Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
die Heleuchtung. ihrer Aufenthaltsräume haupt- 
sächlich durch Oberlicht erfolgt; 2. Gebäude auf 
Einzelwohnsitzen und in ländl. Orten und Orts- 
teilen mit weiträumiger Bauweise, soweit sie nicht 
mehr als zwei volle Stockwerke haben oder vor- 
wiegend landwirtsch. Zwecken dienen; 3. Gebäude 
mit nicht mehr als 2 vollen Stockwerken und mit 
nicht mehr als 2 Familienwohnungen (Klein- 
häuser) in Bauvierteln, die durch OBS. ausschl. 
für den Kleinhausbau bestimmt sind; 4. die Er- 
neuerung von Gebden auf der seitherigen Grund- 
fläche in alten enggebauten Ortsteilen, wenn da- 
bei wesentl. Verbesserungen für die Gesundheit 
und Feuersicherheit herbeiggeführt werden. — Bei 
Vordergebäuden muüssen die nicht an die 
Straße anstoßenden Außenwände, d. h. die Außen- 
wände der Rück= und Nebenseiten mit Fenstern, 
welche die Zuführung von Tageslicht zu Aufent- 
haltsräumen # ausschl. oder vorzugsweise ver- 
mitteln (Hauptfenster) von der Eigentums- 
enze mind. 8 m, wagrecht gemessen, entfernt 
leiben. Dieses Maß steigert sich bei Gebdeseiten 
mit mehr als 8 m Höhe um 0,3 m, an der Rück- 
seite um 0,6 m für jedes volle Meter weiterer 
Höhe. Bei Hintergebden erhöht sich der Grenz- 
abstand von 3m, sowie der Steigerungsatz von 
0,3 m auf das doppelte. In gleicher Weise erhöhen 
sich die Abstandsmaße von 8 m und 0,3 m gegen- 
über den Außenseiten anderer Gebde desselben 
Grundstücks oder gegenüber anderen Außenseiten 
desselben Gebdes auf das doppelte, wobei für die 
Bemessung des Abstands die höhere Geddeseite 
maßgebend ist. Bei Vordergebden bleiben jedoch 
die Abstandsmaße an den nicht mehr als 16 m 
tiefen Nebenseiten, soweit diese den Nebenseiten 
anderer Vordergebde gegenüberstehen, und ebenso 
der an der Rückseite eintretende Steigerungsatz 
von 0,6 m von der Verdoppelung ausgenommen. 
Die Abstände find unter Wahrung des Mindest- 
abstands von 8 m verglichen zu messen, Art. 48. 
  
  
Nähere Best. über die Bemessung der Abstände 
enthält § 41 WV. Der Abstandsregel des 
Art. 48 unterliegen nach Art. 49 nicht: 
1. Hauptfenster, die in solcher Höhe angebracht 
find, daß für sie ein Lichteinfallwinkel von an- 
nähernd 45 Grad gesichert ist; 2. Gebde auf Ein- 
zelwohnsitzen und in ländlichen Orten oder Orts- 
teilen mit weiträumiger Bauweise, wenn sie nicht 
mehr als zwei volle Stockwerke haben oder vor- 
wiegend landwirtsch. Zwecken dienen. Für Gebde 
an Ortstraßen, die am 1. 7. 1911 (Tag des In- 
krafttretens der BO.) schon hergestellt und ohne 
erhebliche Lücken zusammenhängend angebaut 
waren, können in gewissen Grenzen und unter 
der Voraussetzung, daß nicht daneben eine Ueber- 
schreitung der Straßenbreite mit der Gebdehöhe 
estattet wird, durch OBS. die in Art. 46 und 48 
Fesrgeseyten Maße der Hofräume und Ab- 
stände verringert werden, Art. 50 Abs. 1. 
erner sind in Industrievierteln zugunsten von 
bden, die vorwiegend gewerbl. Zwecken dienen, 
Milderungen durch OS. insoweit zulässig, als 
dies mit der Wahrung der gesundheitl. Anforde- 
rungen und der Feuersicherheit vereinbar ist, 
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Art. 50 Abs. 2. Auch kann von der BaupolBeh. 
