Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

262 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Volksschulen, ob ($ 1 der H.V., die Beaufsichtigung des 
Religionsunterrichts in den Volksschulen betreffend, vom 
30. April 1908, Ges.S. 1908, S. 114). 
IV. Der Ortsschulinspektor. Die Beaufsichtigung 
der Schule liegt in erster Linie dem Schulvorstand ob. 
Bisher wurde sie im Auftrag des Staates durch den dem 
Schulvorstand angehörigen Geistlichen als Ortsschul- 
inspektor ausgeübt, wenn nicht die obere Schulbehörde 
diesen Auftrag widerrufen oder von vornherein einer 
anderen geeigneten Persönlichkeit übertragen hatte ($ 13 
Schul.G.O.). 
Nach dem Ges. vom 27. Dezember 1907 (Ges.S. 1507, 
S. 99 ff.) ist die geistliche Ortsschulaufsicht aufgehoben 
und nunmehr bestimmt, daß der Schulvorstand, in- 
soweit nicht die obere Schulbehörde von vornherein die 
Ortsschulaufsicht einer geeigneten Persönlichkeit, nament- 
lich dem Leiter einer Schule mit mehreren Lehrern, über- 
trägt, seinen Vorsitzenden oder ein Mitglied zur Wahr- 
nehmung der ÖOrtsschulaufsicht zu bestellen hat. Aus- 
genommen von der Wahl sind die Lehrer, welche an 
einer von der betreffenden Schulgemeinde unterhaltenen 
Schule angestellt sind. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. 
Für den Fall der Verhinderung wird ein Ersatzmann 
gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Schul- 
inspektion. Diese enthebt den Ortsschulinspektor auch 
seiner Stellung, falls er die ihm obliegenden Pflichten ver- 
letzt (Ges. vom 27. Dezember 1907 Art. I, Nr.7). Unterläßt 
überhaupt der Schulvorstand die Wahl oder wählt er ein 
nicht bestätigtes oder ein enthobenes Mitglied wieder, so 
trifft die obere Schulbehörde anderweite Bestimmung 
über die Wahrnehmung der Ortsschulaufsicht (s. das). 
Der Ortsschulinspektor untersteht zunächst dem 
Bezirksschulinspektor. Sein Amt ist ein unentgeltlich 
zu verwaltendes Ehrenamt. Remunerierung ist zulässig. 
Die Aufgabe des Ortsschulinspektors besteht vor 
allem darin, den Lehrer in der Ausübung seines Berufes 
zu unterstützen. Im einzelnen sind seine Funktionen 
geregelt in der Dienstvorschrift für den Ortsschulinspektor
	        
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