Baurecht und Baupolizei.
Hufahrt von der nächsten Ortstr. aus auf eigene
sten herzustellen und bis zur vortsbauplan-
mäßigen Herstellung der Str. in geordnetem Zu-
stand zu erhalten. Außerdem kann durch OBS. be-
stimmt werden, daß an noch nicht ausgeführten
Ortstr. Gebde nur unter bes. Bedingungen er-
richtet werden dürfen, Art. 22. — Der Verpflicht.
der Gden zur Herstellung und Unterhaltung der
Ortstr. tritt in Art. 24 die Befugnis zur Seite,
soweit die örtl. Verhältnisse es rechtfertigen, durch
OBS. zu bestimmen, daß der Aufwand, wel-
cher der Gde für Herstellung neuer oder Verlänge-
rung bestehender Ortstr. durch die Erwerbung und
Freilegung der zu der Straße notwendigen
Grundfläche, durch die Herstellung des Straßen-
körpers samt erstmaliger Befestigung der Fahr-
bahn und Anlegung der Kandel, sowie durch die
erstmalige Einrichtung der Straßenbeleuchtung er-
wächst, ganz oder zu einem bestimmten Teile von
den Eigentümern der an die neue Str. anstoßen-
den Grundst. zu ersetzen ist. Die Ersatzpflicht
hat zur Voraussetzung, daß nach dem Inkraft-
treten der OBE. und nach Feststellung des OBMl.
sowohl die Ortstr. hergestellt, als ein auf Dauer
bestimmtes, zu dieser Ortstr. gehöriges Vorder-
oder Hintergebäude auf dem Grundst., sei es vor
oder nach Herstellung der Str., errichtet worden
ist oder errichtet wird. Ausnahmsweise können
auch Angrenzer, deren Grundst. schon vor dem In-
krafttreten der OBS. oder vor der Feststellung des
OB#ll. überbaut worden sind, zu den vorerwähn-
ten Leistungen insoweit verpflichtet werden, als
sie nicht nachweisen, daß durch die neue Str. eine
Steigerung des Verkaufswerts ihres Grundbesfitzes
in Höhe jener Leistungen nicht bewirkt wird. So-
weit nicht nachgewiesen wird, daß durch die neue
Str. eine Steigerung des Verkaufswerts eines
Grundstücks nicht bewirkt wird, können ferner in
Orten mit rasch anwachsender Bevölkerung auch
die Eigentümer nicht überbauter, aber überbau-
barer Grundstücke, die an die Str. angrenzen, zu
den Beitragsleistungen verpflichtet werden, wenn
die Grundst. gegen Entgelt veräußert werden. Auf
Straßendurchbrüche, die unter Beseitigung be-
stehender Gebde vorgenommen werden, sowie auf
die Neuanlegung eines durch Brand oder andere
Ereignisse zerstörten Ortsteils und auf die Er-
breiterung bestehender Ortstr. erstreckt sich die ge-
schilderte Möglichkeit zur Heranziehung der An-
grenzer zur Koitentragung nicht. In diesen Fällen
leibt vielmehr deren Beiziehung zu den ent-
stehenden Kosten der Vereinbarung vorbehalten.
Soweit jed durch solche Veranstaltungen den
Eigentümern der an die neuen Straßen angren-
zenden Grundst. ein erheblicher Vorteil erwächst,
können sie zur Anteilnahme an den Kosten der-
selben im einzelnen Fall durch bes. OBS. heran-
gezogen werden. Ebenso können durch bes. OBS.
zur teilw. Erstattung der der Gde entstand. Kosten
und zwar bis zur Höhe des ihnen erwachsenden
Vorteils die beteil. Eigentümer in dem Fall her-
angezogen werden, wenn durch Dämme, Ufer-
mauern, Verlegung eines Bach= oder Flußbettes
oder sonstige Vorkehrungen bebaute oder überbau-
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bare Grundst. der Ueberschwemmungsgefahr ent-
zogen werden, oder wenn sie durch Bau von
Brücken oder Tunnels, die nur einem örtl. be-
schränkten Verkehr dienen, eine wesentl. Verkehrs-
verbesserung erfahren. Endlich können durch CBS.
