Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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b. die zugelassenen Auswanderungs- 
unternehmer 25. 4. 98 u. 22. 6. 98. Abl. 173, 
258. — Im einzelnen gilt f.: 1. Wer die Beförde- 
rung von A. nach außerdeutschen Ländern be- 
treiben will Unternehmer), bedarf hiezu der 
Erlaubnis des Rchsk. unter Zustimmung des Bdrt., 
§& 1, 2, vgl. auch § 8—10. 2. Wer in dem Betrieb 
eines Alntern. durch Vorbereitung, Vermittlung 
oder Abschluß des Beförderungsvertrags gewerbs- 
mäßig mitwirken will (Agent), bedarf hiezu der 
Erl. der höh. Verweh., Kreisreg., § 11; MV. 8. 3. 
98, Rgbl. 51; vgl. ferner § 12—19 des Ges.; Sp Tar. 
Nr. 7, 50—500 4, bei Aender. und Ausdehnungen 
5—100 4, bei Abw. oder Zurückziehung eines Ges. 
3—30 JA. 3. Ueber den Geschäftsbetrieb 
der Unternehmer und Agenten und deren 
Beaufsicht erläßt der Bdrt. nähere Best., § 21, s. 
RBl. 98 u. 03 S. 39 u. 274. 4. Für die über- 
seeische A. sind Best. in § 25—37 d. G. ge- 
troffen zu dem Zweck, den A. eine zuverlässige 
Beförderung nach dem Best Ort und gute Unter- 
kunft und Verpflegung zu sichern. Der Bdrt. 
erläßt die Vorschr. über die Beschaffenheit, Ein- 
richtung und Verproviantierung der 2chiffe, 
über die ärztl. Untersuchung der Reisenden usw, 
§ 36 d. G.; vgl. die vorn aufgezählten VO. 
5. Auswanderungsbeh. Zur Beratung des 
Rchsk. bei Ausübung der ihm auf dem Gebiet des 
A. zustehenden Befugnisse ist ein sachverständiger 
Beirat aus Vorsitzenden und Mitgl. gebildet. Den 
Vors. ernennt der Kaiser, die Mitgl. werden vom 
Bdrt. gewählt, § 38. Die Beaufsichtigung des #. 
ist Sache teils der Einzelstaaten, teils des Reichs, 
§ 40, 41 d. G. Ueber die Auskunftstelle für A. 
s. Abl. 02 280. — V. Sonstige Best. Belehrun- 
gen über das A. geben endlich Min E. 11. 6. 75 u. 
12. 4. 83, Abl. 169 u. 85, b. die Einwanderung in 
die Ver. Staaten von Nordamerika, Min E. 10. 8. 
80, Abl. 301, b. die Beförderung von A. auf Ge- 
meindekosten. Bazille. 
Ausweisung, armenrechtl., s. Armenwesen IV. a. 
Ausweisung, polizeiliche. k I. Allgemeines#### 
Aus Gründen staatl. und kommunaler Wohlfahrt 
müssen Staat und Gde in der Lage sein, be- 
stimmter, ihnen rechtl. nicht angehörender Pers. 
sich durch Wegweisung aus ihrem Gebiet zu ent- 
ledigen. Entspr. Befugnisse bestehen in W. nach 
. Reichs= und Landesrecht. Dabei unterscheidet 
sich jedoch die A. aus dem Gde Bez. nach Voraus- 
setzungen, Wirkungen und Verfahren wesentl. von 
der aus dem Staatsgebiet; auch begründet in 
letzterer Hinsicht der bstaatl. Charakter des d. 
Reichs Unterschiede zwischen der A. aus dem 
Einzel- und derj. aus dem Gesamtstaat und bei 
ersterer wieder zwischen der A. von Reichsangehör. 
und derj. von Reichsausländern. # II A. aus 
dem Gde Bez. 1 1. Abgesehen von der hier nicht zu 
crörternden Ab= und Ausweisung aus den dem 
Armenrecht angehörenden Gründen (s. Armen- 
wesen IV) ist in W. nach der durch § 8 Abs. 1 
F3 G. 1. 11. 67, vgl. Rgbl. 71 Nr. 1 Anl. 21, 
vorbehaltenen landesgesetzlichen Regelung der 
Aufenthalt im Gde Bez. sicherheitspolizeil. 
