Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

76 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
setzung in den Ruhestand vorliege, veranlaßt dann das 
Gesamtministerium das Weitere. 
Noch sei hervorgehoben, daß zur Fassung des dem 
Plenum des Oberlandesgerichts nach dem Zivilstaatsdiener- 
gesetz übertragenen Entscheidungen die Teilnahme von 
mindestens sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vor- 
sitzenden erforderlich ist. Das gilt für alle Entschei- 
dungen, nicht bloß für die zuletzt erwähnten. 
IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 
1. Die Ortsgemeinden. 
8 14. 
Nach dem Grundgesetz sind die wichtigsten Korpora- 
tionen im Staate die Ortsgemeinden: sie sollen durch 
Zusammenwirken und Zusammenleben nach gesetzlicher 
Ordnung die Beförderung der allgemeinen sowohl als 
der besonderen Wohlfahrt in ihrem gesellschaftlichen 
Bereich bezwecken. Sie bilden hierinnen, wie das Grund- 
gesetz ausdrücklich hervorhebt, die Grundlage des ganzen 
Staatsverbandes. Innerhalb der ihnen eingeräumten Be- 
fugnisse steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung zu, 
das durch den Staat selbst wieder ergänzt wird. Es ist 
selbstverständlich, daß sie innerhalb dieses Rechtes nichts 
unternehmen dürfen, wodurch sie die allgemeinen 
Rechte des Staates beschränken; vielmehr haben sie 
die Verpflichtung, alles zu befördern, was dem Staats- 
zweck entsprechend und heilsam ist ($ 114 Grundgesetz). 
Daher wird auch die Fürsorge für Öffentliche Sicherheit 
und für öffentliche Anstalten als eine ihrer Haupt- 
aufgaben bezeichnet. Mit der Zeit — insbesondere seit 
Gründung des Deutschen Reiches — sind den ÖOrts- 
gemeinden und ihren Organen eine Menge von Rechten 
übertragen worden, die ihre Stellung in politischer und 
kultureller Beziehung bedeutend gehoben und dazu geführt 
haben. daß die Selbstverwaltung innerhalb der Gemeinden 
immer mehr ausgebaut wurde.
	        
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