76 Erster Teil. Die Organe des Staates.
setzung in den Ruhestand vorliege, veranlaßt dann das
Gesamtministerium das Weitere.
Noch sei hervorgehoben, daß zur Fassung des dem
Plenum des Oberlandesgerichts nach dem Zivilstaatsdiener-
gesetz übertragenen Entscheidungen die Teilnahme von
mindestens sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vor-
sitzenden erforderlich ist. Das gilt für alle Entschei-
dungen, nicht bloß für die zuletzt erwähnten.
IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
1. Die Ortsgemeinden.
8 14.
Nach dem Grundgesetz sind die wichtigsten Korpora-
tionen im Staate die Ortsgemeinden: sie sollen durch
Zusammenwirken und Zusammenleben nach gesetzlicher
Ordnung die Beförderung der allgemeinen sowohl als
der besonderen Wohlfahrt in ihrem gesellschaftlichen
Bereich bezwecken. Sie bilden hierinnen, wie das Grund-
gesetz ausdrücklich hervorhebt, die Grundlage des ganzen
Staatsverbandes. Innerhalb der ihnen eingeräumten Be-
fugnisse steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung zu,
das durch den Staat selbst wieder ergänzt wird. Es ist
selbstverständlich, daß sie innerhalb dieses Rechtes nichts
unternehmen dürfen, wodurch sie die allgemeinen
Rechte des Staates beschränken; vielmehr haben sie
die Verpflichtung, alles zu befördern, was dem Staats-
zweck entsprechend und heilsam ist ($ 114 Grundgesetz).
Daher wird auch die Fürsorge für Öffentliche Sicherheit
und für öffentliche Anstalten als eine ihrer Haupt-
aufgaben bezeichnet. Mit der Zeit — insbesondere seit
Gründung des Deutschen Reiches — sind den ÖOrts-
gemeinden und ihren Organen eine Menge von Rechten
übertragen worden, die ihre Stellung in politischer und
kultureller Beziehung bedeutend gehoben und dazu geführt
haben. daß die Selbstverwaltung innerhalb der Gemeinden
immer mehr ausgebaut wurde.