Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bauberechtigung — Bauernkarpfen. 
soll so lang stehen bleiben, bis die Dacharbeiten 
vollendet sind; für Arbeiten an Dachvorsprüngen 
und Glasdächern sind weitere Vorschr. gegeben, 
8 10. Bögen, Gewölbe und Massiv- 
decken sind über dauerhaften Rüstungen herzu- 
stellen, die erst dann entfernt werden dürfen, wenn 
die Bögen usw. sich selbst zu tragen vermögen. 
Bei Bauteilen aus Eisenbeton find die bes. Best. 
(Min JAbl. 09 121) einzuhalten, § 11. Sind 
Lasten von mehr als 500 kg zu heben, so müssen 
geeignete Hebezeuge wie Aufzugmaschinen, 
Kranen u. dgl. unter Benützung von sicheren 
Etagen-, Maschinen= oder Bockger. verwendet wer- 
den; Verwendung von Maurerger. und gewöhnl. 
Seilrollenaufzügen oder an einzelnen GStändern 
befestigten Schwenkkranen ist hiefür nicht gestattet; 
über Beschaffenheit und Bedienung der Hebezeuge 
usw., Befestigen und Aufgziehen der Vasten sind 
bes. Vorschr. gegeben. Die Benützung der zum Auf- 
zilhen von Lasten best. Vorrichtungen zur Be- 
förderung von Personen ist verboten, § 12. 
Vorschr. über Bauaufzüge, deren Beschaffen- 
heit, Aufstellung, Benützung und Prüfung gibt 
Min JV. 18. 12. 12, Rabl. 916, nebst Prüfungs- 
anweisung, Rgbl. 12 918. Beim Bau von frei- 
stehenden Kaminen, die ohne Außenger. auf- 
geführt werden, sind innen Steigeisen und unter 
den Arbeits G. noch bes. Schutz G. anzubringen. 
Brunnen= und andere Schächte dürfen nur 
unter ständiger, fachmänn. Leitung und mit den 
nötigen Vorsichtsmaßregeln hergestellt werden, 
§ 18. Das Mauern über die Hand ist 
außer bei freist. Kaminen nur da, wo die Her- 
stellung entspr. Arbeits Ger. unmöglich ist, und 
dann nur mit bes. Vorsichtsmaßregeln gestattet, 
s 14. Der Abbruch von Gebäuden und Geb.= 
Teilen darf nur unter sachverst. Leitung und nur 
stockweise erfolgen. Bauten, die durch den Abbruch 
in ihrer Standfestigkeit gefahrdet werden, sind 
abzusprießen usw., § 15. Offene Koks= und 
Kohlenfeuer zum Austrocknen oder Erwär- 
men der Innenräume sind verboten, § 16. Auf 
Gefäßen, in denen gesundheitschädl. oder 
feuergefährl. Stoffe verwahrt werden, ist 
der Inhalt anzugeben und u. U. die Bezeichnung 
„Eift“ anzubringen. Arbeiter mit off. Wunden 
dürfen mit diesen Stoffen nicht beschäft; werden. 
Zu bestimmten Beschäftigungen sind den Arb. vom 
Arb Geb. unentgeltl. Schutzbrillen zu stellen; bei 
Arbeiten in der Nähe von elektr. Leitungen, Trans- 
missionen usw. ist für Schutz der Arb. zu sorgen. 
Wegen Verwendung von Bleifarben s. d. Vor dem 
Einfahren oder Einsteigen in Brunnen, Gruben 
usw. muß festgestellt werden, ob in der Tiefe ge- 
nügend Sauerstoff vorhanden ist, § 17. Bau= und 
Abbrucharbeiten dürfen nur bei Tag oder heller 
künstl. Beleuchtung ausgeführt werden. Bei 
Glatteis und Frostwetter find Gerüstböden, Lauf- 
brücken u. dagl., u. U. auch die oberen Mauer- 
flächen mit Sand oder Asche zu bestreuen. Arbei- 
ter, die an bestimmten Gebrechen leiden, dürfen 
nicht an gefährl. Stellen, auf Ger. u. dgl. ver- 
wendet werden, 5 18. Vom 1. Oktober bis 1. April 
  
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sind bei nasser oder rauher Witterung Tür= und 
Fensteröffnungen von Zugluft abzuschließen, u. U. 
müssen die Innenräume erwärmt werden. Sind 
auf der Baustelle mehr als 10 Pers. längere Zeit 
beschäftigt, so muß für die Arbeitspausen ein ge- 
eigneter, genügend eingerichteter und ausgestatteter 
Unterkunftsraum vorhanden sein (u. U. 
