Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bankwesen. 
RBG. zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus 
erweitert werden. Die N. der R. sind gesetzl. 
Zahlungsmittel; eine Verpflichtung zur Annahme 
der N. der Privat M B. besteht außer für die B. 
selbst nicht und kann auch für Staatskassen durch 
Landesges. nicht begründet werden. Außerdeutsche 
Bank N. können innerhalb des Reichs nicht als 
Zahlungsmittel verwendet werden. Die BankN. 
dürfen nur auf 100, 200, 500 und 1000 1 oder 
ein Vielfaches von 1000 lauten. Die B. muß 
ihre N. jederzeit zum Nennwert einlösen oder in 
Zahlung nehmen, beschädigte N. muß sie ersetzen, 
sofern der Inhaber entweder einen Teil der N. 
vorlegt, der größer ist als die Hälfte, oder nach- 
weist, daß der Rest der N. vernichtet ist. Ver- 
nichtete oder verlorene N. braucht die B. nicht zu 
ersetzen. Beschädigte oder beschmutzte N. dürfen 
nicht wieder ausgegeben werden. Aufruf und Ein- 
ziehung der N. einer B. darf nur mit Genehmi- 
gung des Bdrt. erfolgen; sie wird nur erteilt, wenn 
Nachahmungen der aufzurufenden N. im Verkehr 
sind; sie wird von Amts wegen angeordnet, wenn 
ein größerer Teil der umlaufenden N. beschädigt 
oder beschmutzt sind oder wenn die B. die Befugnis 
zur NAusgabe verloren hat. — Geschäfts- 
beschränkungen. N. dürfen keine Wechsel 
akzeptieren und Waren oder kurshabende WertP. 
für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit kaufen 
  
oder verkaufen oder für die Erfüllung solcher. 
Kaufs= oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft über- 
nehmen. Sie haben den Stand ihrer Aktiva, d. h. 
ihren Metallbestand und Bestand an Reichskassen- 
scheinen, Banknoten, Wechseln, Lombardforde- 
rungen, Effekten und sonstigen Aktiven, und 
Passiva, d. h. ihres Grundkapitals, Reservefonds, 
Notenumlaufs, ihrer täglich fälligen oder an eine 
Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten so- 
wic der sonstigen Passiven, vom 7., 15., 23. und 
letzten jedes Monats spätestens am 5. Tage nach 
diesem Termin und eine genaue Bilanz ihrer Akt. 
und Pass. sowie den Jahresabschluß des Gewinn- 
und Verlustkontos spätest. 8 Monate nach Schluß 
des Geschäftsjahrs im Reichsanzeiger zu veröff. 
Die in der Jahresbilanz gesondert nachzuweisen- 
den Kategorien der Akt. und Pass. sind durch 
Bdrt Bek. 15. 1. 77, Zentralbl. 24, festgesetzt. N B., 
deren Mumlauf ihren Barvorrat und den ihnen 
zugewiesenen Betrag (sog. steuerfr. NKontingent) 
Übersteigt, haben vom Ueberschuß eine Reichsteuer 
von jährl. 5 v. H. zu entrichten (System der in- 
direkten Kontingentierung des Noten- 
umlaufs); als Barvorrat gilt der in den Kassen 
der B. befindliche Betrag an kursfähigem d. Geld, 
Reichskassenscheinen, N. anderer d. B. und Geld in 
Barren oder ausl. Münzen. Die B. hat am 7., 
15., 23. und letzten jedes Monats den Betrag des 
Barvorrats und ihrer umlaufenden N. festzustellen 
und die Feststellung an die Aufsichtsbeh. einzu- 
reichen. — Eine gesonderte Stellung unter den 
NB. nimmt die D. Reichs B. ein. Sie ist keine 
A-., vielmehr ein besonderes rechtliches Gebilde, 
ewissermaßen eine einer 2. nachgebildete 
rivat B., die aber unter Aufsicht und Leitung des 
R. steht und dem NB. und dem gemäß 8 1 da- 
der 
89 
selbst vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bdrt. 
