Bauhandwerkerschulen — Baurecht und Baupolizei.
Schlußpr. für Maschinentechniker, E. 18. 2. 82;
3. für Schüler des Kulturtechnikerkurses die Dpr.
für Kulturtechniker, E. 25. 10. 97. An der B. wird
ferner für die Schüler der 8. Baukl. die Vorpr.
zur Bauwerkmeisterpr. abgehalten, Min KSch V. 18.
5. 02, Rgbl. 169. Eine Neuorganisation der B.,
bei der die Fachschule für Maschinentechn. als selbst.
Anst. (höh. Maschinenbauschule in Eßlingen) ab-
getrennt werden wird, ist eingeleitet. Meyding.
Bauhandwerkerschulen s. Fachsch., gewerbl., g.
Bauholzrechte s. Forstrechte.
Baukrankenkassen s. Krankenverficherung C.
Baulasten s. Baurecht IV.
Bauleiter sind Pers., die sich mit der Her-
stellung von Entwürfen für Hoch= und Tiefbauten
und mit der Leitung und Ueberwachung der Bau-
eusführung, für fremde Rechnung gewerbsmäßig
befassen. S. Bauunternehmer. Brenner.
Baumdenkmäler: Teil der Naturdenkmäler,
seltene und alte, durch Art, Größe und Form,
auch geschichtliche Erinnerungen ausgezeichnete
Bäume begreifend. In W. verzeichnet in den von
den K. Forstämtern geführten „Denkmälerlisten“,
geschützt durch diese Aemter, weiterhin durch den
Landesausschuß für Natur= und Heimatschutz“
und dessen Bez Organe, s. d., verarbeitet in „Schw.
Baumbuch“ durch Forstrat Dr. E. Speidel und
Forstass. O. Feucht, hrsg. von der K. Forstdir.,
Stuttg., Strecker & Schröder, 1911. E. Speidel.
Baumsatz an Straßen s. Obstbau.
Baumschulen s. Obstbau.
Baumwarte s. Obstbau.
Bauplatzstener s. Besteuerungsrechte der Ge-
meinden II. 1.
Baurecht und Baupolizei. Den Gegenstand der
Baupolizei bildet die Aufgabe, das Recht zum
Bauen zu regeln, soweit die Rücksichten des öff.
Wohls dies erfordern. Die Vorschr., welche diese
Regelung enthalten, bilden das Baupolizeirecht
oder das Baurecht als Bestandteil des öff. Rechts.
Das BaupolR. beruht auf der BO. 28. 7. 10, den
dazu erg. Min V. und den Ortsbausatzungen. —
X I. Bauberechtigung und Bauvorschr. im allg. 1#
An die Spitze der BO. ist der Grundsatz der Bau-
freiheit gestellt, d. h. der Grundsatz, daß die
aus dem Privatrecht fließende Berechtigung, auf
einem Grundstück zu bauen, nur den öff. rechtl.
Beschränkungen unterliegt, die durch Ges. fest-
gestellt sind, Art. 1 Abs. 1. Dabei ist unter Ges.
jede Rechtsnorm verstanden, also neben den Reichs-
und Landes Ges. auch die VO. und Ortsbausatzun-
gen. Durch Verordn. können rechtsverbindl. Best.
auf dem durch die BO. geregelten Gebiet nur ge-
troffen werden, soweit es in der BO. ausdrücklich
für zulässig erklärt ist, Art. 1 Abs. 2. Die er-
orderl. weiteren Vorschr. durch Ortsbau-
atzung aufzustellen, find die Gden nach Maß-
der einzelnen Befst. der BO. berufen, wenn
nach den örtl. Verhältnissen ein Bedürfnis hiefür
besteht. Außerdem kommt unter dieser Voraus-
setung den Gden kraft allg. Ermächtigung zu, im
ahmen der B0O. westergehenbe als die aus ihren
Best. sich ergebenden Beschränkungen der Bau-
berechtigung durch OB. festzusetzen, Art. 2. Er-
Haller, Handwörterbuch.
