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zwischen den Scheidewänden) auszumauern oder
sonst angemessen zu verschließen. Ausnahmen
sind zulässig, wenn hiefür ein Bedürfnis vorliegt
und keine Bedenken wegen Sicherheit und Feuers-
gefahr entgegenstehen, Art. 87. Für größere
Gbde, deren Lage, Bauart oder Benützung er-
höhte Anforderungen an die Feuer-
sicherheit notwendig macht, kann an geeigneter
Stelle im Innern die Herstellung von Brand-
mauern oder anderen gegen die Weiterverbreitung
des Feuers schützenden Wänden, sowie von feuer-
sicheren Treppen, Treppenhauswänden, Decken und
Stützen verlangt werden. Dabei ist dem Bedürfnis
nach größeren ungetrennten Räumen und nach
Erhaltung des Zusammenhangs der verschiedenen
Gbdeteile soweit möglich Rechnung zu tragen, es
kann jedoch verlangt werden, daß Vorrichtungen
getroffen werden, die gecignet sind, im Fall eines
Brandes ein rasches Umsichgreifen des Feuers zu
verhindern. Art. 88. Wohn- und Scheuer-
räume 1 dürfen, wenn die letzteren in einem ein-
zelnen Stockwerk oder im Dachraum mehr als
120 am Grundfläche haben, nur dann in einem
und demselben Gbde eingerichtet werden,
wenn sie voneinander auf die ganze Höhe des
Gbdes durch eine senkrechte Abscheidung getrennt
werden, so daß die Wohnräume und die Scheuer-
räume nirgends ineinander eingreifen. Aus-
nahmen von dieser Vorschrift können bei der
Vergrößerung von Scheuerräumen in bestehenden,
Wohn= und Scheuerräume enthaltenden Gbden
zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen
der Feuersgefahr entgegenstehen. Die Scheide-
wand kann, wo nicht vermöge der Länge des
Gbdes eine Brandmauer oder eine andere feuer-
sichere Wand herzustellen ist, von ausgemauertem
Fachwerk, das auf beiden Seiten feuersicher zu ver-
blenden oder zu verkleiden ist, aufgeführt werden.
Bei verschiedener Höhe der Gbdeteile ist der Dach-
vorsprung der Scheidewand auf der gegen den
niederen Teil gerichteten Seite, soweit er nicht aus
unbrennbarem Baustoff besteht, in einer gegen
Feuer schützenden Weise zu verblenden, zu ver-
kleiden oder mit einem geeigneten Anstrich zu ver-
sehen. Die Einrichtung von Scheuerräumen mit
nicht mehr als 120 om Grundfläche in einem
Gbde, das zugleich Wohnräume enthält, ist bei
Unterlassung einer senkrechten Abscheidung dann
gestattet, wenn die einzelnen ineinander greifen-
den Wohn= und Scheuerräume einschließlich der
Zugänge zu ersteren in jedem Stockwerk durch
ausgemauerte, beiderseits feuersicher verblendete
oder verkleidete Fachwerkswände abgeschieden und
an den Decken und Böden in einer gegen die
rasche Weiterverbreitung des Feuers schützenden
Weise verwahrt werden. Eine solche Abscheidung
und Verwahrung kann jedoch bes. dann erlassen
werden, wenn der Scheuerraum im Erdgeschoß
weniger als 60 aom Grundfläche hat und keine
Bedenken wegen Feuersgefahr entgegenstehen.
Oeffnungen in der Abscheidung zwischen Wohn-
und Scheuerraum sind mit Verschlüssen zu ver-
sehen, die eine schnelle Verbreitung des Feuers
von einem Raum auf den andern verhindern.
Baurecht und Baupolizei.
N In enggebauten Ortsteilen # kann, soweit nicht
durch O. die Errichtung von Scheuern aus-
geschlossen ist, bei Scheuerräumen von mehr als
120 o0m Grundfläche an Stelle der Scheidewand
eine Brandmauer und bei Scheuerräumen von
nicht mehr als 120 a0m Grundfläche eine senkrechte
Abscheidung durch eine ausgemauerte und beider-
seits feuersicher verblendete oder verkleidete Fach-
werkswand von der By'B. verlangt werden. Zu
den Scheuerräumen im obigen Sinn gehören auch
1 Stallungen; * sie sind jedoch in das Maß der
Grundfläche von 120 am dann nicht einzurechnen,
wenn sie mind. ausgemauerte Fachwerkswände
haben und an den Decken in einer gegen rasche
Weiterverbreitung des Feuers schützenden Weise
verwahrt sind, Art. 89. Für Räume, in denen
nicht bloß vorübergehend größere Mengen bes.
feuergefährlicher Stoffe (Abfälle in
Baumwollspinnereien und Kunstwollfabriken, sowie
Putzwolle, ferner Weingeist, Terpentinöl u. a.
ätherische Oele, Firnis, Lack, Teer, fette Oele,
Talg, Pech, Harz, Phosphor und Schwefel, Roh-
petroleum und seine Destillationsprodukte, flüssige
Kohlenwasserstoffe und Schieferöle, Schwefeläther
und ähnliche leicht entzündliche Flüssigkeiten, end-
lich Sprengstoffe aller Art, Zelluloid und brenn-
bare Gase) aufbewahrt oder feuergefährliche Ver-
richtungen vorgenommen werden, ohne Unter-
schied, ob sie sich in neuen oder älteren Gbden be-
finden, kann eine durchaus feuersichere Bauart
gefordert werden. Auch kann, wenn die Räume
vermöge der Art ihrer Benützung bes. Gefahren
für die über ihnen befindlichen Geschosse bieten,
die Einrichtung oder Benützung von Wohnungen
in diesen Geschossen untersagt oder nur unter der
Bedingung gestattet werden, daß sie von jenen
Räumen feuersicher abgeschieden werden und bes.
Treppen und Zugänge erhalten. Ebenso kann für
solche Räume jede Art künstlicher Beleuchtung ver-
boten oder die Herstellung möglichst feuersicherer
Beleuchtungs= und Heizungsanlagen und bes.
Feuerschutzeinrichtungen und für die Göbde, in
denen sie sich befinden, die Anbringung von Blitz-
ableitern verlangt werden. Futter, Garben, Stroh
u. dgl. gelten nicht als bes. feuergefährliche Stoffe
im obenerwähnten Sinn, Art. 90. In Gela sen
mit Feuerungseinrichtungen ind
die Hohlräume zwischen den Decken-
balken mit einer gegen rasche Weiterverbreitung
des Feuers schützenden Einlage zu versehen. Aus-
nahmen können von der B. bes. bei Räumen
zugelassen werden, bei denen sich über der Decke
nur das Dach oder ein unbenützter Dachraum be-
findet, Art. 91. Der § 80 der VV. bezeichnet als zu-
lässige Einlagen Sand, Kies, Beton, Strohlehm,
gebrannte Hohlsteine, Gipsdielen, Spreutafeln,
Korksteine u. dgl. und fügt hinzu, daß die Einlage
dicht und in solcher Stärke hergestellt werden muß,
daß sie das Durchbrennen der Decken und Böden
verhindert. Nach Art. 92 dürfen ## Feuneruugs=
einrichtungen # nur in solchen Räumen her-
gestellt werden, die vermöge ihrer baulichen Be-
schaffenheit und ihrer Best. nicht zu Bedenken
wegen Feuersgefahr Anlaß geben. Sie sind samt