Baurecht und Baupolizei.
die Heleuchtung. ihrer Aufenthaltsräume haupt-
sächlich durch Oberlicht erfolgt; 2. Gebäude auf
Einzelwohnsitzen und in ländl. Orten und Orts-
teilen mit weiträumiger Bauweise, soweit sie nicht
mehr als zwei volle Stockwerke haben oder vor-
wiegend landwirtsch. Zwecken dienen; 3. Gebäude
mit nicht mehr als 2 vollen Stockwerken und mit
nicht mehr als 2 Familienwohnungen (Klein-
häuser) in Bauvierteln, die durch OBS. ausschl.
für den Kleinhausbau bestimmt sind; 4. die Er-
neuerung von Gebden auf der seitherigen Grund-
fläche in alten enggebauten Ortsteilen, wenn da-
bei wesentl. Verbesserungen für die Gesundheit
und Feuersicherheit herbeiggeführt werden. — Bei
Vordergebäuden muüssen die nicht an die
Straße anstoßenden Außenwände, d. h. die Außen-
wände der Rück= und Nebenseiten mit Fenstern,
welche die Zuführung von Tageslicht zu Aufent-
haltsräumen # ausschl. oder vorzugsweise ver-
mitteln (Hauptfenster) von der Eigentums-
enze mind. 8 m, wagrecht gemessen, entfernt
leiben. Dieses Maß steigert sich bei Gebdeseiten
mit mehr als 8 m Höhe um 0,3 m, an der Rück-
seite um 0,6 m für jedes volle Meter weiterer
Höhe. Bei Hintergebden erhöht sich der Grenz-
abstand von 3m, sowie der Steigerungsatz von
0,3 m auf das doppelte. In gleicher Weise erhöhen
sich die Abstandsmaße von 8 m und 0,3 m gegen-
über den Außenseiten anderer Gebde desselben
Grundstücks oder gegenüber anderen Außenseiten
desselben Gebdes auf das doppelte, wobei für die
Bemessung des Abstands die höhere Geddeseite
maßgebend ist. Bei Vordergebden bleiben jedoch
die Abstandsmaße an den nicht mehr als 16 m
tiefen Nebenseiten, soweit diese den Nebenseiten
anderer Vordergebde gegenüberstehen, und ebenso
der an der Rückseite eintretende Steigerungsatz
von 0,6 m von der Verdoppelung ausgenommen.
Die Abstände find unter Wahrung des Mindest-
abstands von 8 m verglichen zu messen, Art. 48.
Nähere Best. über die Bemessung der Abstände
enthält § 41 WV. Der Abstandsregel des
Art. 48 unterliegen nach Art. 49 nicht:
1. Hauptfenster, die in solcher Höhe angebracht
find, daß für sie ein Lichteinfallwinkel von an-
nähernd 45 Grad gesichert ist; 2. Gebde auf Ein-
zelwohnsitzen und in ländlichen Orten oder Orts-
teilen mit weiträumiger Bauweise, wenn sie nicht
mehr als zwei volle Stockwerke haben oder vor-
wiegend landwirtsch. Zwecken dienen. Für Gebde
an Ortstraßen, die am 1. 7. 1911 (Tag des In-
krafttretens der BO.) schon hergestellt und ohne
erhebliche Lücken zusammenhängend angebaut
waren, können in gewissen Grenzen und unter
der Voraussetzung, daß nicht daneben eine Ueber-
schreitung der Straßenbreite mit der Gebdehöhe
estattet wird, durch OBS. die in Art. 46 und 48
Fesrgeseyten Maße der Hofräume und Ab-
stände verringert werden, Art. 50 Abs. 1.
erner sind in Industrievierteln zugunsten von
bden, die vorwiegend gewerbl. Zwecken dienen,
Milderungen durch OS. insoweit zulässig, als
dies mit der Wahrung der gesundheitl. Anforde-
rungen und der Feuersicherheit vereinbar ist,
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Art. 50 Abs. 2. Auch kann von der BaupolBeh.
