Bankwesen.
festgestellt wird, an einen Kunden der B. unter
aleichzeitiger Einrãumung von Kr. an ihn (letzteres
nicht absolut notwendig, § 355 HG.). Für
die Einräumung laufenden Kr. beansprucht die B.
den Kontokorrentzins, dessen Höhe sich nach dem
Wechseldiskontsatz der Reichs B. richtet (1 % höher),
dazu eine bes. Vergütung, /— ¼ v. T. Der
Käins wird mittels Zinszahlen berechnet. Diese
werden für jeden Soll= und Habenposten einzeln
angesetzt und sind das durch 100 geteilte Produkt
aus der Postensumme und der Zahl der Tage, für
die der Zins zu berechnen ist. Sie ergeben, mit dem
Zinsfuß vervielfältigt und durch 360 (Jahrestage)
geteilt, den Zinsbetrag. Bei der Zinszahlenberech-
nung find 3 Methoden gebräuchlich: die Steffel.
rechnung, bei der für jeden Posten der Z. vom Tag
der Einzahlung bis zur Abhebung, die progressive
sog. deutsche, bei der für jeden Posten der Z. für
dic Zeit vom Tag der Einzahlung oder Abhebung
des Geldes bis zum Kontoabschlußtag, und die
retrograde sog. französ., bei der umgekehrt für
jeden Posten der Z. von einem gemeinschaftl. An-
fangstermin, gewöhnlich dem letzten Kontoabschluß-
tag, bis zum Tage der Fälligkeit berechnet wird. —
Zu den Passiv G. gehören: 5. das Depositen-
(Geldverwahrungs-) G., d. i. die Annahme von Geld
und Geldsurrogaten zur freien Verfügung der B.
gegen Rückgabe (Darlehen) unter Gewährung von
Zinsen. Der Unterschied vom Darlehen liegt darin,
daß der Depositar mehr die Verwahrung des
Geldes bis zur Abhebung als die nutzbare An-
legung sucht. Der dem Einleger gewährte Zins
richtet sich nach der Kündigungsfrist des D. und
der Höhe des Wechseldiskontsatzes der RB.; er ist
niederer als der letztere. Die RB., die sich durch
Notenausgabe jederzeit zinsfreies Kapital ver-
schaffen kann, gewährt keinen Zins für D. — Vom
D. zu unterscheiden ist 6. das Depot -(Effekten-
verwahrungs.) G., d. i. die Annahme von Wert-
Egenständen (Wertpapieren, Juwelen, Gold= und
Silbersachen) zur Aufbewahrung gegen Vergütung.
Die Aufbewahrung kann in offenem oder ge-
schlossenem D. erfolgen. Bei o. D. übernimmt die
u zugleich die Verwaltung der Papiere, bei geschl.
D. werden die Gegenstände verschlossen übergeben
oder der Kunde verwahrt sie selbst in einem von
ihm gemiet. Fach (Stahlkammer) unter eig. Ver-
schuß und Mitverschl. der B. (Schrankfachvertrag).
Die Gefahr, die B. möchte die ihr in o. D. übergeb.
Papiere zu Spekulationen benützen und den Hinter-
leger dadurch schädigen, führte zu dem RG. b. die
Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder
Wert P. (Bankdepot Ges.) 5. 7. 96, Rl. 183
und 194. Nach ihm ist der Bünternehmer ver-
pflichtet, die ihm unverschlossen übergebenen Effek-
ten gesondert von seinen eigenen Beständen und
von denen Dritter aufzubewahren und für die
Wert P. jedes Hinterlegers ein Handelsbuch (Depot-
b.) zu führen. Eine Verfügung über die P. zum
eigenen Nutzen oder ein Ersatz durch gleichartige
P. ist unzulässig, außer wenn der Hinterleger
oder Verpfänder selbst Bankier oder Geldwechsler
ist oder die Genehmigung dazu für das einzelne
Geschäft ausdrücklich und schriftlich gegeben hat;
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Eigentum an den P. wird aber auch hier nicht
erlangt. Ferner hat der Bu., wenn er einen Auf-
trag zum Einkauf von Wert P. ausführt, dem Auf-
traggeber binnen 3 Tagen seit dem Erwerb ein
sog. Stückeverzeichnis mit obigen Angaben zu
übersenden. Mit #bsendung des Stücke Vz. geht
das Eigentum an den Effekten an den Auftrag-
Hber über. Bei Weitergabe fremder Wert P. an
ritte zur Veräußerung, Aufbewahrung usw. ist
dem Dritten mitzuteilen, daß es sich um fr. P.
