284 Nachtrag.
öffentliche Wegesind künftig Wegebücher zu führen, deren
Einrichtung durch Ausführungsverordnung noch festgesetzt
wird. Die Wegebaulast trifft bei staatlichen Wegen
den Staat, bei Domänenwegen die Domänen. Alle übrigen
Wege sind Gemeindewege: bei diesen trifft die Wegebaulast
die Gemeinden ($$ 12—14). Von der letzten Regel gibt es
insofern Ausnahmen, als öffentliche Wege unter Umständen
auf Grund eines besonderen Titels auch von einem anderen
als von der Gemeinde zu unterhalten sind. In diesem Falle
sind aber die öffentlichen Wege wie ein Gemeindeweg zu
unterhalten ($ 17).
Allgemeine Bestimmungen sind weiter in den 8$ 20-26
über die Verpflichtungen Dritter in bezug auf den
Wegebau enthalten (s. daselbst). Nach $ 27 ff. kann Privat-
eigentum zu Wegezwecken gegen Entschädigung ent-
zogen werden.
Eine Einziehung oder Verlegung öffentlicher
Wege ist nur zulässig, wenn sie entbehrlich sind oder
ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Hierzu ist
bei staatlichen Wegen die Zustimmung der Landschaft er-
forderlich; bei Domänenwegen wird das Domänenfidei-
kommß vorher gehört. Auch eine Überweisung solcher
staatlichen Wege, die keinen größeren Verkehr vermitteln,
an Gemeinden ist gegen Gewähr einer Entschädigung zu-
lässig ($$ 35—37).
Wegepolizeibehörden im Bezirke der Städte sind
die Stadträte, im Bezirke der Landgemeinden die Landrats-
ämter und die Amtsvorsteher. Streitigkeiten über Wege-
angelegenheiten, in denen über Parteirechte mit entschieden
wird, namentlich auch solche über die Frage, ob ein Weg
die Eigenschaft eines öffentlichen oder Privatwegs hat,
gehören in allen Fällen zur Zuständigkeit der Landrats-
ämter. Deren Entscheidung ist binnen 10 Tagen durch
Berufung anfechthar. Hierüber entscheidet das Ministerium,
Abteilung des Innern, in kollegialer Besetzung, aber nicht
öffentlich ($$ 38, 39).
Was endlich die Privatwege angeht, so ist festgesetzt,
daß zu ihrer Unterhaltung diejenigen verpflichtet sind, die
Anspruch auf die Benutzung erheben, es sei denn ein
anderes durch rechtskräftiges Erkenntnis, Vertrag oder
Herkommen bestimmt ($ 40). Bei Privatwegen findet ein
Einschreiten der Wegebaupolizeibehörde wegen der bau-
lichen Instandhaltung nur statt, wenn der Privatweg in