Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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auf eigene (Proper G.) oder fremde Rechnung 
(Kommissions G.). Auf eigene R. zu Spekulations-= 
zwecken, auf fremde gegen Provision und Auf- 
rechnung der Umsatzsteuer für Wert P. (Schluß- 
notenstempel) und des von der B. dem Makler 
bezahlten Lohnes (Courtage). Die Pflicht zur Ver- 
teuerung der UmsatzG. in Effekten beruht auf 
em Rötempelges., s. d. — 12. Das Giro- 
G., d. i. Ausgleichung der zwischen den Kunden 
einer B. vorkommenden Zahlungen durch Ab= und 
Zuschreiben auf ihren laufenden Rechnungen 
(Konten) in den Büchern der B., also ohne Da- 
zwischentreten von Bargeld (Umschreibe-, Ueber- 
weisungsvertehr). Die Ueberweisungen sind pro- 
visionsfrei, die Kostenlosigkeit ist jedoch nur schein- 
bar, da die B. für die Eröffnung eines Giro- 
kontos ein unverzinsliches Bardepositum verlangt. 
J. d. R. übernimmt die B. auch Einziehung und 
Gutschrift der Zahlungen von Nichtgirokunden zu- 
gunsten ihres Girokunden und leistet auch auf An- 
weisung zu seinen Lasten Zahlungen an Dritte. 
Der GVerkehr wird bes. von der RB. gepflegt. Wer 
mit ihr in GVerkehr treten will, hat ihre Best. für 
den GVerkehr anzuerkennen und einen Barbetrag 
als GGuthaben einzulegen; er erhält ein Konto- 
gegenbuch. Zur Verfügung über sein Guthaben, dem 
alle von ihm oder von Dritten auf seine Rechnung 
emachten Einzahlungen und die von ihm bei der 
#1B. auf Wechsel, Schecks und Lombarddarl. zu 
erhebenden Beträge zufließen, erhält er 2 Scheck- 
bücher; mit dem einen hebt er Barbeträge ab, 
das andere dient zu Buchübertragungen auf ein 
anderes Girokonto ders. oder einer auswärtigen 
Rötelle. Schecks, die das Guthaben des Aus- 
stellers überschreiten, werden nicht eingelöst. Auch 
Nichtgirokunden können zugunsten des GKunden 
Zahlungen von mindestens 100 AK gegen Gebühr 
leisten. Die GKunden selbst können durch die RB. 
auch an Nicht GKunden Zahlungen gegen Gebühr 
bewirken. Außer durch die Schecks kann der 
G Kunde über sein Konto auch dadurch verfügen, 
daß er von ihm zu zahlende Wechsel mit Zahl- 
barkeitsvermerk auf die R. versieht. — Ueber 
Post giroverkehr s. Scheckwesen III. — Wie Forde- 
rungen und Gegenford. der Kunden einer 
und ders. B. im GVerkehr ausgeglichen werden, 
so können auch die Schulden und Forderungen 
mehrerer B. durch gegenseitige Abrechnung kompen- 
* werden: Clearingverkehr. Auch diesen 
erkehr betätigt die RB. durch ihre Abrechnung- 
stellen. Die Vertreter der beteiligten B. verrechnen 
hiebei ihre Wechsel, Schecks Rechnungen usw. 
gegeneinander und zahlen nur die Restbeträge 
aus oder lassen sie auf ihren GKonten bei der 
RB. buchen. — 13. Das Gründungs- und 
Emissions G. Gr. ist Beteiligung an Neu- 
gründung von Handelsgesellsch. oder der Umwand- 
lung von Einzelunternehmungen in A#. oder 
andere Gesellschformen, die infolge der Verkörpe- 
rung der Gesellschaftsvorrechte in umsatzfähigen 
Urkunden eine Beteiligung des großen Publikums 
ermöglichen. Gewöhnlich schließen sich mehrere B. 
zusammen (Konsortium), um als Gründer die ge- 
samten Aktien zu bestimmten Anteilen zu über- 
Bankwesen. 
nehmen (Konsortialgeschäft). Mit dem Gr. ist 
fast stets das Em G. (Wiederabstoßung der über- 
nommenen Aktien an das Publikum) verbunden. 
