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hinderung des Eindringens schädlicher Gase in
die Gebde zu versehen. Im übr. können über die
Ableitung des Tag= und Abw., wie bes. auch über
die Beseitigung übelriechender, ekelhafter oder
schädlicher Flüssigkeiten durch VO., OBS. oder
poliz. Vorschr. nähere Best. getroffen werden,
Art. 40. § 30—33 WV. enthalten derartige Best.
Besteh. Einrichtungen sind nach den angef. Vorschr.
abzuändern, wenn dies zur Beseitigung von
schweren Mißständen für die Gesundheit oder den
Verkehr geboten ist. Art. 43. S. auch Ein-
leitungvon Abw. in öff. Gewässer. — Für jedes
zum läng. Aufenthalt von Menschen dienende Gbde
sind # Aborte # in einer der Art der Benützung
des Gebdes, sowie den Anforderungen der Ge-
sundheit und Schicklichkeit entspr. Zahl und Be-
schaffenheit herzustellen. Die Aborte müssen Licht
und Luft durch unmittelbar ins Freie führende
leicht zu öffnende Fenster oder ähnl. Einrichtun-
gen erhalten. Sie sind mit dichten, genügend
weiten Abfallröhren und, wo nicht eine andere
Vorkehrung, z. B. Schwemmkanalisation, es ent-
behrlich macht, mit wasserdichten Gruben oder
sonst. Behältern zu versehen, die möglichst außer-
halb der Gebde an leicht zugänglicher Stelle,
i. d. R. an der Rück= oder Nebenseite der Gebde
in angemessener Entfernung von Brunnen anzu-
bringen sind. Nähere Best. über Aborte und
Abortgruben enthalten § 84—38 VV. An den
Vorder= und Nebenseiten der Gebde sollen Aborte
nur dann zugelassen werden, wenn sie nicht von
öff. Wegen aus störend in die Augen fallen.
Selbständige Abortbauten, die ausnahmsweise
auch an oder auf Straßen zugelassen werden kön-
nen, sind so herzustellen, daß die Luft und der
Erdboden nicht verunreinigt und die Schicklichkeit
nicht verletzt wird. Größere Sammelbehälter für
menschliche Abfallstoffe sind in genügender Ent-
fernung von dem geschlossenen Wohnbezirk und
einzelnen Gebden, von verkehrsreichen Straßen,
von Gewässern und Brunnen und in solcher Lage
herzustellen, daß lästige Ausdünstungen und Ge-
rüche von bewohnten Orten ferngehalten werden.
An ihre Zulassung kann die Bedingung der
Widerruflichkeit geknüpft werden. Art. 41.
Düngerstätten, Jauchebehälter, Lagerplätze für
Abfälle 1 u. dgl. find an öff. Wegen nur in
ländl. Orten und auf Einzelwohnsitzen gestattet.
Auf der Fläche von öff. Wegen dürfen sie auch
ber nur zugelassen werden, wenn und solang
iedurch eine Störung des öff. Verkehrs nicht ver-
ursacht wird. Vorschriftswidrige besteh. Einrich-
tungen sind von Straßen zu entfernen, wenn dies
ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des
Eigentümers geschehen kann. Solang, bis ihre
Entfernung bewirkt werden kann, hat der Eigen-
tümer sie mit einer dauerhaften, nötigenfalls bis
zu angemessener Höhe wasserdichten Einfassung
zu verfehen und, soweit sie versenkt sind, sicher zu
bedecken. Die Düngerstätten, Jauchebehälter u. dgl.
sind i. d. R. außerhalb der Gebde anzubringen
und samt den Einrichtungen für die Zuleitung
der Flüssigkeit so zu verwahren, daß die Jauche
oder andere Flüssigkeiten von den Gebden ab-
Baurecht und Baupolizei.
gehalten werden und weder auf öff. Wege ab-
fließen, noch die Brunnen und das Grund= und
Quellwasser verunreinigen können, Art. 42. Be-
züglich der Abänderung besteh. Einrichtungen gilt
für Aborte, Düngerstätten, Jauchebehälter u. dal.
dasselbe wie für die Vorkehrungen zur Tag= und
Abwasserbeseitigung, s. o. Im übrigen kann die
Anlegung neuer, sowie die Erneuerung oder Er-
weiterung besteh. Düngerstätten, Jauchebehälter
u. dgl. an öff. Wegen auch in ländl. Orten durch
CBS. verboten werden. — Jeder Bau muß so
angelegt werden, daß für den # Zutritt von
Licht und Luft # der erforderl. Raum gesichert
ist und die notwendige ## Zugänglichkeit 1# be-
stecht, Art. 44. Die nicht an die Straße anstoßen-
den Außenseiten, d. h. die Rück= und Nebenseiten
der Gebde dürfen i. d. R. nur dann, wenn sie
keine Fenster enthalten, auf die Eigentumsgrenze
gestellt werden. Werden sie nicht auf die Eigen-
tumsgr. gestellt, so haben sie von dieser einen Ab-
stand von nirgends weniger als 2 m einzuhalten.
In gleicher Weise müssen Gebde desselben Grund-
stücks, die nicht unmittelbar aneinander gebaut
werden, mind. 2 m voneinander entfernt bleiben.
Ueber die Bemessung des Abstands enthält § 39
VV. Best. Für Schuppen i. S. d. Art. 76 BO. und
unbedeutende Gebde i. S. d. Art. 81 BO., f. u.,
gilt die Abstandsvorschr. nicht. Außerdem können
von der Baupol Beh. Ausnahmen von derselben
auf Einzelwohnsitzen und in solchen ländlichen
Orten und Ortsteilen zugelassen werden, wo
durch die herkömmliche oder durch OBS. vorgeschr.
Bauweise Gewähr für genügenden Licht= und
Luftzutritt besteht, soweit es sich um Wohngebde
mit nicht mehr als 2 vollen Stockwerken oder
um solche Gebde handelt, die vorwiegend land-
wirtschaftlichen Zwecken dienen, Art. 45. — Bei
jedeim Gebde ist ein Hofraum von möglichst zu-
sammenhängender Fläche ## unüberbaut zu lassen,
dessen Größe bei Gebden von nicht mehr als 8 m
verglich. Höhe mind. der Hälfte der überbauten
Fläche gleichkommt. Bei höheren Gebden ist für
jedees volle Meter weiterer Höhe zu der freizu-
lassenden Hoffläche ein Zuschlag von 8 v. H. der
überbauten Fläche zu machen. Bei Eckgebden,
deren Vorderseiten einen Winkel von nicht mehr
als 185 Grad bilden und an keiner der Straßen
mehr als 15 m lang sind, sowie bei Gebden auf
Grundstücken, die mit 2 entgegengesetzten Seiten
an Straßen stoßen und verglichen gemessen nicht
mehr als 18 m tief sind, ermäßigt sich die frei-
zulassende Fläche auf die Hälfte des sonst vor-
eschriebenen Maßes. In die unüberbaut zu
assende Fläche dürfen Vorgärten und Vorplätze,
sowie Lichthöfe von weniger als 20 am Grund-
fläche nicht eingerechnet werden, Art. 46, die Art
und Weise der Bemessung der Hofflächen ist in
§ 40 WV. näher bestimmt. Ausgenommen
von der Flächenregel des Art. 46 sind nach Art. 47:
1. Gebde von nicht mehr als 8 m Höhe einschl.
des Daches, wenn sie a) keine Wohnräume oder
andere zu längerem Aufenthalt von Menschen
dienende Räume (Aufenthaltsräume) enthalten,
oder b) vorwiegend gewerbl. Zwecken dienen und