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b. die zugelassenen Auswanderungs-
unternehmer 25. 4. 98 u. 22. 6. 98. Abl. 173,
258. — Im einzelnen gilt f.: 1. Wer die Beförde-
rung von A. nach außerdeutschen Ländern be-
treiben will Unternehmer), bedarf hiezu der
Erlaubnis des Rchsk. unter Zustimmung des Bdrt.,
§& 1, 2, vgl. auch § 8—10. 2. Wer in dem Betrieb
eines Alntern. durch Vorbereitung, Vermittlung
oder Abschluß des Beförderungsvertrags gewerbs-
mäßig mitwirken will (Agent), bedarf hiezu der
Erl. der höh. Verweh., Kreisreg., § 11; MV. 8. 3.
98, Rgbl. 51; vgl. ferner § 12—19 des Ges.; Sp Tar.
Nr. 7, 50—500 4, bei Aender. und Ausdehnungen
5—100 4, bei Abw. oder Zurückziehung eines Ges.
3—30 JA. 3. Ueber den Geschäftsbetrieb
der Unternehmer und Agenten und deren
Beaufsicht erläßt der Bdrt. nähere Best., § 21, s.
RBl. 98 u. 03 S. 39 u. 274. 4. Für die über-
seeische A. sind Best. in § 25—37 d. G. ge-
troffen zu dem Zweck, den A. eine zuverlässige
Beförderung nach dem Best Ort und gute Unter-
kunft und Verpflegung zu sichern. Der Bdrt.
erläßt die Vorschr. über die Beschaffenheit, Ein-
richtung und Verproviantierung der 2chiffe,
über die ärztl. Untersuchung der Reisenden usw,
§ 36 d. G.; vgl. die vorn aufgezählten VO.
5. Auswanderungsbeh. Zur Beratung des
Rchsk. bei Ausübung der ihm auf dem Gebiet des
A. zustehenden Befugnisse ist ein sachverständiger
Beirat aus Vorsitzenden und Mitgl. gebildet. Den
Vors. ernennt der Kaiser, die Mitgl. werden vom
Bdrt. gewählt, § 38. Die Beaufsichtigung des #.
ist Sache teils der Einzelstaaten, teils des Reichs,
§ 40, 41 d. G. Ueber die Auskunftstelle für A.
s. Abl. 02 280. — V. Sonstige Best. Belehrun-
gen über das A. geben endlich Min E. 11. 6. 75 u.
12. 4. 83, Abl. 169 u. 85, b. die Einwanderung in
die Ver. Staaten von Nordamerika, Min E. 10. 8.
80, Abl. 301, b. die Beförderung von A. auf Ge-
meindekosten. Bazille.
Ausweisung, armenrechtl., s. Armenwesen IV. a.
Ausweisung, polizeiliche. k I. Allgemeines####
Aus Gründen staatl. und kommunaler Wohlfahrt
müssen Staat und Gde in der Lage sein, be-
stimmter, ihnen rechtl. nicht angehörender Pers.
sich durch Wegweisung aus ihrem Gebiet zu ent-
ledigen. Entspr. Befugnisse bestehen in W. nach
. Reichs= und Landesrecht. Dabei unterscheidet
sich jedoch die A. aus dem Gde Bez. nach Voraus-
setzungen, Wirkungen und Verfahren wesentl. von
der aus dem Staatsgebiet; auch begründet in
letzterer Hinsicht der bstaatl. Charakter des d.
Reichs Unterschiede zwischen der A. aus dem
Einzel- und derj. aus dem Gesamtstaat und bei
ersterer wieder zwischen der A. von Reichsangehör.
und derj. von Reichsausländern. # II A. aus
dem Gde Bez. 1 1. Abgesehen von der hier nicht zu
crörternden Ab= und Ausweisung aus den dem
Armenrecht angehörenden Gründen (s. Armen-
wesen IV) ist in W. nach der durch § 8 Abs. 1
F3 G. 1. 11. 67, vgl. Rgbl. 71 Nr. 1 Anl. 21,
vorbehaltenen landesgesetzlichen Regelung der
Aufenthalt im Gde Bez. sicherheitspolizeil.
