die obere Schulbehörde zu be-
richten.
Weiter hat er die in seinem Bezirk befindlichen
Privat-Schul- und Erziehungsanstalten, soweit nicht be-
sondere Bestimmungen getroffen sind oder noch ge-
troffen werden, innerhalb eines Zeitraums von vier
Schuljahren einmal zu inspizieren und darüber zu be-
richten.
Ihm unterstehen auch die Mittelschulen und die von
der Schulgemeinde unterhaltenen Fortbildungsschulen
Auch liegt ihm die Beaufsichtigung des Religionsunter-
richts in den Volksschulen, einschließlich der gehobenen