Beschränkungen unterworfen. Es kann nämlich 
Ausweisung. 
bestraften Pers. nicht nur bei Stellung unter 
Pol Aufsicht, § 39 Nr. 1 St G., sondern auch in 
den übrigen in Art. 57 GAG. bezeichneten Fällen 
der Aufenthalt im Gde Bez. untersagt, gegen diese 
Pers. also die A. aus dem Gde Bez. verfügt werden. 
Die A. erstreckt sich auf einen bestimmten, aus dem 
G. sich ergebenden und in der V. — unbeschadet 
späterer Aenderung — zu bezeichnenden Zeitraum, 
mit dessen Ablauf ihre Wirksamkeit von Rechts 
wegen erlischt. Schutz gegen die A. gewährt das 
Gde Bürgerrecht, Art. 1 Nr. 3 und Art. 57 Abs. 5 
GV., der Besitz des Unterstützungswohnsitzes 
aber nur, sofern wegen vorhandener Hilfsbed. 
öff. Unterstützung notwendig ist, s. Scharpff-Haller, 
Armenrecht 25. Ueber die Anwendung der A#e- 
fugnis sind in § 27 VV. 7. 10. 85, Rgbl. 458, und 
Min E. 5. 8. 08, Abl. 235, nähere einschränkende 
Best. u. a. zugunsten von Pers,. getroffen, die sich 
der Schutzfürsorge des Vereins für entlassene 
Strafgefangene unterstellt haben. 2. Die Ver- 
fügung der A. und folgerichtig auch deren Wieder- 
aufhebung ist nicht der Gde Beh. selbst überlassen, 
sondern gesetzl., Art. 58 GA,, den staatlichen 
PolBeh., Oberämtern, Kreisreg. und dem 
Min J., übertragen. Dabei ist gegenüber den Ver- 
fügungen der Oe. und Kreisreg. sowohl dem 
Ausgewiesenen als auch dem die A. beantragenden 
Gderat das Recht der VerwBeschwerde an 
die vorgesetzte Stelle — binnen zwei Wochen nach 
Eröffnung der angefochtenen Verfügung — ein- 
geräumt und der von dem Ausgew. eingelegten 
Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. Nicht 
unzulässig erscheint eine Anfechtung der Ent- 
scheidung der VerwBeh. durch Bestreitung des 
Vorliegens der gesetzl. Voraussetzungen der A. im 
Wege der Rechtsbeschwerde. 3. Der Voll- 
zug der A. geschieht erforderlichenfalls durch 
Anwend. pol. Zwangs, wobei neben der Ver- 
hängung der Ungehorsamstrafe (s. d.) namentlich 
die Verbringung über die Grenzen des Gde Bez. 
in Betracht kommt. 4. Unerlaubte Rück- 
kehr in den Gde Bez. während der Wirksamkeit 
der A. hat nach Art. 10 Nr. 1 Polst G. und, falls 
die A. infolge der Stellung. unter PolAufs. ver- 
fügt ist, nach § 361 Nr. 1 StGB. Bestrafung 
mit Haft zur Folge. 1 III. A. aus dem Staats- 
tebiet (Landesverweisung). k 1. von Reichs- 
angehörigen. a) Für die Angehör. des d. R., 
d. h. diej. Pers., welche die Staatsangehör. in 
einem d. Bst. oder in Elsaß-Lothr. besitzen, besteht 
ein gemeinsames d. Indigenat mit den in Art. 8 
RV. bezeichneten Wirkungen und das Recht der 
Freizügigkeit nach Maßgabe des FtzG. Ihre Be- 
fugnis zum Aufenthalt in dem einzelnen Bst. ist 
daher durch § 3 Abs. 2 in Verbindung mit 
Abs. 1 dieses G. beschränkt. Hier ist bestimmt: 
„Insoweit bestrafte Pers. nach den Landesgesetzen 
Aufenthaltsbeschränkungen durch die Pooseeh. 
unterworfen werden können, behält es dabei sein 
Bewenden. Solchen Pers., die derartigen Aufent- 
haltsbeschränk. in einem Bst. unterliegen, oder die 
in einem Bst. innerhalb der letzten 12 Monate 
wegen wiederholten Bettels oder wegen wieder- 
holter Landstreicherei bestraft worden sind, kann 
 
	        
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