erlassenen Statut der RB. 21. 5. 75, RE#l. 203, 
geändert 8. 9. 00, RGBI. 7938, 18. 12. 06, 
NGGl. 980, unterworfen ist. Das in auf Namen 
lautende, durch Indossament übertragbare (aber 
Anmeldung), unteilbare und unkündbare Anteile 
von 3000 und 1000 .X zerfallende Grundkapital be- 
trägt 180 Mill. Mk. Die dem R. zustehende Auf- 
sicht wird von einem BKuratorium (Achsk. und 
4 Mitgl.), die dem R. zustehende Leitung der B. 
vom Rschsk. und unter diesem vom RBuDirek- 
torium ausgeübt. Der Rchsk. leitet die gesamte 
Berwaltung, erläßt die Geschäftsanweis. für das 
Direktorium und die Zweiganstalten, sowie die 
Dienstanweisungen für die Beamten der B. Das 
NBBDirektorium ist die verwaltende und aus- 
führende, die RB. nach außen vertretende Beh. Die 
Anteilseigner üben ihre Beteiligung an der Ver- 
waltung der R. durch die Generalversammlung 
und durch einen aus ihrer Mitte gewählten ständ. 
Zentralausschuß aus. Dieser ist zu hören 
über die jährl. Bilanz= und Gewinnberechnung, Ab- 
änderungen des Besoldungs= und Pensionsetats, 
Besetzung der Stellen der Mitglieder des Direk- 
toriums, Höchstbetrag der zu Lombarddarlehen zu 
verwendenden Fonds der N., Höhe des Diskonto- 
satzes und Lombardzinsfußes, sonstige Aende- 
rungen in den Grundsätzen und Fristen der Kredit- 
erteilung, Vereinbarungen mit andern B. über 
NUmlauf und eeinlösung und die Grundsätze des 
Geschäftsverkehrs mit diesen. Der für den 
Effektenumlauf verwendbare Hoöchstbetrag der 
Bittel ist von ihm festzustellen. Fortlaufende 
Kontrolle über die Verwaltung üben 8 vom 
Zentralausschuß aus seinen Mitgliedern auf ein 
Jahr gewählte Deputierte, die den Sitzungen des 
Dir. mit beratender Stimme beiwohnen können 
und innerhalb der Geschäftstunden im Beisein 
eines Mitgl. des Dir. vom Geschäftsgang Kenntnis 
nehmen, Bücher und Portefeuilles einsehen und 
Kassenrevisionen beiwohnen; über ihre LTätig- 
keit erstatten sie dem Ausschuß Bericht; ihnen 
bekannt zu geben und u. U. dem Ausschuß zu 
unterbreiten eind Geschäfte der RB. mit dem Reich 
oder einem Bst., bei denen andere als die allg. 
Bedingungen des BVerkehrs angewendet werden 
Lllen, Bei jeder RBöauptstelle soll womöglich auf 
orschlag des BKommissärs und des Zentral- 
ausschusses ein Bezirksausschuß gebildet werden, 
monatlich zusammentritt, Kenntnis vom 
Geschäftsgang und allg. Anordnungen erhält 
und Anträge und Vorschläge an den Vorstand und 
den Rchsk. richten kann; 2—3 Beigeordnete üben 
eine fortlaufende Kontrolle über den Geschäfts- 
gang der Hauptst. aus. Der Gewinn, den die An- 
teilseigner aus ihren Anteilscheinen erhalten, be- 
steht in einer Vor= und einer Nachdividende. 
Erstere beträgt 3/ v. H.; von dem nach ihrer 
Ausschüttung und nach Abzug der Reservefonds- 
duote verbleibenden Gewinn erhalten ¼ die An- 
teilseigner (Nachdividende) und ¾¾ die Reichskasse. 
Die RB. hat ihren Sitz in Berlin, sie kann aller 
Orten im Reich Zweiganstalten errichten; der 
Bdrt. kann deren Errichtung anordnen. Die RB.=
	        
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