Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und Wege, die einen Bestandteil eines Gebäudes 
bilden oder unmittelbar mit ihm zusammen- 
hängen und seine zweckentsprechende Benützung 
zu ermöglichen oder zu erleichtern bestimmt sind; 
4. die für sich besteh. Keller, Brunnen, Zisternen 
und sonst. Behälter, wofern sie durch Mauerung 
oder andere künstl. Mittel befestigt sind; 5. alle 
sonst. festen Einrichtungen, die den Zwecken eines 
Gebäudes dienen und für die bes. Vorschr. in der 
BO. erteilt sind, ohne Unterschied, ob es sich um 
die erstmalige Herstellung oder um die Erneue- 
rung, Veränderung oder Ausbesserung dieser 
Bauten und Einrichtungen handelt, und ob es hie- 
zu einer baupoliz. Entscheidung bedarf oder nicht. 
Als Bauveränderung gilt auch die Hebung oder 
Schiebung besteh. Bauten, Art. 29. — Wenn der 
bauliche Zustand eines Bauwerks für 
Menschen oder fremdes Eigentum gefährlich ist, so 
ist der Eigent. des Bauwerks zur rechtzeitigen Ab- 
hilfe, nötigenfalls zum Niederreißen verpflichtet 
und von der OrtspolBeh. zur Erfüllung dieser 
Verpflicht. anzuhalten, Art. 81. Bei der Ausführ. 
und dem Abbruch von Bauten, sowie bei den hiezu 
erforderl. Grabarbeiten find die nötigen Vor- 
kehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, 
der Sittlichkeit und des Anst., sowie zur Siche- 
rung des fremden Eigentums und des öff. Ver- 
kehrs zu treffen, Art. 82. Nähere Best. enthalten 
§ 17—19 VV. 10. 5. 11, Rgbl. 77, und Min I. 
über den Schutz der Bauarbeiter vom gl. T., 
s. Bauarbeiter. — Zur Einhaltung der allg., im 
Ges. einschl. VO. und OBS. enthaltenen, wie der 
im einz. Fall von der zust. Beh. auf Grund des 
Ges. getroffenen Best. sind ohne Rücksicht darauf, 
ob eine baupol. Genehm. erforderlich ist oder 
nicht, sowohl die Bauherren als deren Baumeister 
und Bauhandwerker verpflichtet. Die Verpflich- 
tung zur Einhaltung der allg. und unbedingt er- 
teilten pol. Vorschr. sowie der allg. anerkannten 
Regeln der Baukunst wird durch die pol. Genehm. 
und Beaufsichtigung eines Bauwerks nicht be- 
rührt, Art. 33. — 2. Stellung und Lage der 
Bauten und ihr Berhältnis zu den Straßen und 
benachbarten Gebäuden und Grundstücken. Die 
Grenze, die mit Bauten grunds. nicht überschritten 
werden darf, bildet die # Baulinie. Wo eine 
BTW. nicht besteht, tritt an ihre Stelle die Straßen- 
enze. Bauten ganz oder teilweise hinter die 
L. (Straßengrenze) zurückzustellen, steht dem 
Bauenden frei. Nur bei geschlossener Bauweise 
kann die Zurückstellung durch OBS. ausgeschlossen 
oder ihre Zulässigkeit davon abhängig gemacht 
werden, daß eine angemessene Ausstattung der 
sichtbar bleibenden Nebenseiten der Nachbarhäuser 
gesichert ist. Ueber Anlegung und Verwendung 
der durch Zurückstellung der Bauten sich ergeben- 
den Vorplätze und über ihre Abgrenzung gegen 
die Straße können durch OS. oder von der 
Baupol Beh. im einz. Fall Best. getroffen wer- 
den. Unter dem Boden darf die B. (Straßen- 
grenze) mit den für die Grundmauern erforderl. 
Mauerabsätzen überschritten werden. Durch OB., 
VO. oder Verfügung der BaupolBeh. im einz. 
