Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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hinderung des Eindringens schädlicher Gase in 
die Gebde zu versehen. Im übr. können über die 
Ableitung des Tag= und Abw., wie bes. auch über 
die Beseitigung übelriechender, ekelhafter oder 
schädlicher Flüssigkeiten durch VO., OBS. oder 
poliz. Vorschr. nähere Best. getroffen werden, 
Art. 40. § 30—33 WV. enthalten derartige Best. 
Besteh. Einrichtungen sind nach den angef. Vorschr. 
abzuändern, wenn dies zur Beseitigung von 
schweren Mißständen für die Gesundheit oder den 
Verkehr geboten ist. Art. 43. S. auch Ein- 
leitungvon Abw. in öff. Gewässer. — Für jedes 
zum läng. Aufenthalt von Menschen dienende Gbde 
sind # Aborte # in einer der Art der Benützung 
des Gebdes, sowie den Anforderungen der Ge- 
sundheit und Schicklichkeit entspr. Zahl und Be- 
schaffenheit herzustellen. Die Aborte müssen Licht 
und Luft durch unmittelbar ins Freie führende 
leicht zu öffnende Fenster oder ähnl. Einrichtun- 
gen erhalten. Sie sind mit dichten, genügend 
weiten Abfallröhren und, wo nicht eine andere 
Vorkehrung, z. B. Schwemmkanalisation, es ent- 
behrlich macht, mit wasserdichten Gruben oder 
sonst. Behältern zu versehen, die möglichst außer- 
halb der Gebde an leicht zugänglicher Stelle, 
i. d. R. an der Rück= oder Nebenseite der Gebde 
in angemessener Entfernung von Brunnen anzu- 
bringen sind. Nähere Best. über Aborte und 
Abortgruben enthalten § 84—38 VV. An den 
Vorder= und Nebenseiten der Gebde sollen Aborte 
nur dann zugelassen werden, wenn sie nicht von 
öff. Wegen aus störend in die Augen fallen. 
Selbständige Abortbauten, die ausnahmsweise 
auch an oder auf Straßen zugelassen werden kön- 
nen, sind so herzustellen, daß die Luft und der 
Erdboden nicht verunreinigt und die Schicklichkeit 
nicht verletzt wird. Größere Sammelbehälter für 
menschliche Abfallstoffe sind in genügender Ent- 
fernung von dem geschlossenen Wohnbezirk und 
einzelnen Gebden, von verkehrsreichen Straßen, 
von Gewässern und Brunnen und in solcher Lage 
herzustellen, daß lästige Ausdünstungen und Ge- 
rüche von bewohnten Orten ferngehalten werden. 
An ihre Zulassung kann die Bedingung der 
Widerruflichkeit geknüpft werden. Art. 41. 
Düngerstätten, Jauchebehälter, Lagerplätze für 
Abfälle 1 u. dgl. find an öff. Wegen nur in 
ländl. Orten und auf Einzelwohnsitzen gestattet. 
Auf der Fläche von öff. Wegen dürfen sie auch 
ber nur zugelassen werden, wenn und solang 
iedurch eine Störung des öff. Verkehrs nicht ver- 
ursacht wird. Vorschriftswidrige besteh. Einrich- 
tungen sind von Straßen zu entfernen, wenn dies 
ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des 
Eigentümers geschehen kann. Solang, bis ihre 
Entfernung bewirkt werden kann, hat der Eigen- 
tümer sie mit einer dauerhaften, nötigenfalls bis 
zu angemessener Höhe wasserdichten Einfassung 
zu verfehen und, soweit sie versenkt sind, sicher zu 
bedecken. Die Düngerstätten, Jauchebehälter u. dgl. 
sind i. d. R. außerhalb der Gebde anzubringen 
und samt den Einrichtungen für die Zuleitung 
der Flüssigkeit so zu verwahren, daß die Jauche 
oder andere Flüssigkeiten von den Gebden ab- 
Baurecht und Baupolizei. 
