Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

46 Erster Teil. Die Organe 'des Staates. 
setzes) gibt es heute seit dem Gesetz vom 23. Dezember 
1905 (Ges.S. 1905, S. 91) nicht mehr. Heute erfolgt für 
Ämter, welche an und für sich dauernd sind und eine 
höhere wissenschaftliche Ausbildung beanspruchen, die 
Anstellung in der Regel sofort auf Lebenszeit, für die 
übrigen Ämter zunächst auf Widerruf. Gegenüber den 
auf Kündigung oder jederzeitigen Widerruf angestellten 
Beamten erlischt das Kündigungs- oder Widerrufsrecht, 
wenn sie fünf Jahre lang im aktiven Staatsdienst ge- 
standen haben, sofern nicht das Gesamtministerium vor 
Ablauf dieser Zeit in besonderen Ausnahmefällen die 
Fortdauer des bisherigen Anstellungsverhältnisses be- 
schließt (Ges. vom 23. Dezember 1905 Art. 1, Ges.S 1905, 
S. 91). 
Jeder Beamte hat vor seinem Dienstantritt einen Eid 
zu leisten, dessen Formulierung $ 5 des Gesetzes wieder- 
gibt. Bei einer Versetzung in eine andere Stelle geschieht 
die Verpflichtung des Beamten nur unter Handschlag 
und Hinweis auf die frühere Beeidigung. Die Verpflich- 
tung erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde oder 
einen von derselben Beauftragten. Die Staatsminister 
und die übrigen ordentlichen Mitglieder des Gesamt- 
ministeriums werden durch den Landesherrn oder einen 
Bevollmächtigten desselben verpflichtet. Jeder Staats- 
beamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs- 
urkunde. Durch Annahme dieser Anstellungsurkunde 
wird der Dienstverband begründet. Bei Beamten, welche 
eine Dienstkaution zu stellen haben, muß noch die 
Kautionsbestellung innerhalb der dafür zu setzenden 
Frist hinzutreten. Bei unwiderruflichen Anstellungen 
besteht die Anstellungsurkunde in einem landesherrlichen 
Dekret. 
Die Beamten, welchen die Verwaltung einer dem 
Staate gehörigen Kasse obliegt, haben in der Regel eine 
Kaution zu stellen, und zwar vor der Verpflichtung 
und Geschäftsübernahme. Ausnahmen können für einzelne 
Beamten, nie für ganze Kategorien, nur vom Landes- 
herrn zugestanden werden. Anderseits kann auch solchen 
Beamten eine Kaution auferlegt werden, welchen ledig-
	        
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