Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bankwesen. 
festgestellt wird, an einen Kunden der B. unter 
aleichzeitiger Einrãumung von Kr. an ihn (letzteres 
nicht absolut notwendig, § 355 HG.). Für 
die Einräumung laufenden Kr. beansprucht die B. 
den Kontokorrentzins, dessen Höhe sich nach dem 
Wechseldiskontsatz der Reichs B. richtet (1 % höher), 
dazu eine bes. Vergütung, /— ¼ v. T. Der 
Käins wird mittels Zinszahlen berechnet. Diese 
werden für jeden Soll= und Habenposten einzeln 
angesetzt und sind das durch 100 geteilte Produkt 
aus der Postensumme und der Zahl der Tage, für 
die der Zins zu berechnen ist. Sie ergeben, mit dem 
Zinsfuß vervielfältigt und durch 360 (Jahrestage) 
geteilt, den Zinsbetrag. Bei der Zinszahlenberech- 
nung find 3 Methoden gebräuchlich: die Steffel. 
rechnung, bei der für jeden Posten der Z. vom Tag 
der Einzahlung bis zur Abhebung, die progressive 
sog. deutsche, bei der für jeden Posten der Z. für 
dic Zeit vom Tag der Einzahlung oder Abhebung 
des Geldes bis zum Kontoabschlußtag, und die 
retrograde sog. französ., bei der umgekehrt für 
jeden Posten der Z. von einem gemeinschaftl. An- 
fangstermin, gewöhnlich dem letzten Kontoabschluß- 
tag, bis zum Tage der Fälligkeit berechnet wird. — 
Zu den Passiv G. gehören: 5. das Depositen- 
(Geldverwahrungs-) G., d. i. die Annahme von Geld 
und Geldsurrogaten zur freien Verfügung der B. 
gegen Rückgabe (Darlehen) unter Gewährung von 
Zinsen. Der Unterschied vom Darlehen liegt darin, 
daß der Depositar mehr die Verwahrung des 
Geldes bis zur Abhebung als die nutzbare An- 
legung sucht. Der dem Einleger gewährte Zins 
richtet sich nach der Kündigungsfrist des D. und 
der Höhe des Wechseldiskontsatzes der RB.; er ist 
niederer als der letztere. Die RB., die sich durch 
Notenausgabe jederzeit zinsfreies Kapital ver- 
schaffen kann, gewährt keinen Zins für D. — Vom 
D. zu unterscheiden ist 6. das Depot -(Effekten- 
verwahrungs.) G., d. i. die Annahme von Wert- 
Egenständen (Wertpapieren, Juwelen, Gold= und 
Silbersachen) zur Aufbewahrung gegen Vergütung. 
Die Aufbewahrung kann in offenem oder ge- 
schlossenem D. erfolgen. Bei o. D. übernimmt die 
u zugleich die Verwaltung der Papiere, bei geschl. 
D. werden die Gegenstände verschlossen übergeben 
oder der Kunde verwahrt sie selbst in einem von 
ihm gemiet. Fach (Stahlkammer) unter eig. Ver- 
schuß und Mitverschl. der B. (Schrankfachvertrag). 
Die Gefahr, die B. möchte die ihr in o. D. übergeb. 
Papiere zu Spekulationen benützen und den Hinter- 
leger dadurch schädigen, führte zu dem RG. b. die 
Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder 
Wert P. (Bankdepot Ges.) 5. 7. 96, Rl. 183 
und 194. Nach ihm ist der Bünternehmer ver- 
pflichtet, die ihm unverschlossen übergebenen Effek- 
ten gesondert von seinen eigenen Beständen und 
von denen Dritter aufzubewahren und für die 
Wert P. jedes Hinterlegers ein Handelsbuch (Depot- 
b.) zu führen. Eine Verfügung über die P. zum 
eigenen Nutzen oder ein Ersatz durch gleichartige 
P. ist unzulässig, außer wenn der Hinterleger 
oder Verpfänder selbst Bankier oder Geldwechsler 
ist oder die Genehmigung dazu für das einzelne 
Geschäft ausdrücklich und schriftlich gegeben hat; 
  
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Eigentum an den P. wird aber auch hier nicht 
erlangt. Ferner hat der Bu., wenn er einen Auf- 
trag zum Einkauf von Wert P. ausführt, dem Auf- 
traggeber binnen 3 Tagen seit dem Erwerb ein 
sog. Stückeverzeichnis mit obigen Angaben zu 
übersenden. Mit #bsendung des Stücke Vz. geht 
das Eigentum an den Effekten an den Auftrag- 
Hber über. Bei Weitergabe fremder Wert P. an 
ritte zur Veräußerung, Aufbewahrung usw. ist 
dem Dritten mitzuteilen, daß es sich um fr. P. 
