Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Brandmauern eingreifen, daß noch eine Mauer- 
stärke von mind. 25 cm erhalten bleibt. Aus- 
sparungen für Kamine, Luftkanäle, Nischen und 
drgl. dürfen nur in geringer Längenausdehnung 
und nur soweit angeordnet werden, daß der feste 
Zusammenhang der Mauern in keiner Weise ge- 
fährdet wird. Soweit Oeffnungen in 
randmauern zugelassen werden, ist die 
Zulassung stets widerruflich. Sie sind, wenn sie 
ins Freie führen, im Erdgeschoß mind. mit dichten 
hölzernen, in den oberen Stockwerken mit dichten 
eisernen oder hölzernen, auf ihrer Außenseite und 
an den Kanten mit Eisenblech beschlagenen Ver- 
schlüssen zu versehen. Oeffnungen in Brand- 
mauern, die Innenräume zweier Gbde vonein- 
ander trennen, müssen rauch= und feuersichere Ver- 
schlüsse erhalten. Bei Gbden mit nicht 
mehr als zwei vollen Stockwerken 
kann an Stelle der sonst erforderlichen Brand- 
mauer eine ausgemauerte, beiderseits verblendete 
Fachwerkswand ohne Oeffnungen oder eine andere 
in gleicher Weise gegen die Weiterverbreitung des 
Feuers schützende Wand zugelassen werden, wenn 
dies mit Rücksicht auf die Feuersicherheit unbe- 
denklich ist, und wenn zum mind. in Entfernungen 
von je 25 m entweder vorschriftsmäßige Brand- 
mauern erstellt oder Abstände von wenigstens 
2,3 m von andern Gbden oder von der Eigentums- 
renze eingehalten werden. Das Maß von 25 m 
ann in einer Richtung (nach Länge oder Tiefe) 
bis auf 50 m erhöht werden, wenn die sämtlichen 
Gbde ausschl. Wohnzwecken dienen, und wenn am 
Ende einer solchen Gbdereihe vorschriftsmäßige 
Brandmauern erstellt oder Abstände von wenigstens 
6 m eingehalten werden. Die Abstände von 2,3 m 
bzw. 6 m dürfen auch mit Schuppen und unbe- 
deutenden Gebäuden (s. u.) nicht überbaut wer- 
den. Bei Gbden und GEdbdeteilen, die vermöge 
ihrer Größe, Höhe, Lage, Bestimmung oder Ver- 
wendung in bes. Grade feuerge fährlich 
erscheinen, kann gegenüber anderen Gbden und 
zum Ueberbauen geeigneten Plätzen von der B#. 
die Einhaltung eines größeren Abstands als von 
2,3 m und außerdem die Aufführung massiver 
Umfassungswände verlangt werden, Art. 70. So- 
weit die Außenwände der Gbde nicht massiv her- 
gestellt werden, sind i. d. R. Umfassungs- 
wandungen von ausgemauertem doder 
sonst mit unbrennbarem Baustoff ausgefülltem 
Holzfachwerk herzustellen, und es kann nöti- 
enfalls von der BPB. verlangt werden, daß das 
Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise 
verblendet, verkleidet oder mit einem geeigneten 
Anstrich versehen wird, Art. 71. Die Herstellung 
der Außenwände eines Gbdes als Blockwände 
ist nur in einer Entfernung von wenigstens 4 m 
von anderen Gbden oder der Eigentumsgrenze zu- 
lässig, Art. 72. Die Anbringung einer Bretter- 
vertäferung oder eines Schindelschirms 
auf ausgemauerten Fachwerkswänden oder auf 
massiven Wänden an den Außenseiten eines Gbdes 
ist nur insoweit zulässig, als diese Außenseiten 
in einem Abstand von wenigstens 4 m anderen 
Gbden oder der Eigentumsgrenze gegenüberstehen. 
  
Baurecht und Baupolizei. 