Der Gewinn der Konsorten besteht in dem Unter- 
schied zwischen dem von ihnen dem Vorbesitzer be- 
zahlten und dem bei der Abgabe an das Publikum 
erzielten Effektenpreis (Konsortialkurs, Emissions- 
kurs, Agio). Die Emätigkeit kann auch Folge 
von Grundkapitalserhöhungen, Sanierungen, 
Fusionierungen, Aufnahme von Anleihen seitens 
des Staats, der Kommunen oder Privater, der 
Umwandlung alter Anl. in neue mit andrem 
Zinsfuß (Konversion) usw. sein. — Die Ausgabe von 
inl. und der Inlandverkehr mit ausl. Aktien, An- 
teilscheinen, Kuxen, Renten-, Schuldverschreibungen, 
Interimsscheinen über Einzahlungen auf diese 
Wert P., die Ausgabe von Gewinnanteilschein= und 
Zinsbogen unterliegt d. Reichsstempelabgabe, s. d. — 
1 III. Arten der B.; Bankpolitik. 1 Die B. betreiben 
i. d. R. mehrere der in II. genannten G., nur die 
Noten= und Hypotheken B. beschränken ihren G.= 
Betrieb im wesentl. auf das Noten= und Giro- 
bzw. Hypotheken= und Pfandbrief G. Die Selbst- 
bezeichnung der B. als Depositen-. Wechsel-, Dis- 
konto-, Lombard-, Effekten-B. hat untergeordnete 
Bedeutung. Ueber die Hyp.= und die Noten B. f. u. 
Unter Bankpolitik versteht man die Gesamt- 
heit der staatlichen Maßnahmen zur Sicherung 
einer gesunden, die Interessen des Publikums 
wahrenden Entwicklung des BWesens. Nach Art. 4 
Z. 3 u. 4 RV. unterliegen der Beaufsichtigung und 
Gesetzgebung des Reichs die Feststellung der 
Grundsätze über die Emission von fundiertem und 
unfundiertem Papiergeld und die allg. Best. über 
das BWesen. Durch RG. 14. 3. 75 wurde eine 
Zentral(noten)B., die Reichsbank, geschaffen und 
der Tätigkeitsbereich der übr. Noten B. beschränkt, 
so daß eine Reihe der letzteren auf ihr Noten- 
privileg verzichtete. Durch HypBG. 13. 7. 99, 
RGl. 375, sind die die hypothekarische Beleihung 
von Grundstücken und die Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen (Pfandbr.) auf Grund der er- 
worbenen Hypotheken pflegenden B. der dauernden 
Staatsaufsicht und ihr Geschäftskreis besonderen 
Beschränkungen unterworfen, s. u. Zur Ver- 
meidung der den Hinterlegern offener Depots bei 
Bankbrüchen drohenden Gefahren ist R. 5. 7. 96, 
sog. Bankdepot G., s. o. II. 6., erlassen. Ueber die 
Besteuerung der von B. gewerbsmäß. betriebenen 
oder vermittelten Kauf= und sonst. Anschaffungs- 
geschäfte s. unter RStemp Ges. — 1 IV. Noten- 
banken. N. sind B. mit dem Recht der Noten- 
ausgabe. Diesem Vorrecht stehen gesetzl. Be- 
schrankungen in Art und Umfang der von ihnen 
betriebenen Gesch. gegenüber. Die Verhältnisse der 
NB. (RB. und Privat NB.) sind durch RB. 14. 3. 
75, Rel. 177, 18. 12. 89, Rl. 201, 7. 6. 99, 
RBl. 311, 19. 3. 00, Röl. 129, 1. 6. 09, 
RGBl. 515, geregelt. Die Befugnis zur Aus- 
gabe von Banknoten, (. o. II. 8., denen 
i. S. des RBG. dasjenige Staatspapiergeld gleich- 
steht, dessen Ausgabe einer B. zur Verstärkung 
ihrer Betriebsmittel übertragen ist, kann nur 
durch RG. erworben oder über den bei Erlaß des
	        
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