Bachverbesserungen werden teils von Gdn,
teils von frei vereinbarten Genossenschaften oder
innerhalb eines gesetzl. Entwässunternehmens mit
Teilnahmezwang, (. d., vielfach im Anschluß an
eine Feldberein. ausgeführt, s. d., Flußpolizei IV.,
VI., und Meliorationswesen, landw. Canz.
Backsteinblattern s. Rotlauf der Schweine.
Backwaren. I. Die Bäcker und die Verkäufer
von Backwaren können durch die OrtspolBeh. an-
gehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer
verschiedenen B. für gewisse, von ders. zu best.
Zeiträume durch einen von außen sichtbaren An-
schlag am Verkaufslokal zur öff. Kenntnis zu
bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem
eliz. Stempel zu versehen und tägl. während der
erkaufszeit auszuhängen, § 73 GewO. Die
Preise sind Maximaltaxen, deren Ueberschreitung
der Strafbest. des § 148 Abs. 1 Z. 8 Gew O. unter-
liegt; ein Verkauf unter dem festgestellten Preise
ist gestattet, h 79 GewO. Wo eine Anordnung
der vorbez. Art besteht, kann den Bäckern und Ver-
käufern außerdem die Verpflichtung auferlegt
werden, im Verkaufsraum eine Wage mit den
erforderl. geeichten Gewichten aufzustellen und die
Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauf-
ten B. zu gestatten, § 74 GewO. Die Anordnun-
##n der OrtspolizBeh. können entweder als 5
uflagen an alle einz. Bäcker und Verk. von B.
unter Androhung von Ungehorsamstr. oder inso-
weit, als der Verkauf von Brot i. e. S., d. h.
von aus Mehl und Wasser gebackenen Laiben und
Wecken in Frage kommt, durch Erl. einer allg.
ortspol. Vorschr. mit der Strafandrohung des
Art. 29 Abs. 2 PolstG. ergehen, Min JErl.
81. 8. 85, Abl. 372. Nach § 87 VV. z. GewO.
9. 11. 83, Rabl. 234, haben die Oe. darauf hinzu-
wirken, daß die Ortspol Beh. namentlich der grö-
ßeren Orte von den ihnen durch § 73 u. 74 GewO.
u. Art. 29 Polst G. eingeräumten Befugnis Ge-
brauch machen. Weiter chende Anordnungen, z. B.
über das Minimalgewicht der Brotlaibe oder über
den höchsten zulässigen Wassergehalt des Brots
sind nicht ausbeschloffen, Z. 3 Min FErl. 31. 3. 85
und § 87 Abs. 1 Satz 2 VV. z. Gew O. 9. 11. 83.—
II. Für den Verkauf von B. als Nahrungsmitteln,
die zu den tägl. Bedürfnissen der Bevölkerung zu
rechnen find, ist gemäß § 105e Abs. 1 GewO. außer
den allg. für die Handelsgew. gestatteten Geschäfts-
stunden eine erweiterte Geschäftszeit an Sonn-
und Testtagen durch die Oue. durchweg zu-
gelassen, s. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Wo dies der Fall, dürfen aber die Bäcker, die
noch mit anderen Waren, als den zu ihrem
Handwerk gehörenden handeln, während der
nicht allg. den Handelsgew. eingeräumten Ge-
schäftsstunden nur mit den ihrem Handmetr.
angehörenden Erzeugnissen Handel treiben, Z. II,
6 Min Erl. 16. 4. 92, Abl. 101. — III. Ueber
die Beschäftig. von Kindern beim Austragen
von B. s. Kinder II. A. 5. Brenner.
Badeanstalten. I. Pers., die den gewerbsmäß.
Betr. einer B. unternehmen, haben unabhängig
von der allg. Anzeigepflicht nach § 14 GewO. bei
Eröffnung ihres Gewerbebetr. noch eine bes. wei-
Bachverbesserungen — Badeanstalten.
tere Anzeige dem Oll. zu erstatten und dem Orts-
vorst. beh. Vorlage an ersteres zu übergeben, § 35
Abs. 7 Gew O., § 27 Abs. 2 u. 3 VV. Gew. 9. 11.
