Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

284 Nachtrag. 
öffentliche Wegesind künftig Wegebücher zu führen, deren 
Einrichtung durch Ausführungsverordnung noch festgesetzt 
wird. Die Wegebaulast trifft bei staatlichen Wegen 
den Staat, bei Domänenwegen die Domänen. Alle übrigen 
Wege sind Gemeindewege: bei diesen trifft die Wegebaulast 
die Gemeinden ($$ 12—14). Von der letzten Regel gibt es 
insofern Ausnahmen, als öffentliche Wege unter Umständen 
auf Grund eines besonderen Titels auch von einem anderen 
als von der Gemeinde zu unterhalten sind. In diesem Falle 
sind aber die öffentlichen Wege wie ein Gemeindeweg zu 
unterhalten ($ 17). 
Allgemeine Bestimmungen sind weiter in den 8$ 20-26 
über die Verpflichtungen Dritter in bezug auf den 
Wegebau enthalten (s. daselbst). Nach $ 27 ff. kann Privat- 
eigentum zu Wegezwecken gegen Entschädigung ent- 
zogen werden. 
Eine Einziehung oder Verlegung öffentlicher 
Wege ist nur zulässig, wenn sie entbehrlich sind oder 
ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Hierzu ist 
bei staatlichen Wegen die Zustimmung der Landschaft er- 
forderlich; bei Domänenwegen wird das Domänenfidei- 
kommß vorher gehört. Auch eine Überweisung solcher 
staatlichen Wege, die keinen größeren Verkehr vermitteln, 
an Gemeinden ist gegen Gewähr einer Entschädigung zu- 
lässig ($$ 35—37). 
Wegepolizeibehörden im Bezirke der Städte sind 
die Stadträte, im Bezirke der Landgemeinden die Landrats- 
ämter und die Amtsvorsteher. Streitigkeiten über Wege- 
angelegenheiten, in denen über Parteirechte mit entschieden 
wird, namentlich auch solche über die Frage, ob ein Weg 
die Eigenschaft eines öffentlichen oder Privatwegs hat, 
gehören in allen Fällen zur Zuständigkeit der Landrats- 
ämter. Deren Entscheidung ist binnen 10 Tagen durch 
Berufung anfechthar. Hierüber entscheidet das Ministerium, 
Abteilung des Innern, in kollegialer Besetzung, aber nicht 
öffentlich ($$ 38, 39). 
Was endlich die Privatwege angeht, so ist festgesetzt, 
daß zu ihrer Unterhaltung diejenigen verpflichtet sind, die 
Anspruch auf die Benutzung erheben, es sei denn ein 
anderes durch rechtskräftiges Erkenntnis, Vertrag oder 
Herkommen bestimmt ($ 40). Bei Privatwegen findet ein 
Einschreiten der Wegebaupolizeibehörde wegen der bau- 
lichen Instandhaltung nur statt, wenn der Privatweg in
	        
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