Bannrechte — Barbe.
in g 6 Ges. zugelassenen G. betreiben, bezüglichen
und die auf die Hyp., die zur Ausgabe von
HyppPPfandbr. und Schuldverschreib. in einem höhe-
frren Betrag als dem 10fachen des eingezahlten
Grundkap. berechtigt find, bezügl. von dauernder
Bedeutung sind. — In W. bestehen 4 den Hyp.=
Kredit pflegende, mit dem Recht der Pfandbr Ausg.
ausgestattete Einrichtungen: W. Hyp., W. Ver-
eins B., W. Kreditverein, Allg. Rentenanst. Hievon
find nur die beiden ersten HypB. i. S. d. Hyp BG.
Außerdem wird das Hyp Kredit G. in größerem Um-
fang als Mittel zur Anlage der in ihren Händen
sich ansammelnden Kapitalien gepflegt von der
VAnst. W., dem Allg. D. Vers Verein, der Lebens-
vers= und Ersparnis B. und der W. Sparkasse in
Stuttgart, sowie den OA.= und Gde Sparkassen.
— Die durch landesherrl. Entschl. 7. 11. 67 gen.
W. Hyp B., eine AG. mit 11 Mill. Mk. Stamm-
kapital, beleiht städt. und ländl. Grundbesitz im
ganzen Reich nach den Vorschr. des HypB., jedoch
nur zur ersten Stelle bis zur Hälfte der gerichtl.
Schätzung. Hyp. an Bauplätzen und nicht fertigen
Neubauten dürfen ½⅛ des eingezahlten Grundkap.
nicht übersteigen. Ausnahmsw. können aus dem
Zuschußanlehenfonds Zuschußanlehen bis zu ¾ des
Werts eines Grundst. bewilligt werden. Die Dar-
lehen werden in Geld gewährt. Bei Amortischarl.
muß die jährl. Tilgung mind. ¼ v. H. des urspr.
Kap. betragen. Zulässige G: Erwerbung, Be-
leihung und Veräußerung von Hyp., Gewährung
nicht hypothekar. Darlehen an w. kommunal.
Körpersch., die entweder seitens der B. kündbar
sind oder einer regelmäß. Tilgung unterliegen und
die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der
erworbenen Forderungen, kommissionsw. An- und
Verkauf von Wert P. unter Ausschluß von Zeit G.,
Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweis.
und ähnl. Papieren. Der Gesamtbetrag der aus-
zugebenden Pfandbr. und Kommunaloblig. darf
den 15fachen Betrag des eingezahlten Grundkap.
und des gesetzl. Reservefonds nicht übersteigen.
Die Pfandbr. der B. sind in W. (MV. 2. 10. 99,
Rabl. 750) zur Anlegung von Mündelgeld zu-
gelassen. Ende 1912 HypdsDarlehen 209,4 Mill.
ark, HyppPfandb. 192,4 Mill. MK. — Die
W. Vereins B., A., genehmigt durch K.
Entschl. 13. 3. 67, mit 40 Mill. Mk. Stammkap.,
betreibt Bank- und Handels G. jeder Art, Hyp G.
