46 Erster Teil. Die Organe 'des Staates.
setzes) gibt es heute seit dem Gesetz vom 23. Dezember
1905 (Ges.S. 1905, S. 91) nicht mehr. Heute erfolgt für
Ämter, welche an und für sich dauernd sind und eine
höhere wissenschaftliche Ausbildung beanspruchen, die
Anstellung in der Regel sofort auf Lebenszeit, für die
übrigen Ämter zunächst auf Widerruf. Gegenüber den
auf Kündigung oder jederzeitigen Widerruf angestellten
Beamten erlischt das Kündigungs- oder Widerrufsrecht,
wenn sie fünf Jahre lang im aktiven Staatsdienst ge-
standen haben, sofern nicht das Gesamtministerium vor
Ablauf dieser Zeit in besonderen Ausnahmefällen die
Fortdauer des bisherigen Anstellungsverhältnisses be-
schließt (Ges. vom 23. Dezember 1905 Art. 1, Ges.S 1905,
S. 91).
Jeder Beamte hat vor seinem Dienstantritt einen Eid
zu leisten, dessen Formulierung $ 5 des Gesetzes wieder-
gibt. Bei einer Versetzung in eine andere Stelle geschieht
die Verpflichtung des Beamten nur unter Handschlag
und Hinweis auf die frühere Beeidigung. Die Verpflich-
tung erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde oder
einen von derselben Beauftragten. Die Staatsminister
und die übrigen ordentlichen Mitglieder des Gesamt-
ministeriums werden durch den Landesherrn oder einen
Bevollmächtigten desselben verpflichtet. Jeder Staats-
beamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs-
urkunde. Durch Annahme dieser Anstellungsurkunde
wird der Dienstverband begründet. Bei Beamten, welche
eine Dienstkaution zu stellen haben, muß noch die
Kautionsbestellung innerhalb der dafür zu setzenden
Frist hinzutreten. Bei unwiderruflichen Anstellungen
besteht die Anstellungsurkunde in einem landesherrlichen
Dekret.
Die Beamten, welchen die Verwaltung einer dem
Staate gehörigen Kasse obliegt, haben in der Regel eine
Kaution zu stellen, und zwar vor der Verpflichtung
und Geschäftsübernahme. Ausnahmen können für einzelne
Beamten, nie für ganze Kategorien, nur vom Landes-
herrn zugestanden werden. Anderseits kann auch solchen
Beamten eine Kaution auferlegt werden, welchen ledig-