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Hauptstellen werden geleitet von einem aus weni
stens 2 Mitgl. bestehenden Vorstand und beaufsich
tigt von einem vom Kaiser ernannt. BKommissar.
An minder wichtigen Plätzen werden vom Rchsk.
RBötellen, die unmittelbar dem Rir., oder
RBebenstellen, die einer RBauptstelle oder
RBötelle unterstehen, errichtet. 1911: 20 RB.=
Hauptst., 76 RBSt., 386 RBMNebenst. Die Be-
amten der RB. werden abg. vom Dir. und den
Bankkommissarien vom Rchsk. oder vom Präsi-
denten des Dir. ernannt, sie haben die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten, ihre Besoldungen,
Pensionen usw. trägt die RB. Der Besoldungs-
und Pensionsetat des Dir. wird durch den RH.,
der der übrigen Beamten vom Kaiser im Ein-
vernehmen mit dem Bdrt. festgesetzt. Erklärungen
usw. verpflichten die RB., wenn sie von 2 Mitgl.
des Dir. oder des Vorstands einer Bankst. oder
deren Stellv. vollzogen sind, Bek. d. Rchsk. 27. 12.
75, ZBl. 820. Die Rechnungen der RN.
werden durch den Rechnungshof des d. Reichs ge-
deüft. Ueber die Bilanz bestimmt § 13 des Statuts.
on staatl. Einkommen= und Gewerbe steuern
(nicht von kommunalen) ist die RB. befreit. Sie
entrichtet aber wie alle NB. die Steuer vom un-
gedeckten, ihr Kontingent überschreitenden Noten-
umlauf, gibt einen Teil ihres Gewinns an das
Reich ab und hat außerdem die Geschäfte der
Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen. Auf-
gabe der RB. ist, den Geldumlauf im Reich zu
regeln (NAusgabe, Diskontpolitik), die Zahlungs-
ausgleichungen zu erleichtern (Giroverkehr) und
für Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu
sorgen. Ihre Geschäfte sind genau abgegrenzt,
es sind: An- und Verkauf von Edelmetallen, wobei
"6 Barrengold zum Preis von 1392 4K für das
fund fein gegen ihre N. nehmen muß; Dis-
kontierung von Wechseln, die eine Verfallzeit von
höchstens 3 Mon. haben und aus welchen i. d. R.
3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte
Verpflichtete haften, sowie von Schecks, aus welchen
mindestens 2 als zahlungsfähig bekannte Ver-
pflichtete haften, wobei sie ihren Diskontosatz je-
weilig öff. bekannt zu machen hat und verpflichtet
ist, selbst nicht unter dem veröffentl. Satz zu dis-
kontieren, sobald er 4 v. H. erreicht oder über-
schreitet und, falls sie zu einem geringeren als
dem öff. bekannt gemachten Satz diskontiert, diesen
Satz öff. bekannt zu machen, 7. 6. 99, Rl. 311;
An-- und Verkauf von Schuldverschreibungen des
R., der Bst. oder inl. kommun. Körperschaften, die
nach spät. 3 Mon. mit ihrem Neunwert fällig sind;
Gewährung von Lombarddarl. gegen bewegl. Pfän-
der; An= und Verkauf bestimmt. Schuldverschreib.
d. Herkunft; Inkasso für fr. Rechnung; Leistung
von Zahlungen und Ausstellung von Anweisungen
oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten für
fr. Rechnung (Giroverkehr); An- und Verkauf von
Effekten und Edelmetallen für fr. Rechnung; Auf-
nahme von unverzinsl. Geldern im Depositen G.