nach Maßgabe des HypBWG. unter Beschränkung
der hypothekar. Beleihung auf W., Gewährung
nicht hyp. Darlehen an inl. komm. Körpersch. oder
gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch
eine solche Körpersch. und von Darl. an inl. Klein-
bahnunternehmungen gegen Verpfändung der
Bahn und Ausgabe von Schuldverschreib. auf
Grund der so erworbenen Forderungen. Ende
1912 Hyp Darlehen 46,7 Mill. Mk., Pfand-
briefe 43,8 Mill. MK. — Der W. Kredit-
verein ist ein am 25. 9. 1825 landes-
herrl. gen. und durch K. Entschl. 10. 5. 1827
mit dem Recht der jurist. Persönlichkeit aus-
gestatteter Verein von Grundeigentümern mit dem
Zweck, an seine Mitgl. seitens des Gläubigers
unkündbare Rentendarlehen zu geben und die
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Mittel hierzu durch Kapitalaufnahme zu be-
schaffen. Er unterst. der Aufsicht der Staatsreg.,
die diese durch einen vom Min J. bestellten Staats-
kommissar ausübt. Dem Min J. stehen bes. alle
diej. Befugnisse zu, die § 4 des Hyp BG. der Auf-
sichtsbeh. Hyp B. gegenüber einräumt. Mitglied des
Vereins ist jeder Grundeigentümer, der vom
Verein ein Rentendarlehen erhält. Die Mitglied-
schaft hört mit Ablösung der Rentenschuld oder
mit der vom Vorstand genehmigten Uebernahme
ders. durch einen Dritten auf. Bei vollst. Ablösung
der Rentenschuld wird dem Schuldner sein Anteil
am Reservefonds ausgefolgt. Die Darlehensforde-
rungen des Vereins müssen durch erste Hyp. an
Grundst. von mind. doppeltem Wert gesichert sein.
Bei Beleihung von Grundst. in Orten unter 2500
(in Otädten unter 2000) Einw. muß die dop-
pelte Sicherheit mind. zu /, ausnahmsw. zu *#
in Feldgütern bestehen. Die beliehenen Grundst.
müssen einen jährl. Ertrag gewähren, der die eu
50 Jahre berechnete Jahresrente mind. 1½ fa
deckt. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks er-
forderlichen Mittel werden durch Ausgabe von
Schuldverschreib. auf Inhaber beschafft. Die in
Umlauf befindl. und zur Ausgabe fertigen Schuld-
verschreib. müssen in Höhe des Nennwerts durch
Rentendarlehen von mind. gleicher Höhe und-
gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Die Schuld-
verschreib. sind in W. als mündelsicher erklärt,
MV. 2. 10. 99, Rgbl. 750. Den Inhabern der
durch Auslosung einzulösenden Schuldverschreib.
steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Die gemeins.
hoechte der Besitzer von Schuldverschreib. regeln sich
nach RG. 4. 12. 99, Rl. 691. Ende 1912
Rentendarlehen 109,3 Mill. Mk. Schuldverschreib.
105,5 Mill. Mk. — Die 1833 gegründete, durch
landesherrliche Entschl. v. 1856 mit jur. Per-
sönlichkeit ausgestattete Allg. Rentenanst. ist
ein auf Gegenseitigkeit seiner Mitgl. gegr., gemäß
dem RG. über die privaten VersUnternehmungen
12. 5. 01 dem Kais. Aufsichtsamt für Privat Vers.
unterst. Lebens= und Renten Vers Verein. Dems. ist
seit 1855 als Nebenbetrieb unter Aufsicht der w.
Staatsreg. ein Bank-= und kommisstonken= ver-
bunden mit einer Spar= und Depositenkasse und
der Ausgabe von Schuldverschreib. angegliedert,
wofür die Vorschr. des HypBG. maßgebend sind.
Die Anlage der der Rentenanst. insgesamt (nicht
nur aus dem BBetrieb) zur Verfügung stehenden
Gelder erfolgt in erster Linie in hyp. gesicherten
Darlehen. Ende 1912 Hyp Darlehen 87,4 Mill. Mk.,
Körperschafts Darlehen 6,6 Mill. Mk., Schuldver-
schreib. 7.5 Mill. Mk. Die Heimzahlung der
Schuldverschreib. wird durch Auslosung bestimmt.
ele.
Bannrechte s. Zwangs= und Bannrechte.
Barbe, in klaren und nicht sehr kalten, ziemlich
rasch fließenden Gewässern gesellig lebende Fisch-
art, stellt den im Kies eingebetteten Forelleneiern
eifrig nach, verzehrt auch Krebsbrut, liefert ziem-
lich grätenreiches, nicht bes. geschätztes Fleisch. Sie
wird nur da zu begünstigen sein, wo bessere Fisch=
arten ihre Daseinsbedingungen nicht finden.
Künstl. Vermehrung ist nicht möglich; will man