Bahnstationen
86
EBPolizei der EBKommission, jetzt Generald. d.
St EB., und den ihr untergebenen EBStellen und
nur die Bestraf. schwerer Eß Polizeiübertretungen
den Bezpol Ae. zugewiesen. Nach der auf Grund
Art. 12 Polst G. ergangenen Dienstanweisung
10. 8. 83, Abl. d. VA. 587, Neuausgabe 25. 4. 04,
Abl. d. VA. 332, können die Betriebsinspek-
tionen und die Bahnstationen I. Kl. Straf-
verfügungen bis zu 30 erlassen und diese in
entsprechende Haft umwandeln. Zur Erlassung ist
die EStelle zuständig, in deren Bezirk die Ueber-
tretung begangen ist, vorbehältl. der bes. Best. in
Staatsverträgen. Zur Vorbereitung der StrVerf.
können die Entellen von allen öff. Beh. Aus-
kunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit
Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst
vornehmen oder um deren Vornahme die Beh. und
Beamten des Pol.= und Sicherheitsdienstes er-
suchen. Die Strafe wird durch Str Verf. verhängt.
Ueber die Rechtsmittel gelten die allg. Best. Be-
schwerde ist an die Generald. d. St EB. zu richten;
ist eine Str Verf. zu vollstrecken, so hat sich die
E#BStelle an das Oberamt zu wenden. Die Geld-
strafen fallen in die EBKasse und werden nach
& 87 der ab 1. 4. 08 gültigen Buchungsordnung für
den EBBetrieb verrechnet. Supper.
Bahnstationen s. Eisenbahnverwaltung.
Bahnzeugamt s. Eisenbahnverwaltung.
Bakteriologische Fleischbeschau. Die b. Fl. bildet
eine wertvolle Ergänzung des bei der Fl. vor-
geschriebenen Untersuchungsverfahrens. Sie wird
namentlich bei zweifelhaften Erkrankungsfällen
der Schlachttiere, bes. bei Fleisch von Tieren, die
infolge bakterieller Blutvergiftungskrankheiten
notgeschlachtet wurden, angewendet. Vgl. auch § 16
Abs. 1 A. B. D. Anl. A. z. Fl BG. 3. 6. 00,
RGl. 547. Leonhardt.
Banknotensteuer s. Bankwesen IV.
Bankpolitik s. Bankwesen III.
Bankroftverträge s. Staatsangehörigkeit IV.
Bankwesen. 1 I. Banken 4 find Unternehmun-
gen zur Vermittlung des Zahlungs= und Kredit-
verkehrs. Unternehmer der B. kann eine Einzel-
person, eine Handelsgesellschaft (offene HG., Kom-
mandit G., Aktien G., Aktienkommandit G.), eine Ge-
nossenschaft (G. m. b. H.), ein rechtsfähiger Verein
oder einc sonstige juristische Person sein. # UI. Die
Geschäfte der B. 1# Die der Zahlungserleichterung
und der Kreditvermittlung dienenden Gesch. können
verschiedene Formen annehmen. Ersterem Zweck
dienen z. B. Giro-, Depositen-, Notengeschäft,
letzterem Diskonto-, Lombard--, Hypotheken G. Her-
kömmlich teilt man die G. der B. in 3 Gruppen
ein, je nachdem sie Kredit geben (Aktiv G.) Kr.
nehmen (Passiv G.) oder in sonstiger Tätigkeit be-
stehen (indifferente G.). Zu den Aktiv G. ge-
hören: 1. das Lombard-G., d. i. die Ge-
währung von Darlehen gegen Verpfändung von
Waren oder Wertpapieren (kurzfristiger Realkr.).
Die Verpfändung enthebt den in vorübergehender
Geldnot befindlichen Effekten= oder Warenbesitzer
der Notwendigkeit, die E. oder W. mit Verlust zu
verkaufen. Die Beleihung der W. erfolgt außer
durch Uebergabe des Faustpfands durch Verpfän-
— Bankwesen.
dung der Lagerscheine (warrants) oder bei Schiffs-
frachten der Ladescheine von W. (Konossemente).
