Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Rheinbundperiode.  F.  13.  23

Oesterreich  vom  3.  Juni  18148)  kamen  das  Großherzogthum
Würzburg  und  das  Fürstenthum  Aschaffenburg,  und  durch  weiteren
Vertrag  vom  14.  April  181695)  die  jetzige  Pfalz,  bestehend  aus
Theilen  der  Kurpfalz,  Zweibrücken  u.  a.,  ferner  die  ehemals  fuldaischen
  Aemter  Hammelburg  mit  Thulba  und  Saaleck,  Brückenau
mit  Motten,  Weihers  und  Theile  von  Bieberstein,  endlich  die
darmstädtischen  Aemter  Miltenberg,  Amorbach,  Heubach,  Alzenau
und  ein  Theil  von  Wertheim  an  Bayern,10)  womit  der  Gebietsbestand
  in  seiner  gegenwärtigen  Ausdehnung  in  der  Hauptsache
abgeschlossen  war.

2)  Die  Verhältnisse  der  Unterthanen  zum  Staate  und
unter  sich  gestalteten  sich  in  dieser  Periode  ganz  anders  als  in
der  vorigen.  So  wurde  durch  Edict  vom  31.  August  1808  die
Leibeigenschaft  mit  allen  ihren  Folgen  ohne  Entschädigung
aufgehoben,11!)  die  guts=  und  grundherrlichen  Rechte  blieben  zwar
bestehen,  wurden  aber  durch  allgemeine  Gesetze  regulirt  und  beschränkt.)
  In  Ansehung  der  Besteuerung  fand  der  Grundsatz
der  Gleichheit  gesetzliche  Anerkennung,'3)  und  mußte  darum  das
Privilegium  der  Steuerfreiheit  und  die  Eintheilung  der  Unterthanen
  in  privilegirte  und  nichtprivilegirte  aufhören.  Die  rechtliche
  Stellung  des  mediatisirten,  ehemals  reichsständischen  und  des
reichsunmittelbaren  Adels  zum  Staate  ward  durch  königliche  De-5)

  Martens  er  Gessy,  recueil  des  traités.  T.  III.  p.  24  sf.  Wiener
Congr.-Act.  Art.  44;  Würzburg  war  zuerst  durch  den  R.  Dep.  H.  Schl.  von
1803  mit  Bayern  vereinigt,  dann  auf  Grund  des  Preßburger  Friedens  von
1805  (Art.  XI.)  an  Erzhergog  Ferdinand,  Kurfürsten  von  Salzburg,  abgetreten
  worden.

")  Martens  ei  Cussy,  1.  c.  III.  T.  p.  253.

10)  Die  Besitznahmepatente  s.  im  Reg.-Bl.  von  1816  S.  309,  311  und
355.—  Die  Erwerbungen  waren  übrigens  keine  unentgeltlichen;  denn  Bayern
trat  durch  denselben  Vertrag  das  Hausruck=  und  Innviertel,  sowie  den  größeren
Theil  von  Salzburg  an  Oesterreich  ab.

11!)  H.  B.  I.  S.  14  Note  1.  Versuche  zur  Aufhebung  gegen  Entschädigung
  wurden  bereits  1799  gemacht;z  vergl.  die  Verordnung  vom  22.  Sept.
1799  in  Mayr,  N.  G.  Samml.  Bd.  I.  S.  112.

12)  Vergl.  das  Edict  über  die  gutsherrl.  Rechte  vom  28.  Juli  1808
(R.-Bl.  S.  1833  ff.).  Dasselbe  hob  die  Gutsheimfälligkeit  (Caducität)  und
das  gutsherrliche  Einstandsrecht  auf,  erklärte  die  Lasten  für  ablösbar  u.  s.  w.

13)  Edict  vom  8.  Juni  1807  (R.-Bl.  v.  1807  S.  969  ff.).