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richtung einer neuen, Abänderung oder Aufhebung
einer besteh. OBö. steht den Gde Koll. zu, die dabei
über technische Fragen einen geprüften Bautech-
niker und u. U. weitere Sachverständige zu hören
haben. Die Beschlüsse der Gde Koll. über Fest-
stellung oder Aufhebung einer OB. sind öff. be-
kannt zu machen unter der Aufforderung an die Be-
teiligten, etwaige Einwendungen innerhalb einer
bestimmten, auf mind. 1 Mt. festzusetzenden Frist
geltend zu machen. Ueber vorgebr. Einwendungen
haben die Gde Koll. zu beschließen. Die Beschlüsse
über Feststellung oder Aufhebung einer OBS.
einschl. der Beschl. über die Einwendungen be-
dürfen der Geneh. des Min J. Dieses hat das
Recht und die Pflicht, die Geneh. zu versagen, wenn
die OBS. mit dem Ges. in Widerspruch steht, das
öff. Wohl schädigt, erhebl. Interessen Dritter ohne
Enügenden Grund beeinträchtigt, oder wenn die
orschr. über Erlassung und öff. Bek. der O.
nicht eingehalten werden. Die genehm. O. ist
in der Gde öff. bekannt zu machen und wird mit
dieser Bek. wirksam, wenn nicht in ihr selbst ein
späterer Zeitpunkt hiefür festgesetzt wird, Art. 83
bis 5. — 1x II. Anlage der Orte und Ortstraßen. 1
Den Gde Koll. liegt ob, auf Grund sachverständiger
Beratung nach Bedürfnis neue Ortsbau-
pläne festzustellen und besteh. OBPl. abzu-
ändern. Die Feststellung neuer OBPI. hat
namentlich zu geschehen, wenn und soweit für un-
bebaute Flächen des Gde Bez. eine ausgedehntere
Ueberbauung in Aussicht steht, oder wenn in
einem Ort eine dem Bedürfnis entspr. Zahl von
Bauplätzen in geeigneter Lage zur Schaffung
zweckmäßiger Wohnungen an bestehenden oder
ortsbauplanmäßig festgestellten Straßen nicht
vorhanden ist. In schon bebauten Ortsteilen find
neue OB#l. oder einzelne Baulinien mit Höhen-
lagen festzustellen, soweit ein Bedürfnis und ein
Anlaß zur Regelung oder Erbreiterung besteh.
Ortstraßen vorliegt. Ist an einer Ortstr. eine
Bau L. nicht festgestellt, so hat, sofern nicht Er-
weiterung des Om1Ul. in größerem Umfang ge-
boten ist, die Feststellung einer Bau L. nebst
Höhenlage dann zu erfolgen, wenn an der Ortstr.
oder in ihrer Nähe ein neues Gebäude aufgeführt,
ein besteh. Gebde erneuert oder wesentl. verändert
oder eine feste Einfriedigung auf Steinsockeln er-
richtet oder erneuert werden soll. In weiträumig
bebauten ländlichen Orten und auf Einzelwohn-
sitzen soll jedoch, soweit das öff. Interesse nicht
entgegensteht, von Feststellung von Bau L. i. d. R.
obgestanden werden, Art. 7 Abs. 1—4. In den
O l. können außer den zur Bebauung bestimm-
ten Ortstr. (Baustraßen) und öff. Plätzen auch
öff. Feuergassen und zur Veröindung von Baustr.
und öff. Plätzen dienende Wege (Verbindungs-
200 aufgenommen werden. Ferner kann im
K# l. die Anlegung von Vorgärten oder Vor-
Plätzen vor den Gebden, u. U. mit dem Vorbehalt
hrer späteren Heranziehung zum Verkehrsraum
der Straße, festgesetzt werden. Auch die Best. dar-
über ist dem O#ll. vorbehalten, ob und inwie-
weit Ortstr. auf einer Seite oder streckenweise auf
beiden Seiten nicht mit Gebden besetzt werden
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