Das Pfand wird i. d. R. zu einem bestimmten
Rrozentsatz seines Werts beliehen; die Beleihungs-
grenze richtet sich nach der Oualität des Pfands
und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Der
Lombardzins ist in der Regel 1 v. H. höher als
der Reichsbankdiskontsatz. — 2. Das Hypo-
theken G., d. i. Gewährung von Darlehen gegen
Verpfändung von Grundstücken (langfristiger
Realkr.). Die Verpfändung von Gr. erfolgt durch
Bestellung einer Hypothek (mit unterliegender per-
sönlicher Forderung) oder einer Grundschuld
(ohne unterliegende persönliche Forderung). Bei
der eine Abart der Grundschuld bildenden
Rentenschuld hat der Gläubiger Anspruch auf
eine jährliche Rente, nicht auf ein Kapital.
Die Beleihung erfolgt nur bis zu einem Teil des
Grundstückswerts (bei I. Hypothek bis zu 60 v. H.).
Der Zinsfuß für HypdDarl. richtet sich nach der
Zeit der Eintragung im Grundbuch (die I. Oyp.
ist die billigste), dem Geldmarkt und der Größe
des Darlehens im Verhältnis zum Wert des Gr.
— 3. Das Diskont G., d. i. der Kauf von
Wechseln (unverzinslichen betagten Forderungen)
vor Verfall zum derzeitigen Wert, also unter Ab-
zug des Unterschieds zwischen dem gegenwärtigen
Wert und dem Wert zur Zeit der Fälligkeit — des
Diskonts (kurzfristiger Personalkredit). Ist A von
seinem Kunden mit einem nach 3 Monaten fälli-
gen Wechsel bezahlt worden, so kann er den
Falligkeitstag abwarten oder den W. an Zahlung-
statt weitergeben (Rimesse) oder an eine B. ver-
kaufen (diskontieren). Die B. kann die von ihr
angekauften W. bei einer andern B. rückdiskon-
tieren. Da der W. durch ihr Giro sicherer ge-
worden ist, erfolgt die Rückdiskontierung zu einem
billigen Satz, weshalb ihr immer noch ein Ge-
winn bleibt. Die Höhe des der Berechnung des
Diskonts zugrund zu legenden Zinsfußes (Dis-
kontsatzes, Bankrate) hängt von dem Verhältnis
der Geldnachfrage zum Geldangebot ab. Bei
großem Geldbedarf, namentlich also bei gutem
Geschäftsgang in Handel und Industrie (steigender
Konjunktur) steigt er. Die Hauptdiskonteure sind
die Zentralnoten B., in D. also die Reichs B. Nach
deren offiziellem Dikontsatz richtet sich derj. der
Privat B. Erstklassige W. werden von den B. zu
einem niedrigeren Satz diskontiert (Privatdiskont-
sotz). Außer inländischen werden von den B.
aouch im Ausland in ausl. Währung zahlbare
W. und Schecks (Devisen) ge= und verkauft
(Devisen G.). Für die Umrechnung ist der an
den Börsen auf der Grundlage der Münzparität
der beteiligten Länder nach dem Verhältnis von
Angebot und Nachfrage in Devisen festgestellte
Wechselkurs maßgebend. — 4. Das Konto-
korrent G., d. i. die Eröffnung einer laufenden
Rechnung, wobei nicht jedes einzelne G. zwischen
den Parteien durch Geldzahlung reguliert wird,
sondern die Forderungen und Gegenf. aus den
einzelnen G. als „Soll“ und „Haben“ fortlaufend
gebucht werden und nur periodisch, i. d. R. w jährl.
aus dem Soll und Haben das Endergebnis „Saldo“"