Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
ihrer Umgebung in feuersicherer Weise, bes. mit 
den erforderlichen Feuerwänden, herzustellen und 
mit einem gemauerten Kamin oder einer an- 
deren feuersicheren Rauchableitung in der Art 
zu versehen, daß die Nachbarschaft oder das 
Publikum nicht durch Rauch, Ruß u. dal. in 
erheblichem Maß belästigt wird. Nähere Best. 
enthält die M. über Feuerungseinrichtungen 
v. 22. 1. 11 und zwar in § 1—8 über offene 
und geschlossene Feuerungen, § 4 über die Ver- 
wahrung gegen Feuerübertragung, § 5—6 über 
Feuerwände, § 7—10 über Zimmer-, Koch-, Bügel- 
öfen und Kochherde für den Hausbedarf, § 11 über 
Heizkamine, § 12 über Gasöfen und Gashberde, 
§ 13 u. 14 über Obstdarren für den Hausbedarf 
und Rauchkammern, § 15 über Aschenbehälter, 
5 16—19 über Kesselfeuerungen, § 20 u. 21 über 
Heißwasserheizungen, Sauggas-, Kraftanlagen und 
Luftheizungen, § 22—25 über Backöfen für den 
Hausbedarf, Konditorbacköfen, Bäckerbacköfen, so- 
wie über Backöfen, Obstdarren und Waschkessel- 
feuerungen im Freien, § 26—29 über Herde für 
Leim-, Lack= oder Firniserwärmung, Lötöfen, 
Essefeuerungen, Schmelz= und Glühöfen, § 30—34 
über Malz= und Hopfendarren, Trockenräume und 
Trockenkästen, § 35 über Hafneröfen, § 86 über 
größere Kocheinrichtungen, §5 37—38 über Rauch- 
abzugsröhren und Abzugsröhren von Gasfeuerun- 
gen, § 89—44 über Rauchfänge und Kamine. Be- 
stehende Einrichtungen, die gegen diese Vorschr. 
verstoßen, sind entspr. abzuändern, sobald dies 
erhebliche Gründe erheischen. Treppen, Gale- 
rien, Gänge, Balkone, Altane u. dol., 
sowie Personen= und Warenaufzüge, 
Keller--, Schacht= und ähnliche Oeff- 
nungen in den Böden und Wänden der Gbde 
find nach Bedürfnis und, soweit es die Zweck- 
bestimmung gestattet, mit Sicherheitsvorrichtungen 
zu versehen. Bei der Errichtung von größeren 
Kirchen und Schulen, ständigen Theatern und ähn- 
lichen großen Versammlungsräumen, größeren 
Krankenhäusern, Strafanstalten, Fabrikgbden, 
Warenhäusern, Gasthöfen und bes. hohen Gbden 
mit vielen Wohnungen, sowie von sonstigen Gbden, 
die zur Aufnahme einer großen Zahl von Menschen 
zu dienen bestimmt sind, müssen die Gänge, 
Treppen und Türen von solcher Größe, 
Anzahl und Art, sowie solcher Lage hergestellt 
werden, daß sie gegen den Zutritt von Feuer und 
Rauch möglichst geschützt find, und daß Menschen, 
die sich in den Gbden befinden, diese im Fall der 
Not rasch und gefahrlos verlassen können. Be- 
stchende Einrichtungen, die gegen diese Vorschr. 
verstoßen, sind entspr. abzuändern, sobald dies 
erhebliche Gründe erheischen, Art. 93. Nähere Best. 
über die Beschaffenheit der Treppen in solchen 
Gbden und die Zugänge zu den Treppen, sowie 
über die Treppenhäuser und die Türen, die zu 
diesen führen, sind in § 82 der VV. enthalten. 
Für ersonen= und Warenaufzüge 
gelten die Vorschriften der Min JV. 31. 8. 10 und 
der Bekanntm. vom gleichen Tag b. die Einrichtung 
und den Betrieb von Aufzügen, Rabl. 439 u. 481. 
Wohn= und Schlafgelasse ganz unter 
Haller, Handwörterbuch. 
