Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Hauptstellen werden geleitet von einem aus weni 
stens 2 Mitgl. bestehenden Vorstand und beaufsich 
tigt von einem vom Kaiser ernannt. BKommissar. 
An minder wichtigen Plätzen werden vom Rchsk. 
RBötellen, die unmittelbar dem Rir., oder 
RBebenstellen, die einer RBauptstelle oder 
RBötelle unterstehen, errichtet. 1911: 20 RB.= 
Hauptst., 76 RBSt., 386 RBMNebenst. Die Be- 
amten der RB. werden abg. vom Dir. und den 
Bankkommissarien vom Rchsk. oder vom Präsi- 
denten des Dir. ernannt, sie haben die Rechte und 
Pflichten der Reichsbeamten, ihre Besoldungen, 
Pensionen usw. trägt die RB. Der Besoldungs- 
und Pensionsetat des Dir. wird durch den RH., 
der der übrigen Beamten vom Kaiser im Ein- 
vernehmen mit dem Bdrt. festgesetzt. Erklärungen 
usw. verpflichten die RB., wenn sie von 2 Mitgl. 
des Dir. oder des Vorstands einer Bankst. oder 
deren Stellv. vollzogen sind, Bek. d. Rchsk. 27. 12. 
75, ZBl. 820. Die Rechnungen der RN. 
werden durch den Rechnungshof des d. Reichs ge- 
deüft. Ueber die Bilanz bestimmt § 13 des Statuts. 
on staatl. Einkommen= und Gewerbe steuern 
(nicht von kommunalen) ist die RB. befreit. Sie 
entrichtet aber wie alle NB. die Steuer vom un- 
gedeckten, ihr Kontingent überschreitenden Noten- 
umlauf, gibt einen Teil ihres Gewinns an das 
Reich ab und hat außerdem die Geschäfte der 
Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen. Auf- 
gabe der RB. ist, den Geldumlauf im Reich zu 
regeln (NAusgabe, Diskontpolitik), die Zahlungs- 
ausgleichungen zu erleichtern (Giroverkehr) und 
für Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu 
sorgen. Ihre Geschäfte sind genau abgegrenzt, 
es sind: An- und Verkauf von Edelmetallen, wobei 
"6 Barrengold zum Preis von 1392 4K für das 
fund fein gegen ihre N. nehmen muß; Dis- 
kontierung von Wechseln, die eine Verfallzeit von 
höchstens 3 Mon. haben und aus welchen i. d. R. 
3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte 
Verpflichtete haften, sowie von Schecks, aus welchen 
mindestens 2 als zahlungsfähig bekannte Ver- 
pflichtete haften, wobei sie ihren Diskontosatz je- 
weilig öff. bekannt zu machen hat und verpflichtet 
ist, selbst nicht unter dem veröffentl. Satz zu dis- 
kontieren, sobald er 4 v. H. erreicht oder über- 
schreitet und, falls sie zu einem geringeren als 
dem öff. bekannt gemachten Satz diskontiert, diesen 
Satz öff. bekannt zu machen, 7. 6. 99, Rl. 311; 
An-- und Verkauf von Schuldverschreibungen des 
R., der Bst. oder inl. kommun. Körperschaften, die 
nach spät. 3 Mon. mit ihrem Neunwert fällig sind; 
Gewährung von Lombarddarl. gegen bewegl. Pfän- 
der; An= und Verkauf bestimmt. Schuldverschreib. 
d. Herkunft; Inkasso für fr. Rechnung; Leistung 
von Zahlungen und Ausstellung von Anweisungen 
oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten für 
fr. Rechnung (Giroverkehr); An- und Verkauf von 
Effekten und Edelmetallen für fr. Rechnung; Auf- 
nahme von unverzinsl. Geldern im Depositen G. 