gehalten werden und weder auf öff. Wege ab- 
fließen, noch die Brunnen und das Grund= und 
Quellwasser verunreinigen können, Art. 42. Be- 
züglich der Abänderung besteh. Einrichtungen gilt 
für Aborte, Düngerstätten, Jauchebehälter u. dal. 
dasselbe wie für die Vorkehrungen zur Tag= und 
Abwasserbeseitigung, s. o. Im übrigen kann die 
Anlegung neuer, sowie die Erneuerung oder Er- 
weiterung besteh. Düngerstätten, Jauchebehälter 
u. dgl. an öff. Wegen auch in ländl. Orten durch 
CBS. verboten werden. — Jeder Bau muß so 
angelegt werden, daß für den # Zutritt von 
Licht und Luft # der erforderl. Raum gesichert 
ist und die notwendige ## Zugänglichkeit 1# be- 
stecht, Art. 44. Die nicht an die Straße anstoßen- 
den Außenseiten, d. h. die Rück= und Nebenseiten 
der Gebde dürfen i. d. R. nur dann, wenn sie 
keine Fenster enthalten, auf die Eigentumsgrenze 
gestellt werden. Werden sie nicht auf die Eigen- 
tumsgr. gestellt, so haben sie von dieser einen Ab- 
stand von nirgends weniger als 2 m einzuhalten. 
In gleicher Weise müssen Gebde desselben Grund- 
stücks, die nicht unmittelbar aneinander gebaut 
werden, mind. 2 m voneinander entfernt bleiben. 
Ueber die Bemessung des Abstands enthält § 39 
VV. Best. Für Schuppen i. S. d. Art. 76 BO. und 
unbedeutende Gebde i. S. d. Art. 81 BO., f. u., 
gilt die Abstandsvorschr. nicht. Außerdem können 
von der Baupol Beh. Ausnahmen von derselben 
auf Einzelwohnsitzen und in solchen ländlichen 
Orten und Ortsteilen zugelassen werden, wo 
durch die herkömmliche oder durch OBS. vorgeschr. 
Bauweise Gewähr für genügenden Licht= und 
Luftzutritt besteht, soweit es sich um Wohngebde 
mit nicht mehr als 2 vollen Stockwerken oder 
um solche Gebde handelt, die vorwiegend land- 
wirtschaftlichen Zwecken dienen, Art. 45. — Bei 
jedeim Gebde ist ein Hofraum von möglichst zu- 
sammenhängender Fläche ## unüberbaut zu lassen, 
dessen Größe bei Gebden von nicht mehr als 8 m 
verglich. Höhe mind. der Hälfte der überbauten 
Fläche gleichkommt. Bei höheren Gebden ist für 
jedees volle Meter weiterer Höhe zu der freizu- 
lassenden Hoffläche ein Zuschlag von 8 v. H. der 
überbauten Fläche zu machen. Bei Eckgebden, 
deren Vorderseiten einen Winkel von nicht mehr 
als 185 Grad bilden und an keiner der Straßen 
mehr als 15 m lang sind, sowie bei Gebden auf 
Grundstücken, die mit 2 entgegengesetzten Seiten 
an Straßen stoßen und verglichen gemessen nicht 
mehr als 18 m tief sind, ermäßigt sich die frei- 
zulassende Fläche auf die Hälfte des sonst vor- 
eschriebenen Maßes. In die unüberbaut zu 
assende Fläche dürfen Vorgärten und Vorplätze, 
sowie Lichthöfe von weniger als 20 am Grund- 
fläche nicht eingerechnet werden, Art. 46, die Art 
und Weise der Bemessung der Hofflächen ist in 
§ 40 WV. näher bestimmt. Ausgenommen 
von der Flächenregel des Art. 46 sind nach Art. 47: 
1. Gebde von nicht mehr als 8 m Höhe einschl. 
des Daches, wenn sie a) keine Wohnräume oder 
andere zu längerem Aufenthalt von Menschen 
dienende Räume (Aufenthaltsräume) enthalten, 
oder b) vorwiegend gewerbl. Zwecken dienen und
	        
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