Baurecht und Baupolizei.
Drittel der Giebelhöhe und bei abgewalmten Gie-
beln bis zu einem Drittel der Dachhöhe. Steigt
die Straße an, so wird für die Bemessung der
Gebdehöhe die verglichene Höhe der vor dem Gebde
gelegenen Straßenstrecke zugrund gelegt. Bei den
mit der Traufe gegen die Straße gestellten Ge-
bäuden, die auf ihre ganze Länge die größte zu-
lässige Höhe erreichen, darf das gegen die Straße
geneigte Dach den Neigungswinkel von 55 Grad
nicht übersteigen. Bei geringerer Höhe ist inner-
halb der vorbez. Grenze eine steilere Neigung des
Daches und die Anbringung von Aufbauten, wie
Quer= oder Zwerchhäuser, iebel, Türme u. dal.,
stattet. Ueber jene Grenze hinaus find steilere
ächer und Aufbauten nur insoweit zulässig, als
der dadurch geminderte Lichteinfall zur Straße
durch entspr. Verminderung der Gebdehöhe an
anderer Stelle ersetzt wird. Außer Berechnung
bleiben einfache stehende Dachfenster, Ziertürm-
chen, Pfeilerbekrönungen, Schornsteine u. dgal.;
solche Dachfenster und Ziertürmchen dürfen aber
zusammen i. d. R. nicht mehr als ein Drittel der
Gebdelänge einnehmen. Bei Giebelhäusern, welche
die größte zulässige Höhe erreichen, darf die seit-
liche Dachneigung den Winkel von 60 Grad nicht
übersteigen. Auf Gebde an öff. Plätzen und an
nur einseitig anbaubaren Straßen finden die
angef. Höhebeschränkungen keine Anwendung.
ußerdem können Ausnahmen zugunsten von
Kirchen und anderen zu öff. Zwecken best. Gebden,
wie Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern u. dal.,
durch die BaupolBeh. zugelassen werden. Die Zur
lassung weiterer Ausnahmen durch O. oder
durch die BaupolBeh. im einz. Fall ist vorgesehen
zugunsten der Errichtung von Gebden an Ort-
straßen, die am 1. 7. 11 (Tag des Inkrafttretens
der BO.) schon hergestellt waren und nach dem
früheren Recht mit Gebden von größerer als der
nunmehr zulässigen Höhe bebaut werden durften,
ferner zugunsten der Errichtung von Gebden in
alten enggebauten Ortsteilen, sowie zugunsten
der Erneuerung höherer Gebde auf der seitherigen
Grundfläche in alten enggebauten Ortsteilen. In
letzterem Fall darf die bish. Gebdehöhe insoweit
zugelassen werden, als das Maß der Straßen-
breite nicht um mehr als 4,5 m überschritten wird,
wenn der Neubau wesentl. Verbesserungen für die
Gesundheit und Feuersicherheit erbeiführl, oder
wenn ein altes Straßenbild erhalten oder ein
künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Gebde
wiederhergestellt werden soll. In den beiden an-
dern Fällen darf eine das Maß der Straßen-
breite bis zu 2 m überschreitende Gebdehöhe zu-
gelassen werden. Gebde, die ganz oder vorwiegend
zum Wohnen dienen (Wohngebäude), dürfen in
allen Fällen die Höhe von 20 m und, wenn es
Giebelhäuser sind, mit dem Dachfirst die Höhe von
28 m nicht übersteigen. Die 1 Zahl der Stock-
werke ## soll im allg. für Wohngebde und andere
zum längeren Aufenthalt von Menschen dienende
Gebde in kleineren Städten (mit nicht mehr als
10 000 Einw.) und Landgden, wie auch in den
Außenbezirken und Landhausgebieten großer und
mittl. Städte nicht mehr als 3, im übr. nicht mehr
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als 4 betragen. Eine größere Stockwerkzahl kann
namentl. an breiten Verkehr= oder Geschäftstraßen
sowie für Gebde an öff. Plätzen und an nur ein-
eitig bebaubaren Straßen, in alten enggebauten
Ortsteilen, in Industrievierteln und sonst für
Gebde, die vorwiegend gewerbl. Zwecken dienen,
ferner für öff. Gebde durch OB. oder von der
aupolBeh. im einz. Fall unter der Bedingung
ugelassen werden, daß die Rücksichten auf Ge-
Hochter und Sicherheit gewahrt bleiben, Art. 87.
ie Höhe der Hintergebäude, 1 die an deren
Vorderseite von der Hoffläche aus zu messen ift,
darf das an der Straße zulässige Höhenmaß der
zugehörigen Vordergebde nicht überschreiten. Aus-
bhahmen, bes. für solche Hintergebde, die über-
wiegend gewerbl., landwirtsch. oder öff. Zwecken
dienen, können durch OBS. oder von der Baupol.=
Beh. im einz. Fall zugelassen werden, wenn für
ausreichende Licht= und Luftzufuhr grsart wird,
Art. 38. Weitergehende Beschränkungen hinsicht-
lich der Höhe und Stockwerkzahl der Gebde sind
der On. vorbehalten. Ueber die Art der Be-
nutzung der Gebdehöhe und der Berechnung der
Stockwerkzahl sind in § 24—20 VV. Vorschr. ge-
geben. Das Tagwasser und das Abwasser ##
haben die Gebdebesitzer von ihren Gebden und den
zugehörigen Hofräumen und Gärten in ordnungs-
mäßiger Weise abzuleiten. Die gleiche Verbind-
lichkeit liegt den Besitzern der an Ortstraßen ge-
legenen unüberbauten Grundstücke insoweit ob,
als die Ableitung des Wassers zur Verhütung von
Mißständen für die Gesundheit oder den Verkehr
erforderlich ist. Die Ableitung des Wassers von
Dächern, Balkonen usw. gegen die Straßenseite
hat i. d. R. durch Rinnen und bis zum Boden
führende Ablaufröhren zu erfolgen, in ländl.
Orten jedoch nur, wo es aus Rücksicht auf die Ge-
sundheit oder den Verkehr geboten ist. Das häusl.
und gewerbl. Abwasser ist an Straßen, die mit
öff. Dohlen versehen sind, in diese und zwar
i. d. R. durch geschlossene Röhren oder Haus-
kanäle zu führen, sofern hiedurch keine Unzu-
träglichkeiten entstehen. Unter derselben Voraus-
setzung kann, wo öff. Dohlen nicht bestehen oder
eine Einleitung durch Hauskanäle untunlich ist,
die Ableitung des Abw. auch in die Straßen-
kandel oder sonstige offene Wasserableitungs-
gräben, die zu seiner unschädlichen Abführung ge-
eignet find, zugelassen werden. Außerdem sind
bezüglich der Ableitung des Abw. die zur Ver-
hütung von Mißständen für die Gesundheit oder
den Verkehr erforderl. Anordnungen nach den
örtl. Verhältnissen zu treffen. Die Anlegung von
Sickergruben zur Aufnahme des häusl. und ge-
werblichen Abw. soll nur ausnahmsweise und in
widerrufl. Weise für vereinzelt liegende Gebde ge-
stattet werden, wenn eine andere Art der Beseiti-
gung des Abw. nach Lage der Oertlichkeit ohne
unverhältnismäßige Kosten nicht möglich ist, ge-
sundheitliche Schädigungen nicht zu befürchten sind
oder Einrichtungen getroffen werden, die geeignet
sind, solche zu verhindern. Bei unterirdischer Ab-
leitung des Abw. sind die Abwoeitungen mit ge-
eigneten Vorrichtungen zur Entlüftung und Ver-