Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

78 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
heute die Ausübung der wichtigsten politischen Rechte 
der Staatsangehörigkeit (z. B. Wahlrecht) nicht mehr 
jenes Bürgerrecht. Überhaupt gibt es neben der so- 
genannten Gemeindemitgliedschaft nur noch ein be- 
sonderes Bürgerrecht in den Städten, das vom Stadtrat 
erteilt wird (s. nächsten Paragraphen). Die Gemeinde- 
mitgliedschaft selbst wird sowohl in der Stadt wie auf 
dem Lande schon durch den Wohnsitz oder Besitz an 
Grundstücken oder auch durch die Ausübung eines Ge- 
werbes erworben. 
Die Stadt- und Dorfgemeinden stehen, wie gesagt, 
unter staatlicher Aufsicht, die über Stadtgemeinden durch 
das Ministerium, Abteilung desInnern, über Landgemeinden 
durch die Landratsämter ausgeübt wird. Im allgemeinen 
ist die Stellung der Stadtgemeinde eine freiere und un- 
abhängigere als die der Landgemeinde. Die Organe der 
ersteren sind auch mit größeren Machtbefugnissen aus- 
gestattet als die der letzteren. 
Zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse dürfen 
die Gemeinden Gebühren und Beiträge, indirekte und 
direkte Steuern, erheben, sowie persönliche Dienstleistungen 
fordern und dieses Recht durch Strafandrohung sicher- 
stellen (Ges. vom 14. März 1904, die Gemeindeleistungen 
betr., Ges.S. 1904, S. 5ff., und V.O. vom 30. Oktober 1904, 
S. 109ff£.). Von der Befugnis, Steuern zu erheben, dürfen 
indessen die Gemeinden nur insoweit. Gebrauch machen, 
als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Ge- 
meindevermögen, aus vom Staate überwiesenen Mitteln, 
aus Gebühren und Beiträgen zur Deckung ihrer Ausgaben 
nicht ausreichen (s. aber wegen der Kommunalbesteuerung 
der Eisenbahnen Ges. vom 22. Dezember 1888, $ 1; Ges.S. 
1889, S. 1). 
Was zunächst die Gebühren angeht, so können die 
Gemeinden solche für die Benutzung der von ihnen im 
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (An- 
lagen, Anstalten und Einrichtungen) erheben ($ 4 des Ge- 
setzes).. Behufs Deckung der Kosten für Herstellung und 
Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das 
öffentliche Interesse erfordert werden, können sie von
	        
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