oder um fr. Auftrag handelt. Zuwiderhandlungen
sind strafbar. — 7. Das Pfandbries G., d. i.
Ausgabe von auf Realkr. beruhenden, auf Inhaber
lautenden, verzinsl. Schuldverschreibungen, Pfand-
briefen. Das Pf'G. ist das Gegenstück zu dem
Hypotheken G.: das für Oyonarlehen nötige Kapi-
tal wird beschafft durch Ausgabe von PfBr. P#Br.
sind nicht mit den HypBr. zu verwechseln; der
PfBr Inhaber bt nach § 35 HypBG. 13. 7. 99 beim
Konkurs der B. kein Pfecht, sondern nur ein
Vorrecht vor den andern Konkursgläubigern und
nur in Ansehung der ins HypRegister eingetrage-
nen Hypotheken und Wertpapiere. Die PfBr. sind
von seiten des Gläubigers (PfBr Inhabers) un-
kündbar, werden aber vom Schuldner (B.) ver-
zinst und i. d. R. plangemäß unter Auslosung
zum Nennwert oder einem bei der Ausgabe fest-
gesetzten Wert zurückbezahlt. Der PfBr Zins muß
niedriger sein als der der B. vom HypuDarlehens-
schuldner vergütete Zins; letzterer hat der B
neben dem Zins i. d. R. Abschlußprovision und
Verwaltungsgebühr zu bezahlen. S. u. bei Oyp.
— 8. Das Noten= oder Zettel G., d. i. Aus-
gabe von auf Inhaber lautenden, unverzinsl.
jederzeit rückzahlbaren Schuldverschreibungen,
Banknoten. Dadurch, daß die B. jederzeit in
Bargeld umgewechselt werden kann, erlangt sie den
Charakter eines Geldsurrogats. Dem im Recht der
Notenausgabe liegenden Vorteil, daß die B. sich
jederzeit zinsfreies Kapital beschaffen kann, stehen
gesetzl. Beschränkungen gegenüber, s. u. Noten B. —
Zu den in differenten G. zählen: 9. das
Münzwechsel G., d. i. das Umwechseln fremdl.
Geldes in inl. und umgekehrt. Es erfolgt nach den
an den Börsen festgestellten Kursen unter Abzug
einer Provision. Den Handel mit ungeprägtem
in Form von Barren oder Stangen zum Verkauf
kommenden Edelmetall nennt man Valuta-
handel. Er ist auch der #. gestattet; sie be-
zahlt für 1 Pfund Feingold jederzeit 1302 ./, F§ 13,
14 BG. Arbitrage ist der Handel mit Börsen-
werten (Geld, Wert P., Waren), um aus den Preis-
unterschieden an verschiedenen Börsen Nutzen zu
ziehen. — 10. Das Einziehungs- und Aus-
zahlungs G., d. i. die Einziehung (Inkasso)
und Auszahlung fälliger Forderungen (Wechsel,
Schecks, Zins-- und Dividendenscheine, Anweisun-
gen im Auftrag des Kunden) gegen Provision. Für
Einziehung von Zinsscheinen und Platzschecks wird
i. d. R. keine Pr. berechnet. Akkreditive sind
Anweisungen einer B. an ihre ausl. Geschäfts-
verbindung, ihrem Kunden im Ausland Beträge
in ausl. Währung auszubezahlen. — 11. Das
Effekten G., d. i. An= und Verkauf von Wert .