gestattet werden, daß die zulasseen lächen 
bis zur Hälfte der Gesamtfläche und bis zur Höhe 
von 5 m überdacht werden, wenn den Haupt- 
fenstern der umgebenden Gebde der Zutritt von 
Licht und Luft in ausreichendem Maß gewahrt 
bleibt, Art. 51. Endlich können die Ole. und 
die ihnen in der baupol. Zuständigkeit gleich- 
gestellten Beh., s. u., in einigen vom Ges. bes. be- 
zeichneten Fällen unter Wahrung der Rücksichten 
auf genügenden Licht= und Luftzutritt und auf 
Feuersicherheit sowohl von den Vorschr. des Art. 46, 
als von den Vorschr. des Art. 48 Ausnahmen 
dann gestatten, wenn im einzelnen Fall die Ein- 
haltung der Vorschr. über die freizustellenden Hof- 
räume und Abstände mit bes. Härte für den 
Bauenden verbunden wäre und nur geringfügige 
Abmängel an den vorgeschriebenen Maßen in Be- 
tracht kommen, Art. 52. Die 1# Zugänglichkeit 
der Gebde für die Feuerlösch= und Rettungs- 
zwecke # ist durch Art. 53 in der Weise geregelt, 
daß an der Rückseite der Vordergbde ein wenigst. 
6 m tiefer Hinterhof und i. d. R. eine nicht 
weniger als 2,5 m breite und 2,8 m hohe Zu- 
oder Durchfahrt zu diesem Hofraum freizuhalten 
ist, wenn es sich um Gebde handelt, die vermöge 
ihrer Größe, Beschaffenheit oder Benützung er- 
höhte Anforderungen an die Feuersicherheit not- 
wendig machen, oder um Vordergebde mit mehr 
als 2 vollen Stockwerken, wenn in den oberen Ge- 
schossen Wohnungen oder Arbeitsräume sich be- 
finden, deren sämtliche die Rettung von Menschen 
gestattende Fenster ausschließlich gegen den rück- 
seitigen Hof gerichtet sind. Für Vordergebde, die 
zwar mehr als zwei volle Stockwerke, aber in den 
oberen Geschossen keine Wohnungen oder Arbeits- 
räume mit ausschl. rückseit. Rettungsfenstern haben, 
soll i. d. R. ein Hinterhof von wenigst. 3 m Tiefe 
freigehalten und ein Durchgang von wenigst. 1,2 
Breite und 2,8 m Höhc zu dem Hofraum hergestellt 
werden. Für Hintergebde mit mehr als 2 vollen 
Stockwerken und Wohn= oder sonst. Aufenthalts- 
räumen oder für Hintergeb., die vermöge ihrer 
Größe, Beschaffenheit oder Benützung erhöhte An- 
forderungen an die Feuersicherheit notwend 
machen, ist ein wenigst. 6 m tiefer Vorderhof un 
i. d. R. eine nicht weniger als 2,5 m breite und 
2,8 m hohe Zu= oder Durchfahrt zu dem Hof frei- 
uhalten. Befinden sich in den oberen Geschossen 
sorcher Hintergbde Wohnungen oder Arbeits- 
räume mit ausschl. rückseitigen Rettungsfenstern, 
so ist außer dem wenigst. 6 m tiefen Vorderhof 
noch ein mind. 6 m tiefer Hinterhof und i. d. R. 
eine nicht weniger als 2,5 m breite und 2,3 m 
hohe Zu= oder Durchfahrt zu letzterem vorzusehen. 
Für Hintergebäude, in denen wegen der Zahl 
der in ihnen untergebrachten Menschen oder wegen 
der bes. Art ihrer baulichen Anlage eine erhöhte 
Feuersgefahr besteht, kann die BaupolBeh. außer- 
dem einen freien Flächenraum auch an einer an- 
deren als an der Vorder-- oder Rückseite anord- 
nen. Für Hintergebäude, die zwar mehr als zwei 
volle Stockwerke haben, aber weder Wohn= noch 
Arbeitsräume enthalten, soll i. d. R. ein Vorder- 
 
	        
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