gestattet werden, daß die zulasseen lächen
bis zur Hälfte der Gesamtfläche und bis zur Höhe
von 5 m überdacht werden, wenn den Haupt-
fenstern der umgebenden Gebde der Zutritt von
Licht und Luft in ausreichendem Maß gewahrt
bleibt, Art. 51. Endlich können die Ole. und
die ihnen in der baupol. Zuständigkeit gleich-
gestellten Beh., s. u., in einigen vom Ges. bes. be-
zeichneten Fällen unter Wahrung der Rücksichten
auf genügenden Licht= und Luftzutritt und auf
Feuersicherheit sowohl von den Vorschr. des Art. 46,
als von den Vorschr. des Art. 48 Ausnahmen
dann gestatten, wenn im einzelnen Fall die Ein-
haltung der Vorschr. über die freizustellenden Hof-
räume und Abstände mit bes. Härte für den
Bauenden verbunden wäre und nur geringfügige
Abmängel an den vorgeschriebenen Maßen in Be-
tracht kommen, Art. 52. Die 1# Zugänglichkeit
der Gebde für die Feuerlösch= und Rettungs-
zwecke # ist durch Art. 53 in der Weise geregelt,
daß an der Rückseite der Vordergbde ein wenigst.
6 m tiefer Hinterhof und i. d. R. eine nicht
weniger als 2,5 m breite und 2,8 m hohe Zu-
oder Durchfahrt zu diesem Hofraum freizuhalten
ist, wenn es sich um Gebde handelt, die vermöge
ihrer Größe, Beschaffenheit oder Benützung er-
höhte Anforderungen an die Feuersicherheit not-
wendig machen, oder um Vordergebde mit mehr
als 2 vollen Stockwerken, wenn in den oberen Ge-
schossen Wohnungen oder Arbeitsräume sich be-
finden, deren sämtliche die Rettung von Menschen
gestattende Fenster ausschließlich gegen den rück-
seitigen Hof gerichtet sind. Für Vordergebde, die
zwar mehr als zwei volle Stockwerke, aber in den
oberen Geschossen keine Wohnungen oder Arbeits-
räume mit ausschl. rückseit. Rettungsfenstern haben,
soll i. d. R. ein Hinterhof von wenigst. 3 m Tiefe
freigehalten und ein Durchgang von wenigst. 1,2
Breite und 2,8 m Höhc zu dem Hofraum hergestellt
werden. Für Hintergebde mit mehr als 2 vollen
Stockwerken und Wohn= oder sonst. Aufenthalts-
räumen oder für Hintergeb., die vermöge ihrer
Größe, Beschaffenheit oder Benützung erhöhte An-
forderungen an die Feuersicherheit notwend
machen, ist ein wenigst. 6 m tiefer Vorderhof un
i. d. R. eine nicht weniger als 2,5 m breite und
2,8 m hohe Zu= oder Durchfahrt zu dem Hof frei-
uhalten. Befinden sich in den oberen Geschossen
sorcher Hintergbde Wohnungen oder Arbeits-
räume mit ausschl. rückseitigen Rettungsfenstern,
so ist außer dem wenigst. 6 m tiefen Vorderhof
noch ein mind. 6 m tiefer Hinterhof und i. d. R.
eine nicht weniger als 2,5 m breite und 2,3 m
hohe Zu= oder Durchfahrt zu letzterem vorzusehen.
Für Hintergebäude, in denen wegen der Zahl
der in ihnen untergebrachten Menschen oder wegen
der bes. Art ihrer baulichen Anlage eine erhöhte
Feuersgefahr besteht, kann die BaupolBeh. außer-
dem einen freien Flächenraum auch an einer an-
deren als an der Vorder-- oder Rückseite anord-
nen. Für Hintergebäude, die zwar mehr als zwei
volle Stockwerke haben, aber weder Wohn= noch
Arbeitsräume enthalten, soll i. d. R. ein Vorder-