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und Wege, die einen Bestandteil eines Gebäudes
bilden oder unmittelbar mit ihm zusammen-
hängen und seine zweckentsprechende Benützung
zu ermöglichen oder zu erleichtern bestimmt sind;
4. die für sich besteh. Keller, Brunnen, Zisternen
und sonst. Behälter, wofern sie durch Mauerung
oder andere künstl. Mittel befestigt sind; 5. alle
sonst. festen Einrichtungen, die den Zwecken eines
Gebäudes dienen und für die bes. Vorschr. in der
BO. erteilt sind, ohne Unterschied, ob es sich um
die erstmalige Herstellung oder um die Erneue-
rung, Veränderung oder Ausbesserung dieser
Bauten und Einrichtungen handelt, und ob es hie-
zu einer baupoliz. Entscheidung bedarf oder nicht.
Als Bauveränderung gilt auch die Hebung oder
Schiebung besteh. Bauten, Art. 29. — Wenn der
bauliche Zustand eines Bauwerks für
Menschen oder fremdes Eigentum gefährlich ist, so
ist der Eigent. des Bauwerks zur rechtzeitigen Ab-
hilfe, nötigenfalls zum Niederreißen verpflichtet
und von der OrtspolBeh. zur Erfüllung dieser
Verpflicht. anzuhalten, Art. 81. Bei der Ausführ.
und dem Abbruch von Bauten, sowie bei den hiezu
erforderl. Grabarbeiten find die nötigen Vor-
kehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit,
der Sittlichkeit und des Anst., sowie zur Siche-
rung des fremden Eigentums und des öff. Ver-
kehrs zu treffen, Art. 82. Nähere Best. enthalten
§ 17—19 VV. 10. 5. 11, Rgbl. 77, und Min I.
über den Schutz der Bauarbeiter vom gl. T.,
s. Bauarbeiter. — Zur Einhaltung der allg., im
Ges. einschl. VO. und OBS. enthaltenen, wie der
im einz. Fall von der zust. Beh. auf Grund des
Ges. getroffenen Best. sind ohne Rücksicht darauf,
ob eine baupol. Genehm. erforderlich ist oder
nicht, sowohl die Bauherren als deren Baumeister
und Bauhandwerker verpflichtet. Die Verpflich-
tung zur Einhaltung der allg. und unbedingt er-
teilten pol. Vorschr. sowie der allg. anerkannten
Regeln der Baukunst wird durch die pol. Genehm.
und Beaufsichtigung eines Bauwerks nicht be-
rührt, Art. 33. — 2. Stellung und Lage der
Bauten und ihr Berhältnis zu den Straßen und
benachbarten Gebäuden und Grundstücken. Die
Grenze, die mit Bauten grunds. nicht überschritten
werden darf, bildet die # Baulinie. Wo eine
BTW. nicht besteht, tritt an ihre Stelle die Straßen-
enze. Bauten ganz oder teilweise hinter die
L. (Straßengrenze) zurückzustellen, steht dem
Bauenden frei. Nur bei geschlossener Bauweise
kann die Zurückstellung durch OBS. ausgeschlossen
oder ihre Zulässigkeit davon abhängig gemacht
werden, daß eine angemessene Ausstattung der
sichtbar bleibenden Nebenseiten der Nachbarhäuser
gesichert ist. Ueber Anlegung und Verwendung
der durch Zurückstellung der Bauten sich ergeben-
den Vorplätze und über ihre Abgrenzung gegen
die Straße können durch OS. oder von der
Baupol Beh. im einz. Fall Best. getroffen wer-
den. Unter dem Boden darf die B. (Straßen-
grenze) mit den für die Grundmauern erforderl.
Mauerabsätzen überschritten werden. Durch OB.,
VO. oder Verfügung der BaupolBeh. im einz.
Fall kann auch das Hervortreten anderer Bau-
Baurecht und Baupolizei.
teile über die BL. unter oder über dem Boden
insoweit gestattet werden, als dies mit den Rück-
sichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr
auf den Straßen vereinbar und nicht für die
Nachbargrundstücke mit erhebl. Nachteilen ver-
bunden ist. Unter dieser Voraussetzung können
in gleicher Weise auch über die Zulässigkeit des
Vortretens einz. Einfriedigungsteile (Sockel, Ge-
simse, Vorpfeiler u. dgl.) über die Vorgarten= oder
Vorplatzlinie Best. getroffen werden. Für die
Ueberschreitung von Baugrenzen, sowie der Gren-
zen von öff. Feuergassen und Verbindungswegen
gilt Vorstehendes entspr. Insoweit nicht durch
LCB. etwas anderes best. wird, enthalten §20—23
VV. eine Reihe von Regelvorschr. Bei besteh.
Gebden kann durch OBS. oder poliz. Vorschr. das
Aufschlagen von Türen, Toren und Läden gegen
Straßen von größerem Verkehr untersagt wer-
den, wenn der Verkehr dadurch gefährdet oder er-
heblich beeinträchtigt wird und durch die Abände-
rung nicht ein unverhältnismäßig großer Auf-
wand entsteht. Gleiches gilt für die Beseitigun
von Weichsteinen, Freitreppen, Gittern und ahn
Vorrichtungen, die in den Straßenraum vortreten,
Art. 34. Mit Bauten, die an die B-L. gestellt wer-
den, ist, wenn diese zugleich die Straßengrenze
bildet, die Höhenlage der Straße einzu-
halten. Sind im OBܼk. Vorgärten oder Vorplätze
vorgesehen, oder werden Gebde hinter die BL.
(Straßengrenze) zurückgesetzt, so können die Vor-
gärten oder Vorplätze und die Gebde hinter ihnen,
sofern die örtl. Verhältnisse es bedingen, in einer
höheren oder tieferen Lage als die Straße her-
gestellt werden. Nähere Best. hierüber find der
OS. bzw. der Verf. der BaupolBeh. im einz.
Fall vorbehalten, Art. 85. Ueber die Art der
an den Straßen zulässigen Gebäude
und darüber, ob sie mit der Trauf= oder Gie-
belseite gegen die Straße zu stellen sind,
können gleichfalls durch OBS. Best. getroffen
werden, Art. 36. — Die # Höhe der Gebäude an
Ortstraßen ## darf ndsätzlich das Maß der
Straßenbreite (einschl. Vorgärten und Vorplätze)
nicht übersteigen. Bei Gebden, die hinter die BL.
(Straßengrenze) zurückgesetzt werden, kann von
der BaupolBeh. eine entspr. größere Höhe zu-
gelassen werden. Bei Eckgebäuden ist das der
breiteren Straße entspr. Höhenmaß auch an der
chwaleren Straße auf eine Länge, die der 11½=
achen Breite der schmäleren Straße gleichkommt,
mind. aber auf eine Länge von 12 m, von der
Ecke an gerechnet, zulässig. Es kann aber auch
eine einheitl., verglichen gemessene Höhe für das
ganze Eckgebäude gewählt werden. Ist die Straße
entlang dem Gebde nicht gleich breit, so wird für
die Bemessung der Gebdehöhe die verglichene
Breite der vor dem Gebde gelegenen Straßen-
strecke zugrund gelegt. Die Höhe wird von der
Oberfläche der Straße gemessen, und zwar bei
Gebden, die mit der Traufseite gegen die Straße
gestellt sind, bis zum Schnitt der vorderen Wand-
fläche mit der Dachfläche, und bei den auf ihre
ganze Länge mit dem Giebel gegen die Straße
gestellten Gebden (Giebelhäusern) bis zu einem