Baurecht und Baupolizei.
itragend, noch auf ungeschützten eisernen
rägern angeordnet find, und Treppen aus natür-
lichen, auf feuerfesten Gewölben verlegten Steinen.
Als feuersicher gelten solche Bauausführun-
gen, deren Oberfläche nicht leicht entflammbar ist,
und die im Brandfall ihre Haltbarkeit und Form
einige Zeit bewahren, also namentlich a) Wände
aus Gips= oder Zementdielen oder aus Platten
von unbrennbarem Baustoff, ausgemauerte, beider-
seits verblendete Fachwerkswände, beiderseits ver-
blendete Schwemmstein= oder Korksteinwände,
Rabitzwände und Drahtziegelwände; b) Decken aus
unbrennbaren Baustoffen ohne glutsichere Um-
hüllung ihrer Eisenteile, Holzbalkendecken, die an
ihrer Unterseite mit einer haltbaren Verblendung
oder mit einer in gleicher Weise schützenden Ver-
kleidung und zwischen den Balkenfächern mit
einem wenigstens 5 cm starken Estrich= oder
Fpischenheden und unbrennbaren Baustoffen ver-
ehen sind; c) Stützen und Pfeiler aus natür-
lichen Steinen, aus Eisen, aus Hartholz oder aus
anderem Holz, wenn letzteres haltbar verblendet
oder mit unbrennbaren Baustoffen verkleidet ist;
d) Treppen aus Eisen, aus Hartholz, aus anderem
Holz, wenn ihre Unterseiten haltbar verblendet
oder mit unbrennbaren Baustoffen verkleidet find,
sewie Treppen aus natürlichen Steinen, wenn sie
o unterstützt oder an ihrer Unterseite geschützt
find, daß sie den Einwirkungen eines Brandes
längere Zeit standhalten. Als rauch-- und
feuersichere Verschlüsse für Oeffnungen
in Wänden und Decken gelten: a) bei einfachen,
namentlich ländlichen Verhältnissen: eiserne, durch
kräftige Rahmen sicher versteifte oder mind. 2,5 cm
starke hölzerne, beiderseits und an den Kanten mit
Eisenblech beschlagene Türen oder Läden, oder gut
eingemauerte hohle Glasbausteine oder mit Draht-
glas, Elektro= oder Galvanoglas oder in ähnlicher
Weise hergestellte feste Verschlüsse in unbrenn-
baren Rahmen; b) in größeren gewerbl. Anlagen,
in feuergefährlichen Räumen und in Gbden, in
denen eine größere Zahl von Menschen zu ver-
kehren pflegt: Türen oder Läden aus doppelten,
mind. 1 min starken versteiften Eisenblechplatten
mit mind. doppelten Holzzwischenlagen oder einer
Zwischenlage aus Asbest, Kieselguhr oder einem in
gleicher Weise feuerfesten und haltbaren Baustoff
oder gut eingemauerte wenigstens 12 cm starke
volle Glasbausteine oder mind. 6 mm starkes
Drahtglas in unbrennbarem Rahmen. — Die
Außenwände der Gebäude sind insoweit durchaus
als # Brandmauern # herzustellen, als sie andern
Gbden oder der Eigentumsgrenze in einer Ent-
fernung von weniger als 2,3 m gegenüberstehen.
ie näheren Best. darüber, was unter gegenüber-
stehenden Außenwänden zu verstehen ist, enthält
57 der VV. Der Abstand von 2,3 m ist vom
achvorsprung und, wenn dieser aus unbrenn-
barem Baustoff besteht, vom Hausgrund an wag-
recht zu messen. Wenn nach dieser Vorschr. die
Außenwand eines Gebäudes nur stückweise und
auf eine Länge von nicht mehr als 2,3 m als Brand-
mauer herzustellen wäre, kann die Herstellung
einer solchen von der B. unter der Bedingung
109
erlassen werden, daß durch andere Vorkehrungen
ein annähernd gleicher Schutz gegen Feuerüber-
tragung geschaffen wird. Werden 2 Gbde unmittel-
bar aneinander gebaut, so genügt für beide Gbde
eine hinreichend deckende Brandmauer. Auch darf
dann, wenn einem bestehenden Gbde ein anderes
in einer Entfernung von weniger als 2,8 m
gegenübergestellt wird, die Herstellung einer
Brandmauer unterbleiben, wenn das bestehende
Gbde gegenüber dem zu errichtenden eine das
letztere hinreichend deckende Brandmauer hat.
Gegenüber von angrenzenden, zum Ueberbauen
geeigneten Grundflächen darf die Führung einer
Brandmauer bei einer geringeren Entfernung von
der Eigentumsgrenze als 2,3 m dann unterbleiben,
wenn durch Verständigung mit dem Nachbar oder
auf andere Weise Sicherheit dafür gegeben ist, daß
das angrenzende Grundstück bis zu dem erforder-
lichen Abstand unüberbaut bleibt, oder daß im
Fall der Ueberbauung eine hinreichend deckende
Brandmauer aufgeführt wird. Die B#. kann
von dem Verlangen einer solchen Sicherheit ab-
sehen und sich mit einer Zustimmungserklärung
es Eigentümers des angrenzenden Grundstücks
zur Unterlassung der Errichtung einer Brand-
mauer begnügen, wenn dies mit Rücksicht auf die
Feuersicherheit unbedenklich ist, wenn namentlich
nach den bes. örtlichen und sonstigen Verhältnissen
anzunehmen ist, daß das angrenzende Grundstück
bis auf den erforderlichen Abstand unüberbaut
bleibt, oder daß im Fall der Ueberbauung eine
genügend feuersichere Abscheidung stattfindet,
Art. 69. Brandmauern müssen von Grund aus
mind. bis unter die feuersichere Dachdeckung auf-
geführt und in solcher Stärke und Bauart her-
gestellt werden, daß sie die Fortpflanzung des
Feuers verhindern und durch die Einwirkung von
Feuer und Wasser in ihrer Tragfähigkeit und
Standfestigkeit nicht gefährdet werden. Sie sind
aus gut gebrannten Backsteinen in regelmäßigem
Verband mit gutem Mörtel herzustellen. Natür-
liche Steine, Stampfbeton, Zementstein und Kalk-
sandsteine dürfen unter der Vorauss. verwendet
werden, daß ihre Festigkeit, Wetter= und Feuer-
beständigkeit den vorerwähnten Anforderungen
entspricht. Wände aus Eisenbeton können nur
dann als Brandmauern zugelassen werden, wenn
sie durch Wandpfeiler genügend versteift sind und
mit den Eisenbetonunterzügen der Decke in eine
derartige Verbindung gebracht werden, daß für
den Brandfall eine genügende Standfestigkeit ge-
währleistet ist, S 58 VV. Ueber die Stärke der
Brandmauern sind in § 59 der VV. nähere Vorschr.
erteilt. Dachvorsprünge, Dachgesimse u. dgl., so-
wie Verzierungen und Dachrinnen dürfen an
Brandmauern nach § 60 VV. nur aus unbrenn-
barem Baustoff angebracht werden. Schließt sich
an eine Brandmauer ein Dachvorsprung aus
brennbaren Baustoffen an, so muß die Brand-
mauer in ihrer ganzen Stärke so weit ausgekragt
werden, daß der Dachvorsprung vollständig ge-
deckt ist. Hölzerne Bauteile (Balken, Schwellen,
Pfetten, Dachlatten u. dgl.) dürfen nach § 62 der
VV. nur mit ihren Enden und nur so weit in