Bankwesen.
in Zahlung zu nehmen, verzichten, und sich einer
am 1. 1. 91 und dann von 10 zu 10 Jahren mit
1jähr. Kündigungsfrist eintretenden Kündigung
ihres Notenprivilegs durch Landesreg. oder Bdrt.
ohne Entschädigungsanspr. unterwerfen. Letzteres
Recht wird der Bdrt. jedoch nur zum Zweck weite-
rer Vereinheitlichung des NBWesens oder bei Zu-
widerhandlungen der Banken gegen das RBG. ge-
brauchen. Nach Ges. v. 1899 dürfen sie den offi-
ziellen Diskontsatz der RB., wenn er mindestens
4 v. H. beträgt, überhaupt nicht mehr und in
sonstigen Fällen nur um häöchstens ¼ v. H., den
Privatsatz der R. aber, wenn dieser unter dem
offiziellen Satz steht, nur um ½ v. H. unterbieten.
Statutenänderungen, die Grundkapital, Reserve-
fonds, Geschäftskreis, Notendeckung oder Dauer der
Notenausgabe betreffen, bedürfen der Genehmi-
gung des Bdrt., der Rchsk. hat die Einhaltung der
gesetzl. Best. zu prüfen. Die Privat N B. ver-
lieren das NAusgaberecht durch Ablauf
der Zeitdauer, für die es erteilt ist, durch Verzicht,
Eröffnung des Konkursverfahrens, Verfügung der
Landesreg. nach Maßgabe des Statuts oder Privi-
legs und durch Entziehung infolge eines auf Klage
des Rchsk. oder der Landesreg. ergehenden gerichtl.
Urteils wegen Verletzung der Vorschr. über die
NDeckung oder das Maß des NUmlaufs oder das
Umlaufsgebiet und die zulässigen Geschäfte, oder
wegen Nichteinlösung der N. am Sitz der Bank
am Tage der Präsentation, an der Einlösungstelle
in Berlin oder Frankfurt a. M. bis zum Ablauf
des folgenden Tags, an andern Einlösungstellen
innerhalb 3 Tagen, oder wegen Berlusts von min-
destens ½ des Grundkapitals. nbesuete Ausgabe
und Verwendung von BM. oder sonstigen auf den
Inhaber lautenden unverzinsl. Schuldverschreib.,
unrichtige Veröffentlichungen und Nachweise über
den Stand der B. und den Numlaus, Ueberschrei-
tung des Ausgabebetrags stehen unter Strafe. —
Das NMPrivileg der Württ. Noten B., einer am 23.
10. 71 ins Handelsregister eingetragenen AG. mit
9 Mill. Mk. Stammkap., gründet sich auf W. Ges.
24. 7. 71, Rgbl. 194, 27. 6. 75, 18. 7. 95, 29. 4.
10, Rgbl. 389, 265 und 223, MV. 23. 11. 71,
25. 6. 95, 12. 12. 10, Rgbl. 296, 142 u. 585. Ihre
Befugnis zur Nüusgabe reicht bis 1. 1. 1621.
Gegenstand des Unternehmens der W. NB. ist der
Betrieb einer dem § 44 RBG. unterworfenen
Privat B. mit Hauptsitz in Stuttgart; ihre Dauer
ist auf die Dauer ihrer Befugnis zur Ausgabe von
B. beschränkt. Das voll einbezahlte Akt Kap. ist in
15 000 A. zu 600 & eingeteilt. Organe der B.
sind Generalversammlung, Aufsichtsrat und Vor-
stand. Der Aufs Rat besteht aus 15 auf 3 Jahre
wählten Mitgl. Die unmittelbare Geschäfts-
führung hat der Vorstand. Die B. betreibt die
nach § 13 RB . der RB. erlaubten Geschäfte, s. d.
Der Gesamtbetrag der auszugebenden N. darf
25 714 285 4 nicht übersteigen (1912 durchschnittl.
tägl. Notenumlauf 21,7 Mill. Mk.), das steuerfreie
NKontingent beträgt 10 Mill. Mk., Einlösungs-
kasse in Frankfurt a. M. Die Gesellsch. kann
Zweigniederlassungen errichten, auch andere B.
oder Handlungshäuser mit Besorgung ihrer Ge-
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schäfte beauftragen. Auf Verlangen der Reg. muß
sie Zweiganst. errichten: 1912 bestanden 70 Zwül.