oder um fr. Auftrag handelt. Zuwiderhandlungen 
sind strafbar. — 7. Das Pfandbries G., d. i. 
Ausgabe von auf Realkr. beruhenden, auf Inhaber 
lautenden, verzinsl. Schuldverschreibungen, Pfand- 
briefen. Das Pf'G. ist das Gegenstück zu dem 
Hypotheken G.: das für Oyonarlehen nötige Kapi- 
tal wird beschafft durch Ausgabe von PfBr. P#Br. 
sind nicht mit den HypBr. zu verwechseln; der 
PfBr Inhaber bt nach § 35 HypBG. 13. 7. 99 beim 
Konkurs der B. kein Pfecht, sondern nur ein 
Vorrecht vor den andern Konkursgläubigern und 
nur in Ansehung der ins HypRegister eingetrage- 
nen Hypotheken und Wertpapiere. Die PfBr. sind 
von seiten des Gläubigers (PfBr Inhabers) un- 
kündbar, werden aber vom Schuldner (B.) ver- 
zinst und i. d. R. plangemäß unter Auslosung 
zum Nennwert oder einem bei der Ausgabe fest- 
gesetzten Wert zurückbezahlt. Der PfBr Zins muß 
niedriger sein als der der B. vom HypuDarlehens- 
schuldner vergütete Zins; letzterer hat der B 
neben dem Zins i. d. R. Abschlußprovision und 
Verwaltungsgebühr zu bezahlen. S. u. bei Oyp. 
— 8. Das Noten= oder Zettel G., d. i. Aus- 
gabe von auf Inhaber lautenden, unverzinsl. 
jederzeit rückzahlbaren Schuldverschreibungen, 
Banknoten. Dadurch, daß die B. jederzeit in 
Bargeld umgewechselt werden kann, erlangt sie den 
Charakter eines Geldsurrogats. Dem im Recht der 
Notenausgabe liegenden Vorteil, daß die B. sich 
jederzeit zinsfreies Kapital beschaffen kann, stehen 
gesetzl. Beschränkungen gegenüber, s. u. Noten B. — 
Zu den in differenten G. zählen: 9. das 
Münzwechsel G., d. i. das Umwechseln fremdl. 
Geldes in inl. und umgekehrt. Es erfolgt nach den 
an den Börsen festgestellten Kursen unter Abzug 
einer Provision. Den Handel mit ungeprägtem 
in Form von Barren oder Stangen zum Verkauf 
kommenden Edelmetall nennt man Valuta- 
handel. Er ist auch der #. gestattet; sie be- 
zahlt für 1 Pfund Feingold jederzeit 1302 ./, F§ 13, 
14 BG. Arbitrage ist der Handel mit Börsen- 
werten (Geld, Wert P., Waren), um aus den Preis- 
unterschieden an verschiedenen Börsen Nutzen zu 
ziehen. — 10. Das Einziehungs- und Aus- 
zahlungs G., d. i. die Einziehung (Inkasso) 
und Auszahlung fälliger Forderungen (Wechsel, 
Schecks, Zins-- und Dividendenscheine, Anweisun- 
gen im Auftrag des Kunden) gegen Provision. Für 
Einziehung von Zinsscheinen und Platzschecks wird 
i. d. R. keine Pr. berechnet. Akkreditive sind 
Anweisungen einer B. an ihre ausl. Geschäfts- 
verbindung, ihrem Kunden im Ausland Beträge 
in ausl. Währung auszubezahlen. — 11. Das 
Effekten G., d. i. An= und Verkauf von Wert . 
 
	        
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