78 Erster Teil. Die Organe des Staates.
heute die Ausübung der wichtigsten politischen Rechte
der Staatsangehörigkeit (z. B. Wahlrecht) nicht mehr
jenes Bürgerrecht. Überhaupt gibt es neben der so-
genannten Gemeindemitgliedschaft nur noch ein be-
sonderes Bürgerrecht in den Städten, das vom Stadtrat
erteilt wird (s. nächsten Paragraphen). Die Gemeinde-
mitgliedschaft selbst wird sowohl in der Stadt wie auf
dem Lande schon durch den Wohnsitz oder Besitz an
Grundstücken oder auch durch die Ausübung eines Ge-
werbes erworben.
Die Stadt- und Dorfgemeinden stehen, wie gesagt,
unter staatlicher Aufsicht, die über Stadtgemeinden durch
das Ministerium, Abteilung desInnern, über Landgemeinden
durch die Landratsämter ausgeübt wird. Im allgemeinen
ist die Stellung der Stadtgemeinde eine freiere und un-
abhängigere als die der Landgemeinde. Die Organe der
ersteren sind auch mit größeren Machtbefugnissen aus-
gestattet als die der letzteren.
Zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse dürfen
die Gemeinden Gebühren und Beiträge, indirekte und
direkte Steuern, erheben, sowie persönliche Dienstleistungen
fordern und dieses Recht durch Strafandrohung sicher-
stellen (Ges. vom 14. März 1904, die Gemeindeleistungen
betr., Ges.S. 1904, S. 5ff., und V.O. vom 30. Oktober 1904,
S. 109ff£.). Von der Befugnis, Steuern zu erheben, dürfen
indessen die Gemeinden nur insoweit. Gebrauch machen,
als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Ge-
meindevermögen, aus vom Staate überwiesenen Mitteln,
aus Gebühren und Beiträgen zur Deckung ihrer Ausgaben
nicht ausreichen (s. aber wegen der Kommunalbesteuerung
der Eisenbahnen Ges. vom 22. Dezember 1888, $ 1; Ges.S.
1889, S. 1).
Was zunächst die Gebühren angeht, so können die
Gemeinden solche für die Benutzung der von ihnen im
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (An-
lagen, Anstalten und Einrichtungen) erheben ($ 4 des Ge-
setzes).. Behufs Deckung der Kosten für Herstellung und
Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das
öffentliche Interesse erfordert werden, können sie von