60 Erster Teil. Die Organe des Staates.
raumes, für den die Pension im voraus gezahlt wird, der
Anspruch auf Pension für den ganzen Zeitraum erworben.
Das Recht auf Bezug der Pension erlischt
durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe, die,
wenn sie während der Dienstzeit des Beamten verhängt
worden wäre, den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach
sich gezogen hätte.
Endlich ruht das Recht auf Bezug der Pension:
1. wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert,
— bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben —,
2. wenn und solange ein Pensionär im Dienste des
Reichs oder eines deutschen Bundesstaates bezieht,
insoweit, als der Betrag dieses neuen Dienstein-
kommens unter Hinzurechnung der Pension den
Betrag des von dem Beamten vor der Pensio-
nierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
Ill. Zwangsweise Versetzung in den Ruhe-
stand (88 51-58 Zivilst.-Ges). Wie unter den oben
angegebenen Voraussetzungen ein Staatsbeamter ein
Recht hat zu verlangen, daß er mit lebenslänglicher
Pension in den Ruhestand versetzt wird, so soll und muß
andererseits auch der Staatsbeamte in den Ruhestand
versetzt werden, wenn eine dieser Voraussetzungen vor-
liegt. Ein Staatsbeamter soll nämlich in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn er infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts-
pflichten dauernd unfähig ist, und er muß sich dann,
wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne daß
seine Dienstunfähigkeit nachgewiesen wird, die Versetzung
in den Ruhestand gefallen lassen, sofern das Gesamt-
ministerium dieselbe für angemessen erachtet. Wenn der
Beamte im ersteren Falle seine Versetzung in den Ruhe-
stand nicht nachsucht, so wird ihm für diese Angelegen-
heit auch ohne seine Einwilligung ein Pfleger bestellt,
wenn er sie infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen
nicht zu besorgen vermag und nicht unter Vormund-
schaft steht ($ 52 Abs. 1 Zivilst.-Ges. und $ 137 .A.G.
zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 59): dann