  
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der Erdoberfläche anzulegen, ist verboten. 
In Räumen, die zum Teil unter der Erdoberfläche 
liegen (Untergeschosse), sind Wohn= oder 
Schlafgelasse dann zulässig, wenn die nötigen 
Einrichtungen zum Schutz der Räume und Wan- 
dungen gegen Feuchtigkeit getroffen sind und für 
ausreichenden Licht= und Luftzutritt gesorgt ist. 
Die gleichen Rücksichten sind auch bei Arbeits- 
gelassen, die sich zum Teil oder ganz unter 
der Erdoberfläche befinden, soweit sie zum länge- 
ren Aufenthalt von Menschen dienen, zu wahren, 
Art. 94. Dazu ist in § 84 der VV. weiter vor- 
geschrieben, daß in Räumen, deren Fußboden nicht 
überall mind. auf gleicher Höhe mit dem das 
Gbde auf 2,5 m Abstand umgebenden Boden liegt, 
Wohn= oder Schlafgelasse nicht eingerichtet wer- 
den dürfen. Ausnahmen können bei stark an- 
steigendem Gelände oder bei großen, vorwiegend 
für andere als Wohnzwecke bestimmten Gbden 
unter der Bedingung zugelassen werden, daß der 
Fußboden an keiner Außenwand, verglichen ge- 
messen, tiefer als 1 m unter dem das Gode auf 
2,5 m Abstand umgebenden Boden liegt und ent- 
weder die lichtgebende Fläche der Fenster mehr als 
½1% der Bodenfläche des Raums beträgt oder ein 
Lichteinfallwinkel von wenigstens 45 Grad gesichert 
ist. Arbeitsgelasse, die zum längeren Aufenthalt 
von Menschen dienen, sollen in Untergeschossen nur 
zugelassen werden, wenn sie den im vorhergehen- 
den Satz gestellten Anforderungen entsprechen, 
oder wenn durch ihre bestimmungsgemäße Be- 
nützung eine tiefere Lage bedingt wird. Bezügl. 
der Zulässigkeit von Dachwohnungen, sowie 
von Wohn= und Schlafgelassen im 
Dachraum bestimmt § 85 der WV., daß 
Familienwohnungen bei mehrstöck. Miethäusern 
nur insoweit zugelassen werden sollen, als noch 
genügender Raum für die zu den Wohnungen der 
verschiedenen Stockwerke erforderlichen Neben- 
räume verbleibt, und daß Wohn= und Schlaf- 
gelasse in Gbden mit mehr als drei vollen Stock- 
werken nur dann gestattet werden sollen, wenn 
ihr Fußboden unmittelbar über dem Gebälk liegt, 
das an der Gbdevorderseite die unterste Dach- 
balkenlage bildet. Für # Bauten, 1 bei denen 
vermöge ihrer 1# eigenartigen Beschaffenheit aoder 
Bestimmung #K## die allg. baupolizeilichen Vorschr. 
nicht genügen, um Leben, Gesundheit und Eigen- 
tum zu schützen und die Besitzer oder Bewohner 
der benachbarten Grundstücke oder das Publi- 
kum überhaupt vor schweren Gefahren, Nach- 
teilen oder Belästigungen zu bewahren, sind von 
der BP. hinsichtlich der Stellung, Höhe, Bauart 
oder Einrichtung strengere als die den allg. poliz. 
Best. des Ges. entspr. Vorschr. insoweit zu er- 
teilen, als es zur Abwendung der aus der bes. 
Art der Anlage sich ergebenden Gefahren, Nach- 
teile oder Belästigungen geboten erscheint. Als 
solche Bauten sind anzusehen Krankenhäuser, 
Bauten, die zur Aufbewahrung von Sprengstoff 
bestimmt find, ständige Theater und Zirkusgbde, 
Warenh., große Geschäftsh. u. ähnl. Gbde, die zur 
Lagerung großer Mengen brennbarer Stoffe und 
zugleich zur Aufnahme einer großen Zahl von
	        
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