Bauhütte), der nicht zugleich als Kantine dienen 
darf, § 20. Auf jeder Baustelle ist gutes Trink- 
wasser bereit zu stellen, der Genuß geistiger 
Getränke während der Arbeitszeit und der Handel 
mit solchen auf der Baustelle ist verboten; wenn 
nötig, sind Vorrichtungen zum Erwärmen des 
Essens bereit zu stellen. Verbandskasten, Ver- 
zeichnis der nächsten Aerzte und Anleitung zur 
ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen muß vor- 
handen sein, weiter entspr. Aborte, die stets in 
Ordnung zu halten sind, § 22. Auch die Arbei- 
ter haben die Schutzvorschr. einzuhalten, Schutz- 
vorrichtungen zu schonen, Unterkunftsräume und 
Aborte reinlich zu erhalten und Mängel an Ge- 
rüsten und Schutzvorricht. der Bauleitung anzu- 
zeigen. Es ist ihnen verboten, ohne bes. Weisung 
der Arb Geb. oder der Bauleitung Befestigungs- 
mittel an Gerüsten und Schutzvorr. oder Ab- 
schrankungen, Abdeckungen usw. zu entfernen, 
§ 28. Die Ole. und diej. Gde Beh., die bleibend 
durch einen Ortsbautechniker (Bauwerkmeister) be- 
raten sind, können Ausnahmen von den 
Schutzvorschr. zulassen; soweit sich die Vorschr. 
mit den Unfallverhütungsvorschr. der w. Bau- 
gewerks BG. decken, darf dies aber nur nach An- 
hörung der BG. geschehen. Ol. und Gde Beh. 
können in bes. Fällen weitergehende Vorschr. 
erteilen, 8 24. Die mit Beaufsichtigung der 
Bauausführung betrauten Personen (Art. u#18 
und 119 BO.) dürfen Baustellen, solang auf ihnen 
gearbeitet wird, betreten, Schutzvorrichtungen 
prüfen, Baupläne, Gen Urkunden und Unter- 
nehmerverzeichnis einsehen. Größere Ger. und die 
Gebälkabdeckungen von großen Bauten sind mind. 
alle 2 Mon. zu prüfen, vorgefundene Mängel so 
rasch wie möglich zu beseitigen; der zust. Beh. 
ist Anzeige zu erstatten. Bei unmittelbaren und 
erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit 
können die Anfsichtsbeh. die Fortsetzung der Arbei- 
ten vorläuf. untersagen oder andere vorl. Anord- 
nungen treffen, § 25. Die Beh. haben die Beseiti- 
gung der Mängel auf Grund Art. 120 BO. und 
Art. 32 Nr. 5 Polst G., u. U. auch Einstellung der 
Bauarbeiten anzuordnen, § 26. Durch vorst. 
Vorschr. werden die Unfallverhütungsvorschr. der 
w. Baugewerks B. nicht berührt. Haller. 
Bauberechtigung s. Baurecht l. 
Baubeschränkungen s. Baurecht II. 
Bandenkmäler s. Baurecht III. 3., auch Denk. 
malpflege. 
Bau= und Gartenbirektion s. Hofkammer. 
Bauerlaubnis s. Baurecht V. 
Bauerngüter, Zerstückelung, s. Wucher. 
Bauernkarpfen, eine aus der Kreuzung von 
Karpfen und Karauschen entstandene langsam- 
wüchsige Fischsorte, s. Besetzen der Gewässer.
	        
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