Bankwesen.
RBG. zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus
erweitert werden. Die N. der R. sind gesetzl.
Zahlungsmittel; eine Verpflichtung zur Annahme
der N. der Privat M B. besteht außer für die B.
selbst nicht und kann auch für Staatskassen durch
Landesges. nicht begründet werden. Außerdeutsche
Bank N. können innerhalb des Reichs nicht als
Zahlungsmittel verwendet werden. Die BankN.
dürfen nur auf 100, 200, 500 und 1000 1 oder
ein Vielfaches von 1000 lauten. Die B. muß
ihre N. jederzeit zum Nennwert einlösen oder in
Zahlung nehmen, beschädigte N. muß sie ersetzen,
sofern der Inhaber entweder einen Teil der N.
vorlegt, der größer ist als die Hälfte, oder nach-
weist, daß der Rest der N. vernichtet ist. Ver-
nichtete oder verlorene N. braucht die B. nicht zu
ersetzen. Beschädigte oder beschmutzte N. dürfen
nicht wieder ausgegeben werden. Aufruf und Ein-
ziehung der N. einer B. darf nur mit Genehmi-
gung des Bdrt. erfolgen; sie wird nur erteilt, wenn
Nachahmungen der aufzurufenden N. im Verkehr
sind; sie wird von Amts wegen angeordnet, wenn
ein größerer Teil der umlaufenden N. beschädigt
oder beschmutzt sind oder wenn die B. die Befugnis
zur NAusgabe verloren hat. — Geschäfts-
beschränkungen. N. dürfen keine Wechsel
akzeptieren und Waren oder kurshabende WertP.
für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit kaufen
oder verkaufen oder für die Erfüllung solcher.
Kaufs= oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft über-
nehmen. Sie haben den Stand ihrer Aktiva, d. h.
ihren Metallbestand und Bestand an Reichskassen-
scheinen, Banknoten, Wechseln, Lombardforde-
rungen, Effekten und sonstigen Aktiven, und
Passiva, d. h. ihres Grundkapitals, Reservefonds,
Notenumlaufs, ihrer täglich fälligen oder an eine
Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten so-
wic der sonstigen Passiven, vom 7., 15., 23. und
letzten jedes Monats spätestens am 5. Tage nach
diesem Termin und eine genaue Bilanz ihrer Akt.
und Pass. sowie den Jahresabschluß des Gewinn-
und Verlustkontos spätest. 8 Monate nach Schluß
des Geschäftsjahrs im Reichsanzeiger zu veröff.
Die in der Jahresbilanz gesondert nachzuweisen-
den Kategorien der Akt. und Pass. sind durch
Bdrt Bek. 15. 1. 77, Zentralbl. 24, festgesetzt. N B.,
deren Mumlauf ihren Barvorrat und den ihnen
zugewiesenen Betrag (sog. steuerfr. NKontingent)
Übersteigt, haben vom Ueberschuß eine Reichsteuer
von jährl. 5 v. H. zu entrichten (System der in-
direkten Kontingentierung des Noten-
umlaufs); als Barvorrat gilt der in den Kassen
der B. befindliche Betrag an kursfähigem d. Geld,
Reichskassenscheinen, N. anderer d. B. und Geld in
Barren oder ausl. Münzen. Die B. hat am 7.,
15., 23. und letzten jedes Monats den Betrag des
Barvorrats und ihrer umlaufenden N. festzustellen
und die Feststellung an die Aufsichtsbeh. einzu-
reichen. — Eine gesonderte Stellung unter den
NB. nimmt die D. Reichs B. ein. Sie ist keine
A-., vielmehr ein besonderes rechtliches Gebilde,
ewissermaßen eine einer 2. nachgebildete
rivat B., die aber unter Aufsicht und Leitung des
R. steht und dem NB. und dem gemäß 8 1 da-
der
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selbst vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bdrt.
erlassenen Statut der RB. 21. 5. 75, RE#l. 203,
geändert 8. 9. 00, RGBI. 7938, 18. 12. 06,
NGGl. 980, unterworfen ist. Das in auf Namen
lautende, durch Indossament übertragbare (aber
Anmeldung), unteilbare und unkündbare Anteile
von 3000 und 1000 .X zerfallende Grundkapital be-
trägt 180 Mill. Mk. Die dem R. zustehende Auf-
sicht wird von einem BKuratorium (Achsk. und
4 Mitgl.), die dem R. zustehende Leitung der B.
vom Rschsk. und unter diesem vom RBuDirek-
torium ausgeübt. Der Rchsk. leitet die gesamte
Berwaltung, erläßt die Geschäftsanweis. für das
Direktorium und die Zweiganstalten, sowie die
Dienstanweisungen für die Beamten der B. Das
NBBDirektorium ist die verwaltende und aus-
führende, die RB. nach außen vertretende Beh. Die
Anteilseigner üben ihre Beteiligung an der Ver-
waltung der R. durch die Generalversammlung
und durch einen aus ihrer Mitte gewählten ständ.
Zentralausschuß aus. Dieser ist zu hören
über die jährl. Bilanz= und Gewinnberechnung, Ab-
änderungen des Besoldungs= und Pensionsetats,
Besetzung der Stellen der Mitglieder des Direk-
toriums, Höchstbetrag der zu Lombarddarlehen zu
verwendenden Fonds der N., Höhe des Diskonto-
satzes und Lombardzinsfußes, sonstige Aende-
rungen in den Grundsätzen und Fristen der Kredit-
erteilung, Vereinbarungen mit andern B. über
NUmlauf und eeinlösung und die Grundsätze des
Geschäftsverkehrs mit diesen. Der für den
Effektenumlauf verwendbare Hoöchstbetrag der
Bittel ist von ihm festzustellen. Fortlaufende
Kontrolle über die Verwaltung üben 8 vom
Zentralausschuß aus seinen Mitgliedern auf ein
Jahr gewählte Deputierte, die den Sitzungen des
Dir. mit beratender Stimme beiwohnen können
und innerhalb der Geschäftstunden im Beisein
eines Mitgl. des Dir. vom Geschäftsgang Kenntnis
nehmen, Bücher und Portefeuilles einsehen und
Kassenrevisionen beiwohnen; über ihre LTätig-
keit erstatten sie dem Ausschuß Bericht; ihnen
bekannt zu geben und u. U. dem Ausschuß zu
unterbreiten eind Geschäfte der RB. mit dem Reich
oder einem Bst., bei denen andere als die allg.
Bedingungen des BVerkehrs angewendet werden
Lllen, Bei jeder RBöauptstelle soll womöglich auf
orschlag des BKommissärs und des Zentral-
ausschusses ein Bezirksausschuß gebildet werden,
monatlich zusammentritt, Kenntnis vom
Geschäftsgang und allg. Anordnungen erhält
und Anträge und Vorschläge an den Vorstand und
den Rchsk. richten kann; 2—3 Beigeordnete üben
eine fortlaufende Kontrolle über den Geschäfts-
gang der Hauptst. aus. Der Gewinn, den die An-
teilseigner aus ihren Anteilscheinen erhalten, be-
steht in einer Vor= und einer Nachdividende.
Erstere beträgt 3/ v. H.; von dem nach ihrer
Ausschüttung und nach Abzug der Reservefonds-
duote verbleibenden Gewinn erhalten ¼ die An-
teilseigner (Nachdividende) und ¾¾ die Reichskasse.
Die RB. hat ihren Sitz in Berlin, sie kann aller
Orten im Reich Zweiganstalten errichten; der
Bdrt. kann deren Errichtung anordnen. Die RB.=