Das Maß von 2,8 m genügt, wenn die Bretter 
oder Schindeln neben dichter Fugendeckung einen 
gegen leichte Uebertragung des Feuers schützen- 
den Anstrich oder eine gleichwertige ähnliche Ver- 
wahrung erhalten, und wenn zugleich im Hinblick 
auf die Größe und die Art der Benützung des 
Gbdes und der benachbarten Gbde erhebliche Be- 
denken hinsichtlich der Feuersgefahr nicht bestehen. 
Unter diesen Voraussetzungen können bei bestehen- 
den Gbden in Landesteilen, in denen die An- 
bringung von Schindelschirmen zum Schutz gegen 
die Einflüsse der Witterung erforderlich ist, wei- 
tergehende Ausnahmen von der Vorschr. des 4 m- 
Abstands gestattet werden, Art. 73. Bretter- 
vertäferungen oder Schindelschirme auf unaus- 
gemauerten Fachwerkswänden sind an den Außen- 
seiten eines Gbdes nur insoweit zulässig, als diese 
Außenseiten in einem Abstand von wenigstens 
6 m anderen Göbden oder der Eigentumsgrenze 
egenüberstehen. Eine Erhöhung dieses Maßes 
ann von der B'#. verlangt werden, wenn die 
Feuersicherheit es als notwendig erscheinen läßt. 
Andererseits ist eine Verminderung jenes Maßes 
bis auf 4 m bei einstockigen Gbden von nicht 
mehr als 100 am Grundfläche und nicht mehr als 
7 m Hoöhe einschließlich des Daches zulässig, wenn 
die Bretter oder Schindeln neben dichter Fugen- 
deckung einen gegen leichte Uebertragung des 
Feuers schützenden Anstrich oder eine gleichwertige 
ähnliche Verwahrung erhalten, und wenn zugleich 
im Hinblick auf die Größe und die Art der Be- 
nützung des Gbdes und der benachb. Gbde erheb- 
liche Bedenken hinsichtlich der Feuersgefahr nicht 
bestehen, Art. 74. Die Herstellung ge- 
schlossener Wände an den Außen- 
seiten der Gbde darf nur dann unter- 
bleiben, wenn mit diesen Außenseiten gegen- 
über anderen Gbden oder der Eigentumsgrenze 
ein Abstand von mind. 2,8 m eingehalten wird, 
und wenn nach dem Ermessen der BPB. Rück- 
sichten auf Feuersicherheit nicht entgegenstehen, 
Art. 75. Schuppen, bei denen mind. eine Außen- 
seite offen bleibt oder nur mit Latten u. doal. 
abgeschlossen wird (offene Schuppen), dürfen 
ohne Brandmauer in einem geringeren Abstand 
als 2,3 m von anderen Goden oder der Eigen- 
tumsgrenze errichtet werden, wenn sie eine Grund- 
fläche von höchstens 50 aom und eine Firsthöhe 
von höchstens 5 m, eine feuersichere Bedachung, 
weder feste Scheidewände im Innern, noch außer 
einem Dachboden einen Zwischenboden erhalten, 
und wenn zugleich ihre Benützungsweise oder die 
Bauart der benachbarten Gbde zu Bedenken wegen 
Feuersicherheit keinen Anlaß gibt, Art. 76. Für 
Schuppen, die nur zum Göpelbetrieb 
oder zur Aufbewahrung von Wagen, Maschinen 
oder Geräten dienen oder in ähnlicher nicht feuer- 
gefährlicher Weise benützt werden, gelten beim 
Zutreffen der im vorhergehenden Satz erwähnten 
übrigen Voraussetzungen die Erleichterungen bez. 
des Abstands von anderen Gbden oder der Eigen- 
tumsgrenze auch dann, wenn sie auf keiner Seite 
offen bleiben und eine Grundfläche bis zu 120 am, 
sowie eine Firsthöhe bis zu 8 m erhalten. Werden
	        
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