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Brandmauern eingreifen, daß noch eine Mauer-
stärke von mind. 25 cm erhalten bleibt. Aus-
sparungen für Kamine, Luftkanäle, Nischen und
drgl. dürfen nur in geringer Längenausdehnung
und nur soweit angeordnet werden, daß der feste
Zusammenhang der Mauern in keiner Weise ge-
fährdet wird. Soweit Oeffnungen in
randmauern zugelassen werden, ist die
Zulassung stets widerruflich. Sie sind, wenn sie
ins Freie führen, im Erdgeschoß mind. mit dichten
hölzernen, in den oberen Stockwerken mit dichten
eisernen oder hölzernen, auf ihrer Außenseite und
an den Kanten mit Eisenblech beschlagenen Ver-
schlüssen zu versehen. Oeffnungen in Brand-
mauern, die Innenräume zweier Gbde vonein-
ander trennen, müssen rauch= und feuersichere Ver-
schlüsse erhalten. Bei Gbden mit nicht
mehr als zwei vollen Stockwerken
kann an Stelle der sonst erforderlichen Brand-
mauer eine ausgemauerte, beiderseits verblendete
Fachwerkswand ohne Oeffnungen oder eine andere
in gleicher Weise gegen die Weiterverbreitung des
Feuers schützende Wand zugelassen werden, wenn
dies mit Rücksicht auf die Feuersicherheit unbe-
denklich ist, und wenn zum mind. in Entfernungen
von je 25 m entweder vorschriftsmäßige Brand-
mauern erstellt oder Abstände von wenigstens
2,3 m von andern Gbden oder von der Eigentums-
renze eingehalten werden. Das Maß von 25 m
ann in einer Richtung (nach Länge oder Tiefe)
bis auf 50 m erhöht werden, wenn die sämtlichen
Gbde ausschl. Wohnzwecken dienen, und wenn am
Ende einer solchen Gbdereihe vorschriftsmäßige
Brandmauern erstellt oder Abstände von wenigstens
6 m eingehalten werden. Die Abstände von 2,3 m
bzw. 6 m dürfen auch mit Schuppen und unbe-
deutenden Gebäuden (s. u.) nicht überbaut wer-
den. Bei Gbden und GEdbdeteilen, die vermöge
ihrer Größe, Höhe, Lage, Bestimmung oder Ver-
wendung in bes. Grade feuerge fährlich
erscheinen, kann gegenüber anderen Gbden und
zum Ueberbauen geeigneten Plätzen von der B#.
die Einhaltung eines größeren Abstands als von
2,3 m und außerdem die Aufführung massiver
Umfassungswände verlangt werden, Art. 70. So-
weit die Außenwände der Gbde nicht massiv her-
gestellt werden, sind i. d. R. Umfassungs-
wandungen von ausgemauertem doder
sonst mit unbrennbarem Baustoff ausgefülltem
Holzfachwerk herzustellen, und es kann nöti-
enfalls von der BPB. verlangt werden, daß das
Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise
verblendet, verkleidet oder mit einem geeigneten
Anstrich versehen wird, Art. 71. Die Herstellung
der Außenwände eines Gbdes als Blockwände
ist nur in einer Entfernung von wenigstens 4 m
von anderen Gbden oder der Eigentumsgrenze zu-
lässig, Art. 72. Die Anbringung einer Bretter-
vertäferung oder eines Schindelschirms
auf ausgemauerten Fachwerkswänden oder auf
massiven Wänden an den Außenseiten eines Gbdes
ist nur insoweit zulässig, als diese Außenseiten
in einem Abstand von wenigstens 4 m anderen
Gbden oder der Eigentumsgrenze gegenüberstehen.
Baurecht und Baupolizei.
Das Maß von 2,8 m genügt, wenn die Bretter
oder Schindeln neben dichter Fugendeckung einen
gegen leichte Uebertragung des Feuers schützen-
den Anstrich oder eine gleichwertige ähnliche Ver-
wahrung erhalten, und wenn zugleich im Hinblick
auf die Größe und die Art der Benützung des
Gbdes und der benachbarten Gbde erhebliche Be-
denken hinsichtlich der Feuersgefahr nicht bestehen.
Unter diesen Voraussetzungen können bei bestehen-
den Gbden in Landesteilen, in denen die An-
bringung von Schindelschirmen zum Schutz gegen
die Einflüsse der Witterung erforderlich ist, wei-
tergehende Ausnahmen von der Vorschr. des 4 m-
Abstands gestattet werden, Art. 73. Bretter-
vertäferungen oder Schindelschirme auf unaus-
gemauerten Fachwerkswänden sind an den Außen-
seiten eines Gbdes nur insoweit zulässig, als diese
Außenseiten in einem Abstand von wenigstens
6 m anderen Göbden oder der Eigentumsgrenze
egenüberstehen. Eine Erhöhung dieses Maßes
ann von der B'#. verlangt werden, wenn die
Feuersicherheit es als notwendig erscheinen läßt.
Andererseits ist eine Verminderung jenes Maßes
bis auf 4 m bei einstockigen Gbden von nicht
mehr als 100 am Grundfläche und nicht mehr als
7 m Hoöhe einschließlich des Daches zulässig, wenn
die Bretter oder Schindeln neben dichter Fugen-
deckung einen gegen leichte Uebertragung des
Feuers schützenden Anstrich oder eine gleichwertige
ähnliche Verwahrung erhalten, und wenn zugleich
im Hinblick auf die Größe und die Art der Be-
nützung des Gbdes und der benachb. Gbde erheb-
liche Bedenken hinsichtlich der Feuersgefahr nicht
bestehen, Art. 74. Die Herstellung ge-
schlossener Wände an den Außen-
seiten der Gbde darf nur dann unter-
bleiben, wenn mit diesen Außenseiten gegen-
über anderen Gbden oder der Eigentumsgrenze
ein Abstand von mind. 2,8 m eingehalten wird,
und wenn nach dem Ermessen der BPB. Rück-
sichten auf Feuersicherheit nicht entgegenstehen,
Art. 75. Schuppen, bei denen mind. eine Außen-
seite offen bleibt oder nur mit Latten u. doal.
abgeschlossen wird (offene Schuppen), dürfen
ohne Brandmauer in einem geringeren Abstand
als 2,3 m von anderen Goden oder der Eigen-
tumsgrenze errichtet werden, wenn sie eine Grund-
fläche von höchstens 50 aom und eine Firsthöhe
von höchstens 5 m, eine feuersichere Bedachung,
weder feste Scheidewände im Innern, noch außer
einem Dachboden einen Zwischenboden erhalten,
und wenn zugleich ihre Benützungsweise oder die
Bauart der benachbarten Gbde zu Bedenken wegen
Feuersicherheit keinen Anlaß gibt, Art. 76. Für
Schuppen, die nur zum Göpelbetrieb
oder zur Aufbewahrung von Wagen, Maschinen
oder Geräten dienen oder in ähnlicher nicht feuer-
gefährlicher Weise benützt werden, gelten beim
Zutreffen der im vorhergehenden Satz erwähnten
übrigen Voraussetzungen die Erleichterungen bez.
des Abstands von anderen Gbden oder der Eigen-
tumsgrenze auch dann, wenn sie auf keiner Seite
offen bleiben und eine Grundfläche bis zu 120 am,
sowie eine Firsthöhe bis zu 8 m erhalten. Werden