Fall kann auch das Hervortreten anderer Bau- 
Baurecht und Baupolizei. 
teile über die BL. unter oder über dem Boden 
insoweit gestattet werden, als dies mit den Rück- 
sichten auf Gesundheit, Sicherheit und Verkehr 
auf den Straßen vereinbar und nicht für die 
Nachbargrundstücke mit erhebl. Nachteilen ver- 
bunden ist. Unter dieser Voraussetzung können 
in gleicher Weise auch über die Zulässigkeit des 
Vortretens einz. Einfriedigungsteile (Sockel, Ge- 
simse, Vorpfeiler u. dgl.) über die Vorgarten= oder 
Vorplatzlinie Best. getroffen werden. Für die 
Ueberschreitung von Baugrenzen, sowie der Gren- 
zen von öff. Feuergassen und Verbindungswegen 
gilt Vorstehendes entspr. Insoweit nicht durch 
LCB. etwas anderes best. wird, enthalten §20—23 
VV. eine Reihe von Regelvorschr. Bei besteh. 
Gebden kann durch OBS. oder poliz. Vorschr. das 
Aufschlagen von Türen, Toren und Läden gegen 
Straßen von größerem Verkehr untersagt wer- 
den, wenn der Verkehr dadurch gefährdet oder er- 
heblich beeinträchtigt wird und durch die Abände- 
rung nicht ein unverhältnismäßig großer Auf- 
wand entsteht. Gleiches gilt für die Beseitigun 
von Weichsteinen, Freitreppen, Gittern und ahn 
Vorrichtungen, die in den Straßenraum vortreten, 
Art. 34. Mit Bauten, die an die B-L. gestellt wer- 
den, ist, wenn diese zugleich die Straßengrenze 
bildet, die Höhenlage der Straße einzu- 
halten. Sind im OBܼk. Vorgärten oder Vorplätze 
vorgesehen, oder werden Gebde hinter die BL. 
(Straßengrenze) zurückgesetzt, so können die Vor- 
gärten oder Vorplätze und die Gebde hinter ihnen, 
sofern die örtl. Verhältnisse es bedingen, in einer 
höheren oder tieferen Lage als die Straße her- 
gestellt werden. Nähere Best. hierüber find der 
OS. bzw. der Verf. der BaupolBeh. im einz. 
Fall vorbehalten, Art. 85. Ueber die Art der 
an den Straßen zulässigen Gebäude 
und darüber, ob sie mit der Trauf= oder Gie- 
belseite gegen die Straße zu stellen sind, 
können gleichfalls durch OBS. Best. getroffen 
werden, Art. 36. — Die # Höhe der Gebäude an 
Ortstraßen ## darf ndsätzlich das Maß der 
Straßenbreite (einschl. Vorgärten und Vorplätze) 
nicht übersteigen. Bei Gebden, die hinter die BL. 
(Straßengrenze) zurückgesetzt werden, kann von 
der BaupolBeh. eine entspr. größere Höhe zu- 
gelassen werden. Bei Eckgebäuden ist das der 
breiteren Straße entspr. Höhenmaß auch an der 
chwaleren Straße auf eine Länge, die der 11½= 
  
achen Breite der schmäleren Straße gleichkommt, 
mind. aber auf eine Länge von 12 m, von der 
Ecke an gerechnet, zulässig. Es kann aber auch 
eine einheitl., verglichen gemessene Höhe für das 
ganze Eckgebäude gewählt werden. Ist die Straße 
entlang dem Gebde nicht gleich breit, so wird für 
die Bemessung der Gebdehöhe die verglichene 
Breite der vor dem Gebde gelegenen Straßen- 
strecke zugrund gelegt. Die Höhe wird von der 
Oberfläche der Straße gemessen, und zwar bei 
Gebden, die mit der Traufseite gegen die Straße 
gestellt sind, bis zum Schnitt der vorderen Wand- 
fläche mit der Dachfläche, und bei den auf ihre 
ganze Länge mit dem Giebel gegen die Straße 
gestellten Gebden (Giebelhäusern) bis zu einem
	        
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