Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Menschen dienen, ferner gewerbl. Betriebstätten, 
die sehr starke Feuerungen erfordern, eine bes. 
große Belastung oder Erschütterung der Gdde, 
einen starken Abgang unreiner Stoffe oder eine 
erhebliche Luftverschlechterung verursachen, Art. 95. 
— Der Erhaltung künstl. oder geschichtlich wert- 
voller Bauwerke und zum Schutz eigenartiger 
Orts-, Straßen= oder Landschaftsbilder dienen 
die Best. der Art. 97 u. 98 BO. 1 Künstlerisch 
oder geschichtlich wertvolle Bauwerke (Baudenk- 
male) 1 sollen in ihrem Bestand und Gesamtbild 
möglichst erhalten werden. Zu diesem Zweck sind 
Neubauten und Bauveränderungen am Aeußern 
der Baudenkmale oder in deren Umgebung, wo- 
durch die Wirkung der Baudenkmale wesentlich 
beeinträchtigt würde, von der B#. zu unter- 
sagen. Vor der Untersagung ist ein Gutachten 
der staatl. bestellten KVerst. einzuholen und dem 
Bauenden Gelegenheit zur Aeußerung darüber zu 
geben. Wenn diesem durch die zur Erhaltung 
des künstlerischen oder geschichtlichen Werts des 
Baudenkmals erforderliche Aenderung der Bau- 
ausführung ein erheblicher Mehraufwand oder 
sonst ein wesentlicher Schaden entstände, kann er 
Ersatz des Schadens oder wahlweise statt des 
Schadenersatzes, falls er Eigentümer des Bau- 
denkmals oder Nachbargrundstücks ist, dessen Er- 
werbung durch die Gde oder den Staat beanspru- 
chen. Ueber das Zutreffen der Voraussetzungen 
des erhobenen Anspruchs hat die BPBeh. zu er- 
kennen. Erachtet sie ihn für nicht gerechtfertigt, 
so hat sie die Bauausführung zu untersagen. 
Wird aber der Anspruch für begründet erachtet, 
so hat die BPBeh. hievon der Gde und dem Min I. 
unverzüglich Mitteilung zu machen. Wird von der 
Gde und dem Staat der erhobene Anspruch ab- 
gelehnt oder eine Erklärung hierüber innerhalb 
der Frist von 3 M. seit dem Empfang der Mit- 
teilung der BPBeh. nicht abgegeben, so kann die 
Bauausführung aus dem Grunde der Beeinträch- 
tigung des Baudenkmals nicht untersagt werden. 
Erklärt sich dagegen die Gde oder der Staat zur 
Gewährung des Schadensersatzes oder zur Er- 
werbung bereit, so wird erforderlichenfalls der Be- 
trag des Schadensersatzes im Rechtsweg und die 
Entschädigung für die Erwerbung durch das Min . 
in dem für die Enteignung zur Durchführung der 
Ortsbaupläne vorgeschriebenen Verfahren fest- 
gestellt. Diese Best. kommen auch bei Abbruch- 
arbeiten am Aeußern der Baudenkmale oder in 
deren Umgebung zu entspr. Anwendung, Art. 97. 
Die allg. Voraussetzung für die Anwendung der 
Vorschr. des Art. 97 bildet die Aufnahme der Bau- 
werke in das Verzeichnis der Baudenkmale. Ver- 
zeichnisse der künstlerisch oder geschichtlich wert- 
vollen Bauwerke (Denkmalverzeichnisse) 
werden für die einz. Gden, in denen sich solche 
Baudenkmale befinden, angelegt und in ein Lan- 
desverzeichnis zusammengefaßt, § 86 Abs. 1 der 
VV. Die näheren Vorschr. über die Anlegung 
der Denkmalverzeichnisse und das dabei einzu- 
haltende Verfahren sind in der Verfügung des 
Min J. über Baudenkmale 14. 1. 12, Rgöl. . 10 
enthalten. Danach erhalten die Oe. einen Aus- 
Baurecht und Baupolizei. 
