Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bachverbesserungen werden teils von Gdn, 
teils von frei vereinbarten Genossenschaften oder 
innerhalb eines gesetzl. Entwässunternehmens mit 
Teilnahmezwang, (. d., vielfach im Anschluß an 
eine Feldberein. ausgeführt, s. d., Flußpolizei IV., 
VI., und Meliorationswesen, landw. Canz. 
Backsteinblattern s. Rotlauf der Schweine. 
Backwaren. I. Die Bäcker und die Verkäufer 
von Backwaren können durch die OrtspolBeh. an- 
gehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer 
verschiedenen B. für gewisse, von ders. zu best. 
Zeiträume durch einen von außen sichtbaren An- 
schlag am Verkaufslokal zur öff. Kenntnis zu 
bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem 
eliz. Stempel zu versehen und tägl. während der 
erkaufszeit auszuhängen, § 73 GewO. Die 
Preise sind Maximaltaxen, deren Ueberschreitung 
der Strafbest. des § 148 Abs. 1 Z. 8 Gew O. unter- 
liegt; ein Verkauf unter dem festgestellten Preise 
ist gestattet, h 79 GewO. Wo eine Anordnung 
der vorbez. Art besteht, kann den Bäckern und Ver- 
käufern außerdem die Verpflichtung auferlegt 
werden, im Verkaufsraum eine Wage mit den 
erforderl. geeichten Gewichten aufzustellen und die 
Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauf- 
ten B. zu gestatten, § 74 GewO. Die Anordnun- 
##n der OrtspolizBeh. können entweder als 5 
uflagen an alle einz. Bäcker und Verk. von B. 
unter Androhung von Ungehorsamstr. oder inso- 
weit, als der Verkauf von Brot i. e. S., d. h. 
von aus Mehl und Wasser gebackenen Laiben und 
Wecken in Frage kommt, durch Erl. einer allg. 
ortspol. Vorschr. mit der Strafandrohung des 
Art. 29 Abs. 2 PolstG. ergehen, Min JErl. 
81. 8. 85, Abl. 372. Nach § 87 VV. z. GewO. 
9. 11. 83, Rabl. 234, haben die Oe. darauf hinzu- 
wirken, daß die Ortspol Beh. namentlich der grö- 
ßeren Orte von den ihnen durch § 73 u. 74 GewO. 
u. Art. 29 Polst G. eingeräumten Befugnis Ge- 
brauch machen. Weiter chende Anordnungen, z. B. 
über das Minimalgewicht der Brotlaibe oder über 
den höchsten zulässigen Wassergehalt des Brots 
sind nicht ausbeschloffen, Z. 3 Min FErl. 31. 3. 85 
und § 87 Abs. 1 Satz 2 VV. z. Gew O. 9. 11. 83.— 
II. Für den Verkauf von B. als Nahrungsmitteln, 
die zu den tägl. Bedürfnissen der Bevölkerung zu 
rechnen find, ist gemäß § 105e Abs. 1 GewO. außer 
den allg. für die Handelsgew. gestatteten Geschäfts- 
stunden eine erweiterte Geschäftszeit an Sonn- 
und Testtagen durch die Oue. durchweg zu- 
gelassen, s. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. 
Wo dies der Fall, dürfen aber die Bäcker, die 
noch mit anderen Waren, als den zu ihrem 
Handwerk gehörenden handeln, während der 
nicht allg. den Handelsgew. eingeräumten Ge- 
schäftsstunden nur mit den ihrem Handmetr. 
angehörenden Erzeugnissen Handel treiben, Z. II, 
6 Min Erl. 16. 4. 92, Abl. 101. — III. Ueber 
die Beschäftig. von Kindern beim Austragen 
von B. s. Kinder II. A. 5. Brenner. 
Badeanstalten. I. Pers., die den gewerbsmäß. 
Betr. einer B. unternehmen, haben unabhängig 
von der allg. Anzeigepflicht nach § 14 GewO. bei 
Eröffnung ihres Gewerbebetr. noch eine bes. wei- 
Bachverbesserungen — Badeanstalten. 
tere Anzeige dem Oll. zu erstatten und dem Orts- 
vorst. beh. Vorlage an ersteres zu übergeben, § 35 
Abs. 7 Gew O., § 27 Abs. 2 u. 3 VV. Gew. 9. 11. 