Von dem nach Ausschüttung von 5 v. H. Div. an
die Aktionäre, Dotierung des Reservefonds und
Abzug der Tantiemen der BBeamten verbleibenden
Ueberschuß erhält der Staat ½, ⅜ verbleiben zur
Verfügung der Gen Versammlung. Der Reserve-
fonds soll bis auf ¼ des Grundkap. anwachsen. Er
kann zu allen Geschäften der B. als werbendes
Kapital verwendet werden. Wenn die B. liquidiert
oder die Befugnis zur NAusgabe verliert, hat sie
½ des Reservefonds, soweit er nicht zur Deckung
von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, dem
Staat auszufolgen. Die N. der W. N., Bayr.
NB., Sächs. B. Dresden und Bad. B. Mannheim
werden von allen w. Staatskassen in Zahlung ge-
nommen, MV. 1.3.11, Rgbl. 55. Die w. Gden sind
ermächtigt, verfügbare Gdegelder bei der R. im
Giroverkehr und bei der W. Hof B. und der N.
nebst Filialen im Depositen= und Kontokorrent-
verkehr vorübergehend anzulegen ohne Sicher-
heitsleistung seitens der B., MV. 6. 10. 07,
Raobl. 433. 1 V. Hypotheken B. 1#x# betätigen die
hopothekarische Beleihung von Grundstücken und
die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund
der erworbenen Hyp. (Pfandbr., Hypothekar-
obligationen). Beliehen werden vorzugsw. städtische
Grundstücke, da für den landw. Hypredit vielfach
bes. staatl., kommunale oder genossenschaftl. Ein-
richtungen bestehen und die für die Beleihung
städt. Grundst. maßgebenden Schätzungswerte nach
anderen Grundsätzen zu beurteilen sind als die
für ländliche. Die Rechtsverhältnisse der Hyp.
sind durch Reichshypothekenban #Ges. 13.
7. 99, Rel. 375, geregelt. HypB. bedürfen für
ihren Geschäftsbetrieb der Genehmigung des Bdrt.
Sollen die hyp. Beleihungen sich nur auf das Ge-
biet desj. Bst. erstrecken, in dem die B. ihren Sitz
hat, so ist die Genehmigung Sache der Zentralbeh.
dieses Bst., W. Min V. 16. 11. 99, Rgbl. 980.
Offenen Handelsgesellsch., Kommanditg., G.m. b. H.,
E. Gen. und einzelnen Personen ist der Betrieb
einer Hyp . untersagt. Ob die Pfandbr. auf den
Inhaber oder auf Namen lauten, begründet keinen
Unterschied. Zur Ausgabe von Schuldverschreib.
auf Inhaber bedarf es daneben aber noch der Ge-
nehmigung aus § 795 BGB., W. Min J. Der Ge-
schäftsbetrieb der Hyp. unterliegt der
Aufsicht des Heimatstaates. Die Aufsichtsbeh.,
W. Min J., ist befugt, alle Anordnungen zu treffen,
um den Geschäftsb. der B. mit den Gesetzen, der
Satzung und den sonst. Vorschr. im Einklang zu
erhalten: Einsicht der Bücher, Verlangen von Aus-
künften, Vertretung in der Gen Versammlung,
Untersagung. der Ausführung unzulässiger Be-
schlüsse od. Anordnungen, Bestellung eines Staats-
kommissars zur Ausübung der Aufsicht gegen Ver-
gütung seitens der B. Im Haupt G. (Gewährung
hypothekar. Darl. und Ausgabe von HypPPfandbr.)
einschl. der notwendigen Hilfs G. find die Hyp.
nicht beschränkt. An selbst. Nebengeschäften
dürfen sie dagegen nur betreiben: Erwerb, Ver-
äußerung und Beleihung von Hyp., Gewährung
nicht hypothekar. Darlehen an inl. Körperschaften