zug aus dem Denkmalberzeichnis, in dem alle in 
ihrem Bezirk vorhandenen Baudenkmale, nach Ge- 
meinden geordnet, eingetragen sind (Bezirksdenk- 
malverzeichnis), und die Gden einen Auszug aus 
dem Bezirksdenkmalverzeichnis über die inner- 
halb ihres Gdebez. gelegenen Baudenkmale. Die- 
ser Auszug bildet das Ortsdenkmalverzeichnis 
und ist auf dem Rathaus oder an einem anderen 
geeigneten Ort zu jedermanns Einsicht bereitzu- 
halten, § 9 Denkmal V. Als Bauwerke, die sich 
zur Aufnahme in das Denkmalverzeichnis eignen, 
kommen, außer Gbden oder Teilen am Aeußern 
von solchen, wie Vorhallen, „Treppenvorbauten, 
Tür= und Toreingängen, auch Standbilder, 
Brücken, Brunnen, Grabdenkmäler u. dgl. in Be- 
tracht, soweit sie Bauten i. S. d. Art. 29 BO. dar- 
stellen. Dagegen sind solche Bauwerke aus- 
geschlossen, die sich im Innern von Gbden be- 
finden, wie Treppen, Decken, Kamine u. dgl. Im 
übrigen sollen nur Bauwerke von wirklichem 
künstlerischem oder geschichtlichem Wert auf- 
genommen werden, § 5 der Denkmal V. Die Ein- 
tragungen in das Denkmalvberzeichnis erfolgen 
auf Anordnung des das Landesverzeichnis führen- 
den Denkmalrats. Dem Oll., der Gde Beh. und 
dem für das Landeskonservatorium aufgestellten 
zuständigen BezPfleger, sowie dem Verfügungs- 
berechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Aeußerung 
zu geben. Der Verfügungsberechtigte kann gegen 
die beabsichtigte Eintragung binnen 2 Woch. vom 
Zeitpunkt der ihm gewordenen Mitteilung an 
beim Denkmalrat oder bei derj. Beh., die ihm die 
Mitteilung gemacht hat, Einsprache erheben. In 
diesem Fall ist von dem Ol., in großen und mitt- 
leren Städten von dem Ortsvorst. oder dem an 
seiner Stelle dafür bezeichneten Beamten mit dem 
Widersprechenden unter Belehrung über die recht- 
lichen Folgen des Eintrags ein Verständigungs- 
versuch vorzunehmen. Wird die Eintragung in 
das Denkmalverzeichnis angeordnet, so ist der 
Verfügungsberechtigte hievon in Kenntnis zu 
setzen. Er kann dann gegen die Anordnung inner- 
halb eines Monats Beschwerde an das Min J. er- 
heben, das im Benehmen mit dem Min ch. end- 
gültig entscheidet. Ist gegen den Eintragungs- 
beschluß des Denkmalrats nicht rechtzeitig Be- 
schwerde erhoben oder die Beschwerde vom Min. 
abgewiesen worden, so ist die Eintragung zu voll- 
ziehen und öff. bekannt zu machen. Mit dieser 
Bekanntmachung tritt für die in das Denkmal- 
verzeichnis ausgenommenen Bauwerke und ihre 
Umgebung die Unterwerfung unter die Vorschr. 
des Art. 97 BO. in Kraft, wenn nicht in der Be- 
kanntmachung selbst ein späterer Zeitpunkt hiefür 
bestimmt ist. Die Löschung oder Aenderung eines 
Eintrags im Denkmalverzeichnis erfolgt auf 
Grund eines Denkmalratsbeschlusses mit Geneh- 
migung des Min J. und ist dem Verfügungsberech- 
tigten mitzuteilen, sowie in gleicher Weise wie die 
Eintragung öff. bekannt zu machen, § 8 der Denk- 
mal VL. Auch bevor das Denkmalberzeichnis 
für eine Gde festgestellt ist, haben die Beh. 
darauf hinzuwirken, daß Bauwerke von künstleri- 
schem oder geschichtlichem Wert und ihre Um-
	        
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