Beschränkungen unterworfen. Es kann nämlich
Ausweisung.
bestraften Pers. nicht nur bei Stellung unter
Pol Aufsicht, § 39 Nr. 1 St G., sondern auch in
den übrigen in Art. 57 GAG. bezeichneten Fällen
der Aufenthalt im Gde Bez. untersagt, gegen diese
Pers. also die A. aus dem Gde Bez. verfügt werden.
Die A. erstreckt sich auf einen bestimmten, aus dem
G. sich ergebenden und in der V. — unbeschadet
späterer Aenderung — zu bezeichnenden Zeitraum,
mit dessen Ablauf ihre Wirksamkeit von Rechts
wegen erlischt. Schutz gegen die A. gewährt das
Gde Bürgerrecht, Art. 1 Nr. 3 und Art. 57 Abs. 5
GV., der Besitz des Unterstützungswohnsitzes
aber nur, sofern wegen vorhandener Hilfsbed.
öff. Unterstützung notwendig ist, s. Scharpff-Haller,
Armenrecht 25. Ueber die Anwendung der A#e-
fugnis sind in § 27 VV. 7. 10. 85, Rgbl. 458, und
Min E. 5. 8. 08, Abl. 235, nähere einschränkende
Best. u. a. zugunsten von Pers,. getroffen, die sich
der Schutzfürsorge des Vereins für entlassene
Strafgefangene unterstellt haben. 2. Die Ver-
fügung der A. und folgerichtig auch deren Wieder-
aufhebung ist nicht der Gde Beh. selbst überlassen,
sondern gesetzl., Art. 58 GA,, den staatlichen
PolBeh., Oberämtern, Kreisreg. und dem
Min J., übertragen. Dabei ist gegenüber den Ver-
fügungen der Oe. und Kreisreg. sowohl dem
Ausgewiesenen als auch dem die A. beantragenden
Gderat das Recht der VerwBeschwerde an
die vorgesetzte Stelle — binnen zwei Wochen nach
Eröffnung der angefochtenen Verfügung — ein-
geräumt und der von dem Ausgew. eingelegten
Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. Nicht
unzulässig erscheint eine Anfechtung der Ent-
scheidung der VerwBeh. durch Bestreitung des
Vorliegens der gesetzl. Voraussetzungen der A. im
Wege der Rechtsbeschwerde. 3. Der Voll-
zug der A. geschieht erforderlichenfalls durch
Anwend. pol. Zwangs, wobei neben der Ver-
hängung der Ungehorsamstrafe (s. d.) namentlich
die Verbringung über die Grenzen des Gde Bez.
in Betracht kommt. 4. Unerlaubte Rück-
kehr in den Gde Bez. während der Wirksamkeit
der A. hat nach Art. 10 Nr. 1 Polst G. und, falls
die A. infolge der Stellung. unter PolAufs. ver-
fügt ist, nach § 361 Nr. 1 StGB. Bestrafung
mit Haft zur Folge. 1 III. A. aus dem Staats-
tebiet (Landesverweisung). k 1. von Reichs-
angehörigen. a) Für die Angehör. des d. R.,
d. h. diej. Pers., welche die Staatsangehör. in
einem d. Bst. oder in Elsaß-Lothr. besitzen, besteht
ein gemeinsames d. Indigenat mit den in Art. 8
RV. bezeichneten Wirkungen und das Recht der
Freizügigkeit nach Maßgabe des FtzG. Ihre Be-
fugnis zum Aufenthalt in dem einzelnen Bst. ist
daher durch § 3 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 dieses G. beschränkt. Hier ist bestimmt:
„Insoweit bestrafte Pers. nach den Landesgesetzen
Aufenthaltsbeschränkungen durch die Pooseeh.
unterworfen werden können, behält es dabei sein
Bewenden. Solchen Pers., die derartigen Aufent-
haltsbeschränk. in einem Bst. unterliegen, oder die
in einem Bst. innerhalb der letzten 12 Monate
wegen wiederholten Bettels oder wegen wieder-
holter Landstreicherei bestraft worden sind, kann