Vorschr. erlassen werden über die Verpflichtung
der Eigentümer der an die Ortsstr. angrenzenden
überbauten oder überbaubaren Grundst. zur Her-
stellung und Unterhaltung der öff. Gehwege ein-
schließlich der Staffelaufgänge. — Bauten oder
sonstige Einricht. sind auf den Ortstr. und Ver-
bindungswegen nur mit Zustimmung der Gdebeh.
und nur dann zulässig, wenn sie wie z. B. Boden-
wagehäuschen oder öff. Bedürfnisanstalten dem
öff. Interesse dienen und den Verkehr nicht erheb-
lich beeinträchtigen. Ob und wie die Ortstr. zu
privaten Zwecken, die außerhalb des Gemein-
gebrauchs an öff. Wegen liegen, benützt werden
dürfen, z. B. zur Lagerung von Baustoffen, wird
durch die OBS. oder polizeil. Vorschr. bestimmt,
Art. 21. Die zur Ableitung des Wassers oder
anderer Flüssigkeiten bestimmten öff. Einrich-
tungen der Gde sind die Grundstücksbesitzer nach
Art. 20 BO. zu benützen berechtigt, soweit dar-
aus keine polizeil. zu beanstandenden Unzuträg-
lichkeiten entstehen; sie sind dagegen nicht befugt,
Wasser und andere Flüssigkeiten auf die öff. Str.
und Plätze selbst auslaufen zu lassen. Uebel-
riechende, ekelhafte oder schädliche Flüssigkeiten
dürfen nicht in die Straßenkandel oder andere zur
Wasserableitung dienende oberirdische Einrichtun-
gen und ohne bes. pol. Erlaubnis auch nicht in
die zur Wasserableitung bestehenden öff. Dohlen
(Sammelkanäle) eingeleitet werden. Werden solche
Flüssigkeiten, allg. oder bestimmte Arten von
ihnen, einem Klär= oder Reinigungsverfahren
unterworfen, so kann auch durch O. ihre Ein-
leitung in die öff. Dohlen insoweit und so lang
gestattet werden, als die Einführung der gereinig-
ten Flüssigkeiten in die öff. Gewässer, in die die
Dohlen einmünden, von der FlußpolBeh. für zu-
lässig erklärt wird. Im übr. sind sie von den
Grundstücksbesitzern auf andere Weise unter Ver-
meidung einer Gesundheitsgefährdung, Belästi-
ng oder Benachteiligung der Nachbarn und des
Pul#kums zu beseitigen. Für die Einleitung sol-
cher Flüssigkeiten in öff. Gewässer sind die Best.
des Wasser G. anzuwenden, s. Einleitung. Durch
O. kann den Grundstücksbes. die Verpflichtung
auferlegt werden, zur Abführung des Abwassers
von ihren Grundstücken die öff. Vohlen der Gde,
soweit diese zur Aufnahme sich eignen, zu be-
nützen. Auch können die Grungstücksbe. durch
O. verpflichtet werden, der Gde im Fall der
Benützung ihrer Dohlen bes. Beiträge zu den
Kosten ihrer Herstellung und Unterhaltung zu
leisten. — I III. Polizeiliche Bestimmungen für die
einzelnen Bauten. # 1. Allg. Bestimmungen.
Als Bauten i. S. d. B0. gelten: 1. alle Arten
von Gebäuden; 2. alle sonst., dem Gebiet des
Hochbaus angehörigen und nicht einen Bestand-
teil einer Straßen= oder Eisenbahnanlage oder
eines Fluß-= oder Uferbaus bildenden Bauwerke;
3. diej. Brücken, Stege, unterirdischen Leitungen