und Giroverkehr; Verwahrung und Verwaltung
von Wertgegenständen; Erteilung zinsbarer Dar-
lehen auf nicht länger als 3 Mon. im Lombard-
verkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen,
Bankwesen.=
die in dem Reichschuldbuch oder in dem Staat-
schuldbuch eines d. Staats eingetragen sind, zu
höchstens 4 des Kurswerts der umgewandelten
Schuldverschreibungen. — In der Notenaus-
gabe ist die RB. nicht beschränkt, aber verpflich-
tet, für den Betrag ihrer umlaufenden N. jederzeit
mind. ½ in kursfahigem d. Geld, RKassenscheinen,
Gold, Barren oder ausl. Münzen, den Rest in dis-
kontierten sichern Wechseln mit h. Zmonatl. Ver-
fallseit oder sichern Schecks in ihren Kassen als
Deckung bereit zu halten. Das steuerfreie NKon-
tingent beträgt 550 Mill. Mk. Die N. der R., die
auf 20, 50, 100, 200, 500 und 1000 4+ lauten, sind
gesetzl. Zahlungsmittel, die RB. ist aber verpflich-
tet, ihre N. bei ihrer Hauptkasse in Berlin jeder-
zeit, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren
Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten, gegen
d. Goldmünzen einzulösen. Außer ihren eigenen
N. muß die RB. die N. der noch bestehenden
Privat #B. in Berlin und bei ihren Zweiganst. in
Städten von mehr als 80 000 Einw. oder am Sitz
der B., die die N. ausgegeben hat, zum Nennwert
in Zahlung nehmen, solang die ausgebende B.
ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt.
Außerdem muß sie die N. dieser B. innerhalb des
Staats, der ihnen die Befugnis zur NAusgabe er-
teilt hat, bei ihren Zweiganst., soweit es deren
NBestände und Zahlungsbedürfnisse gestatten,
gegen RBN. umtauschen. Die so in Zahlung ge-
nommenen oder eingetauschten N. dürfen von ihr
nur entweder zur Einlösung präsentiert oder zu
Zahlungen an diej. B., die fie ausgegeben hat,
oder zu Zahlungen an dem Ort, wo die B. ihren
Hauptsitz hat, verwendet werden. Sie ist berechtigt,
mit andern d. B. Vereinbarungen über deren Ver-
zichtleistung auf das NAusgaberecht zu treffen. —
Neben der RB. bestehen im R. zurzeit noch vier
Privat) B., die Bayr. NB., München.; Sächs. B.,
Dresden; W. N., Stuttgart; Bad. B., Mannheim.
Ihr steuerfreies NKontingent beträgt 32, 16, 10
und 10 Mill. Mk. Um ihre N. auch außerhalb des
Staats ihrer Errichtung umlaufsfähig zu erhalten,
haben sie sich den Beschränkungen des § 44 unter-
worfen, Bek. d. Rchsk. 14. 3. 75, R#Bl. 390. Hie-
nach dürfen sie ihre Betriebsmittel nur im Edel-
metallhandel, Wechseldiskont G., Lombard G. und
Handel mit sichern Schuldverschreibungen, soweit
diese G. nach den für die RB. geltenden Vorschr.
betrieben werden, in letzterem G. überdies nur bis
zur Höhe von des Grundkapitals und der
Reserven anlegen, müssen: von dem 4½ v. H. des
Grundkapitals übersteigenden Jahresgewinn mind.
20 v. H. dem Reservefonds zuführen, bis dieser ##
des Grundkapitals erreicht; ihren NuUmlauf in
gleicher Weise wie die RB. decken; in Berlin oder
Frankfurt eine Einlösungstelle für ihre N. unter-
halten und die N. spät. am Tag nach Präsentation
einlösen; die N. der andern Privat NBB. zum Nenn-
wert in Zahlung nehmen, dürfen sie aber nur zur
Einlösung oder zu Zahlungen an die ausgebende
B. selbst oder zu solchen am Sitz dieser B. ver-
wenden, müssen auf ein etwaiges Widerspruchs-
recht gegen neue NPrivilegien oder gegen die Auf-
hebung der Verpflichtung der Landesreg. ihre N.