83, Rabl. 234. Zu den B. gehören sowohl die Anst. 
innerhalb der Ortschaften, als auch Badeplätze an 
öff. Gewässern; nicht hieher sind zu gähllen B., 
die Heilanstalten i. S. d. § 30 Gew-. sind, s. 
Privatkrankenanst., und BEinrichtungen in Hotels, 
Fabriken usw. Der Betr. von B. ist zu unter- 
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzu- 
verlässigkeit des Gew#Treib. in bezug auf diesen 
GewBetr. dartun, § 35 Abs. 1 GewO. Die Unter- 
sagung kann sich immer nur gegen einen best. 
Unternehmer richten, nicht auch sich auf das Ver- 
bot des Betr. als solchen erstrecken. Beim Vor- 
liegen der ges. Voraussetzungen muß sie erfolgen. 
Zuständig zur Unters. ist der Bezirksrat, Art. 42 
Z. 19 BezO. und (Verfahren) § 3 VerfV. 30. 
10. 07, Rabl. 747; Sp. bei Untersagung nach Tar. 
Nr. 73 Z. 2. Gegen die Unters. gelt der Rekurs 
offen, § 40 Abs. 2, § 54 GewO., 5 10 VerfV. Ob 
die Unters. für das ganze Reichsgebiet, oder nur 
ür das Landesgebiet Elt, ist strittig. Die Fassung 
es § 35 Abs. 6 GewO. läßt einen Schluß für die 
Richtigleit der letzteren Annahme an sich zu, so 
auch Schicker, GewO. 171. Ist die Unters. erfolgt, 
so kann die Kreisreg. die Wiederaufnahme des 
Gewetr. gestatten, sofern seit der Unters. mind. 
1 J. verflossen ist, § 35 Abs. 6, § 3 VV. GewO. 
12. 12. 96, Rabl. 322, und Rücksichten des öff. In- 
teresses nicht entgegenstehen. Einen Rechtsanspr. 
auf Wiederaufnahmeerlaubnis hat der betr. Gew.= 
Treib. nicht. Ist sie aber erteilt, so kann eine 
abermalige Unters. nur auf Grund neuer Tat- 
sachen erfolgen. Auch diej., denen die Wieder- 
aufnahme gestattet worden ist, sind zur Anzeige 
nach § 35 Abs. 7 Gew. verpflichtet. Wer den 
GewBetr. ohne die vorgeschriebene Anzeige be- 
innt, oder wer dens. trotz erfolgter Unters. fort- 
Kt oder ohne Erlaubnis wieder aufnimmt, 
unterliegt der Strafe des § 148 Abs. 1 3Z. 4 
GewO. — Für B. kann das Oll. auf Grund des 
§ 105e Abs. 1 GewO. die Beschäftigung von Arb. 
an allen Sonn= und Festtagen gestatten. Be- 
dingungen s. in Buchst. B Z. III, 1, g der Anlage 
Anweisung) zu Min JErl. 7. 3. 95, Abl. 57, . 
Sonntagsruhe. — Auf Arbeiterinnen in B. 
findet das Verbot der Beschäft. am Sonnabend, so- 
wie an Vorabenden der Festtage nach 5 Uhr nach- 
mittags keine Anwendung, § 154 Abs. 1 Z. 6 
GewO. — II. BEinrichtungen in ge- 
werblichen Betrieben. Mehrfach ist in 
Arbeiterschutzvorschriften die Bereitstellung von 
BEelegenheit für die Arb. innerhalb der Be- 
triebsanlage angeordnet. So ist den Arb. in 
Thomasschlackenmühlen, § 13 Abs. 3 Rchskek. 8. 
7. 09, RGBl. 543, täglich; Roßhaarspinnereien, 
§* 14 Abs. 3 RchskBek. 22. 10. 02, R#Bl. 269, Blei- 
farbenfabr., § 17 Abs. 3 Rchsk ek. 26. 5. 03, Rel. 
225, Alkalichromatfabr., § 8 Abs. 8 Rchsk Bek. 16. 
5. 07, REBl. 233, Zinkhütten und Zinkerzröst- 
hütten, § 11 Abs. 3 RchskBek. 13. 12. 12, RE#Bl. 
564, je zweimal wöchentl.; in Bleihütten, § 17 
Abs. 3 RchskBek. 16. 6. 05, Rcl. 545, und An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.