Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bahnstationen 
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EBPolizei der EBKommission, jetzt Generald. d. 
St EB., und den ihr untergebenen EBStellen und 
nur die Bestraf. schwerer Eß Polizeiübertretungen 
den Bezpol Ae. zugewiesen. Nach der auf Grund 
Art. 12 Polst G. ergangenen Dienstanweisung 
10. 8. 83, Abl. d. VA. 587, Neuausgabe 25. 4. 04, 
Abl. d. VA. 332, können die Betriebsinspek- 
tionen und die Bahnstationen I. Kl. Straf- 
verfügungen bis zu 30 erlassen und diese in 
entsprechende Haft umwandeln. Zur Erlassung ist 
die EStelle zuständig, in deren Bezirk die Ueber- 
tretung begangen ist, vorbehältl. der bes. Best. in 
Staatsverträgen. Zur Vorbereitung der StrVerf. 
können die Entellen von allen öff. Beh. Aus- 
kunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit 
Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst 
vornehmen oder um deren Vornahme die Beh. und 
Beamten des Pol.= und Sicherheitsdienstes er- 
suchen. Die Strafe wird durch Str Verf. verhängt. 
Ueber die Rechtsmittel gelten die allg. Best. Be- 
schwerde ist an die Generald. d. St EB. zu richten; 
ist eine Str Verf. zu vollstrecken, so hat sich die 
E#BStelle an das Oberamt zu wenden. Die Geld- 
strafen fallen in die EBKasse und werden nach 
& 87 der ab 1. 4. 08 gültigen Buchungsordnung für 
den EBBetrieb verrechnet. Supper. 
Bahnstationen s. Eisenbahnverwaltung. 
Bahnzeugamt s. Eisenbahnverwaltung. 
Bakteriologische Fleischbeschau. Die b. Fl. bildet 
eine wertvolle Ergänzung des bei der Fl. vor- 
geschriebenen Untersuchungsverfahrens. Sie wird 
namentlich bei zweifelhaften Erkrankungsfällen 
der Schlachttiere, bes. bei Fleisch von Tieren, die 
infolge bakterieller Blutvergiftungskrankheiten 
notgeschlachtet wurden, angewendet. Vgl. auch § 16 
Abs. 1 A. B. D. Anl. A. z. Fl BG. 3. 6. 00, 
RGl. 547. Leonhardt. 
Banknotensteuer s. Bankwesen IV. 
Bankpolitik s. Bankwesen III. 
Bankroftverträge s. Staatsangehörigkeit IV. 
Bankwesen. 1 I. Banken 4 find Unternehmun- 
gen zur Vermittlung des Zahlungs= und Kredit- 
verkehrs. Unternehmer der B. kann eine Einzel- 
person, eine Handelsgesellschaft (offene HG., Kom- 
mandit G., Aktien G., Aktienkommandit G.), eine Ge- 
nossenschaft (G. m. b. H.), ein rechtsfähiger Verein 
oder einc sonstige juristische Person sein. # UI. Die 
Geschäfte der B. 1# Die der Zahlungserleichterung 
und der Kreditvermittlung dienenden Gesch. können 
verschiedene Formen annehmen. Ersterem Zweck 
dienen z. B. Giro-, Depositen-, Notengeschäft, 
letzterem Diskonto-, Lombard--, Hypotheken G. Her- 
kömmlich teilt man die G. der B. in 3 Gruppen 
ein, je nachdem sie Kredit geben (Aktiv G.) Kr. 
nehmen (Passiv G.) oder in sonstiger Tätigkeit be- 
stehen (indifferente G.). Zu den Aktiv G. ge- 
hören: 1. das Lombard-G., d. i. die Ge- 
währung von Darlehen gegen Verpfändung von 
Waren oder Wertpapieren (kurzfristiger Realkr.). 
Die Verpfändung enthebt den in vorübergehender 
Geldnot befindlichen Effekten= oder Warenbesitzer 
der Notwendigkeit, die E. oder W. mit Verlust zu 
verkaufen. Die Beleihung der W. erfolgt außer 
durch Uebergabe des Faustpfands durch Verpfän- 
— Bankwesen. 
dung der Lagerscheine (warrants) oder bei Schiffs- 
frachten der Ladescheine von W. (Konossemente). 