83, Rabl. 234. Zu den B. gehören sowohl die Anst.
innerhalb der Ortschaften, als auch Badeplätze an
öff. Gewässern; nicht hieher sind zu gähllen B.,
die Heilanstalten i. S. d. § 30 Gew-. sind, s.
Privatkrankenanst., und BEinrichtungen in Hotels,
Fabriken usw. Der Betr. von B. ist zu unter-
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzu-
verlässigkeit des Gew#Treib. in bezug auf diesen
GewBetr. dartun, § 35 Abs. 1 GewO. Die Unter-
sagung kann sich immer nur gegen einen best.
Unternehmer richten, nicht auch sich auf das Ver-
bot des Betr. als solchen erstrecken. Beim Vor-
liegen der ges. Voraussetzungen muß sie erfolgen.
Zuständig zur Unters. ist der Bezirksrat, Art. 42
Z. 19 BezO. und (Verfahren) § 3 VerfV. 30.
10. 07, Rabl. 747; Sp. bei Untersagung nach Tar.
Nr. 73 Z. 2. Gegen die Unters. gelt der Rekurs
offen, § 40 Abs. 2, § 54 GewO., 5 10 VerfV. Ob
die Unters. für das ganze Reichsgebiet, oder nur
ür das Landesgebiet Elt, ist strittig. Die Fassung
es § 35 Abs. 6 GewO. läßt einen Schluß für die
Richtigleit der letzteren Annahme an sich zu, so
auch Schicker, GewO. 171. Ist die Unters. erfolgt,
so kann die Kreisreg. die Wiederaufnahme des
Gewetr. gestatten, sofern seit der Unters. mind.
1 J. verflossen ist, § 35 Abs. 6, § 3 VV. GewO.
12. 12. 96, Rabl. 322, und Rücksichten des öff. In-
teresses nicht entgegenstehen. Einen Rechtsanspr.
auf Wiederaufnahmeerlaubnis hat der betr. Gew.=
Treib. nicht. Ist sie aber erteilt, so kann eine
abermalige Unters. nur auf Grund neuer Tat-
sachen erfolgen. Auch diej., denen die Wieder-
aufnahme gestattet worden ist, sind zur Anzeige
nach § 35 Abs. 7 Gew. verpflichtet. Wer den
GewBetr. ohne die vorgeschriebene Anzeige be-
innt, oder wer dens. trotz erfolgter Unters. fort-
Kt oder ohne Erlaubnis wieder aufnimmt,
unterliegt der Strafe des § 148 Abs. 1 3Z. 4
GewO. — Für B. kann das Oll. auf Grund des
§ 105e Abs. 1 GewO. die Beschäftigung von Arb.
an allen Sonn= und Festtagen gestatten. Be-
dingungen s. in Buchst. B Z. III, 1, g der Anlage
Anweisung) zu Min JErl. 7. 3. 95, Abl. 57, .
Sonntagsruhe. — Auf Arbeiterinnen in B.
findet das Verbot der Beschäft. am Sonnabend, so-
wie an Vorabenden der Festtage nach 5 Uhr nach-
mittags keine Anwendung, § 154 Abs. 1 Z. 6
GewO. — II. BEinrichtungen in ge-
werblichen Betrieben. Mehrfach ist in
Arbeiterschutzvorschriften die Bereitstellung von
BEelegenheit für die Arb. innerhalb der Be-
triebsanlage angeordnet. So ist den Arb. in
Thomasschlackenmühlen, § 13 Abs. 3 Rchskek. 8.
7. 09, RGBl. 543, täglich; Roßhaarspinnereien,
§* 14 Abs. 3 RchskBek. 22. 10. 02, R#Bl. 269, Blei-
farbenfabr., § 17 Abs. 3 Rchsk ek. 26. 5. 03, Rel.
225, Alkalichromatfabr., § 8 Abs. 8 Rchsk Bek. 16.
5. 07, REBl. 233, Zinkhütten und Zinkerzröst-
hütten, § 11 Abs. 3 RchskBek. 13. 12. 12, RE#Bl.
564, je zweimal wöchentl.; in Bleihütten, § 17
Abs. 3 RchskBek. 16. 6. 05, Rcl. 545, und An-