und Giroverkehr; Verwahrung und Verwaltung 
von Wertgegenständen; Erteilung zinsbarer Dar- 
lehen auf nicht länger als 3 Mon. im Lombard- 
verkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, 
Bankwesen.= 
die in dem Reichschuldbuch oder in dem Staat- 
schuldbuch eines d. Staats eingetragen sind, zu 
höchstens 4 des Kurswerts der umgewandelten 
Schuldverschreibungen. — In der Notenaus- 
gabe ist die RB. nicht beschränkt, aber verpflich- 
tet, für den Betrag ihrer umlaufenden N. jederzeit 
mind. ½ in kursfahigem d. Geld, RKassenscheinen, 
Gold, Barren oder ausl. Münzen, den Rest in dis- 
kontierten sichern Wechseln mit h. Zmonatl. Ver- 
fallseit oder sichern Schecks in ihren Kassen als 
Deckung bereit zu halten. Das steuerfreie NKon- 
tingent beträgt 550 Mill. Mk. Die N. der R., die 
auf 20, 50, 100, 200, 500 und 1000 4+ lauten, sind 
gesetzl. Zahlungsmittel, die RB. ist aber verpflich- 
tet, ihre N. bei ihrer Hauptkasse in Berlin jeder- 
zeit, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren 
Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten, gegen 
d. Goldmünzen einzulösen. Außer ihren eigenen 
N. muß die RB. die N. der noch bestehenden 
Privat #B. in Berlin und bei ihren Zweiganst. in 
Städten von mehr als 80 000 Einw. oder am Sitz 
der B., die die N. ausgegeben hat, zum Nennwert 
in Zahlung nehmen, solang die ausgebende B. 
ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. 
Außerdem muß sie die N. dieser B. innerhalb des 
Staats, der ihnen die Befugnis zur NAusgabe er- 
teilt hat, bei ihren Zweiganst., soweit es deren 
NBestände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, 
gegen RBN. umtauschen. Die so in Zahlung ge- 
nommenen oder eingetauschten N. dürfen von ihr 
nur entweder zur Einlösung präsentiert oder zu 
Zahlungen an diej. B., die fie ausgegeben hat, 
oder zu Zahlungen an dem Ort, wo die B. ihren 
Hauptsitz hat, verwendet werden. Sie ist berechtigt, 
mit andern d. B. Vereinbarungen über deren Ver- 
zichtleistung auf das NAusgaberecht zu treffen. — 
Neben der RB. bestehen im R. zurzeit noch vier 
Privat) B., die Bayr. NB., München.; Sächs. B., 
Dresden; W. N., Stuttgart; Bad. B., Mannheim. 
Ihr steuerfreies NKontingent beträgt 32, 16, 10 
und 10 Mill. Mk. Um ihre N. auch außerhalb des 
Staats ihrer Errichtung umlaufsfähig zu erhalten, 
haben sie sich den Beschränkungen des § 44 unter- 
worfen, Bek. d. Rchsk. 14. 3. 75, R#Bl. 390. Hie- 
nach dürfen sie ihre Betriebsmittel nur im Edel- 
metallhandel, Wechseldiskont G., Lombard G. und 
Handel mit sichern Schuldverschreibungen, soweit 
diese G. nach den für die RB. geltenden Vorschr. 
betrieben werden, in letzterem G. überdies nur bis 
zur Höhe von des Grundkapitals und der 
Reserven anlegen, müssen: von dem 4½ v. H. des 
Grundkapitals übersteigenden Jahresgewinn mind. 
20 v. H. dem Reservefonds zuführen, bis dieser ## 
des Grundkapitals erreicht; ihren NuUmlauf in 
gleicher Weise wie die RB. decken; in Berlin oder 
Frankfurt eine Einlösungstelle für ihre N. unter- 
halten und die N. spät. am Tag nach Präsentation 
einlösen; die N. der andern Privat NBB. zum Nenn- 
wert in Zahlung nehmen, dürfen sie aber nur zur 
Einlösung oder zu Zahlungen an die ausgebende 
B. selbst oder zu solchen am Sitz dieser B. ver- 
wenden, müssen auf ein etwaiges Widerspruchs- 
recht gegen neue NPrivilegien oder gegen die Auf- 
hebung der Verpflichtung der Landesreg. ihre N.
	        
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