Das Pfand wird i. d. R. zu einem bestimmten 
Rrozentsatz seines Werts beliehen; die Beleihungs- 
grenze richtet sich nach der Oualität des Pfands 
und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Der 
Lombardzins ist in der Regel 1 v. H. höher als 
der Reichsbankdiskontsatz. — 2. Das Hypo- 
theken G., d. i. Gewährung von Darlehen gegen 
Verpfändung von Grundstücken (langfristiger 
Realkr.). Die Verpfändung von Gr. erfolgt durch 
Bestellung einer Hypothek (mit unterliegender per- 
sönlicher Forderung) oder einer Grundschuld 
(ohne unterliegende persönliche Forderung). Bei 
der eine Abart der Grundschuld bildenden 
Rentenschuld hat der Gläubiger Anspruch auf 
eine jährliche Rente, nicht auf ein Kapital. 
Die Beleihung erfolgt nur bis zu einem Teil des 
Grundstückswerts (bei I. Hypothek bis zu 60 v. H.). 
Der Zinsfuß für HypdDarl. richtet sich nach der 
Zeit der Eintragung im Grundbuch (die I. Oyp. 
ist die billigste), dem Geldmarkt und der Größe 
des Darlehens im Verhältnis zum Wert des Gr. 
— 3. Das Diskont G., d. i. der Kauf von 
Wechseln (unverzinslichen betagten Forderungen) 
vor Verfall zum derzeitigen Wert, also unter Ab- 
zug des Unterschieds zwischen dem gegenwärtigen 
Wert und dem Wert zur Zeit der Fälligkeit — des 
Diskonts (kurzfristiger Personalkredit). Ist A von 
seinem Kunden mit einem nach 3 Monaten fälli- 
gen Wechsel bezahlt worden, so kann er den 
Falligkeitstag abwarten oder den W. an Zahlung- 
statt weitergeben (Rimesse) oder an eine B. ver- 
kaufen (diskontieren). Die B. kann die von ihr 
angekauften W. bei einer andern B. rückdiskon- 
tieren. Da der W. durch ihr Giro sicherer ge- 
worden ist, erfolgt die Rückdiskontierung zu einem 
billigen Satz, weshalb ihr immer noch ein Ge- 
winn bleibt. Die Höhe des der Berechnung des 
Diskonts zugrund zu legenden Zinsfußes (Dis- 
kontsatzes, Bankrate) hängt von dem Verhältnis 
der Geldnachfrage zum Geldangebot ab. Bei 
großem Geldbedarf, namentlich also bei gutem 
Geschäftsgang in Handel und Industrie (steigender 
Konjunktur) steigt er. Die Hauptdiskonteure sind 
die Zentralnoten B., in D. also die Reichs B. Nach 
deren offiziellem Dikontsatz richtet sich derj. der 
Privat B. Erstklassige W. werden von den B. zu 
einem niedrigeren Satz diskontiert (Privatdiskont- 
sotz). Außer inländischen werden von den B. 
aouch im Ausland in ausl. Währung zahlbare 
W. und Schecks (Devisen) ge= und verkauft 
(Devisen G.). Für die Umrechnung ist der an 
den Börsen auf der Grundlage der Münzparität 
der beteiligten Länder nach dem Verhältnis von 
Angebot und Nachfrage in Devisen festgestellte 
Wechselkurs maßgebend. — 4. Das Konto- 
korrent G., d. i. die Eröffnung einer laufenden 
Rechnung, wobei nicht jedes einzelne G. zwischen 
den Parteien durch Geldzahlung reguliert wird, 
sondern die Forderungen und Gegenf. aus den 
einzelnen G. als „Soll“ und „Haben“ fortlaufend 
gebucht werden und nur periodisch, i. d. R. w jährl. 
aus dem Soll und Haben das Endergebnis „Saldo“"
	        
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