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Menschen dienen, ferner gewerbl. Betriebstätten,
die sehr starke Feuerungen erfordern, eine bes.
große Belastung oder Erschütterung der Gdde,
einen starken Abgang unreiner Stoffe oder eine
erhebliche Luftverschlechterung verursachen, Art. 95.
— Der Erhaltung künstl. oder geschichtlich wert-
voller Bauwerke und zum Schutz eigenartiger
Orts-, Straßen= oder Landschaftsbilder dienen
die Best. der Art. 97 u. 98 BO. 1 Künstlerisch
oder geschichtlich wertvolle Bauwerke (Baudenk-
male) 1 sollen in ihrem Bestand und Gesamtbild
möglichst erhalten werden. Zu diesem Zweck sind
Neubauten und Bauveränderungen am Aeußern
der Baudenkmale oder in deren Umgebung, wo-
durch die Wirkung der Baudenkmale wesentlich
beeinträchtigt würde, von der B#. zu unter-
sagen. Vor der Untersagung ist ein Gutachten
der staatl. bestellten KVerst. einzuholen und dem
Bauenden Gelegenheit zur Aeußerung darüber zu
geben. Wenn diesem durch die zur Erhaltung
des künstlerischen oder geschichtlichen Werts des
Baudenkmals erforderliche Aenderung der Bau-
ausführung ein erheblicher Mehraufwand oder
sonst ein wesentlicher Schaden entstände, kann er
Ersatz des Schadens oder wahlweise statt des
Schadenersatzes, falls er Eigentümer des Bau-
denkmals oder Nachbargrundstücks ist, dessen Er-
werbung durch die Gde oder den Staat beanspru-
chen. Ueber das Zutreffen der Voraussetzungen
des erhobenen Anspruchs hat die BPBeh. zu er-
kennen. Erachtet sie ihn für nicht gerechtfertigt,
so hat sie die Bauausführung zu untersagen.
Wird aber der Anspruch für begründet erachtet,
so hat die BPBeh. hievon der Gde und dem Min I.
unverzüglich Mitteilung zu machen. Wird von der
Gde und dem Staat der erhobene Anspruch ab-
gelehnt oder eine Erklärung hierüber innerhalb
der Frist von 3 M. seit dem Empfang der Mit-
teilung der BPBeh. nicht abgegeben, so kann die
Bauausführung aus dem Grunde der Beeinträch-
tigung des Baudenkmals nicht untersagt werden.
Erklärt sich dagegen die Gde oder der Staat zur
Gewährung des Schadensersatzes oder zur Er-
werbung bereit, so wird erforderlichenfalls der Be-
trag des Schadensersatzes im Rechtsweg und die
Entschädigung für die Erwerbung durch das Min .
in dem für die Enteignung zur Durchführung der
Ortsbaupläne vorgeschriebenen Verfahren fest-
gestellt. Diese Best. kommen auch bei Abbruch-
arbeiten am Aeußern der Baudenkmale oder in
deren Umgebung zu entspr. Anwendung, Art. 97.
Die allg. Voraussetzung für die Anwendung der
Vorschr. des Art. 97 bildet die Aufnahme der Bau-
werke in das Verzeichnis der Baudenkmale. Ver-
zeichnisse der künstlerisch oder geschichtlich wert-
vollen Bauwerke (Denkmalverzeichnisse)
werden für die einz. Gden, in denen sich solche
Baudenkmale befinden, angelegt und in ein Lan-
desverzeichnis zusammengefaßt, § 86 Abs. 1 der
VV. Die näheren Vorschr. über die Anlegung
der Denkmalverzeichnisse und das dabei einzu-
haltende Verfahren sind in der Verfügung des
Min J. über Baudenkmale 14. 1. 12, Rgöl. . 10
enthalten. Danach erhalten die Oe. einen Aus-
Baurecht und Baupolizei.
zug aus dem Denkmalberzeichnis, in dem alle in
ihrem Bezirk vorhandenen Baudenkmale, nach Ge-
meinden geordnet, eingetragen sind (Bezirksdenk-
malverzeichnis), und die Gden einen Auszug aus
dem Bezirksdenkmalverzeichnis über die inner-
halb ihres Gdebez. gelegenen Baudenkmale. Die-
ser Auszug bildet das Ortsdenkmalverzeichnis
und ist auf dem Rathaus oder an einem anderen
geeigneten Ort zu jedermanns Einsicht bereitzu-
halten, § 9 Denkmal V. Als Bauwerke, die sich
zur Aufnahme in das Denkmalverzeichnis eignen,
kommen, außer Gbden oder Teilen am Aeußern
von solchen, wie Vorhallen, „Treppenvorbauten,
Tür= und Toreingängen, auch Standbilder,
Brücken, Brunnen, Grabdenkmäler u. dgl. in Be-
tracht, soweit sie Bauten i. S. d. Art. 29 BO. dar-
stellen. Dagegen sind solche Bauwerke aus-
geschlossen, die sich im Innern von Gbden be-
finden, wie Treppen, Decken, Kamine u. dgl. Im
übrigen sollen nur Bauwerke von wirklichem
künstlerischem oder geschichtlichem Wert auf-
genommen werden, § 5 der Denkmal V. Die Ein-
tragungen in das Denkmalvberzeichnis erfolgen
auf Anordnung des das Landesverzeichnis führen-
den Denkmalrats. Dem Oll., der Gde Beh. und
dem für das Landeskonservatorium aufgestellten
zuständigen BezPfleger, sowie dem Verfügungs-
berechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Aeußerung
zu geben. Der Verfügungsberechtigte kann gegen
die beabsichtigte Eintragung binnen 2 Woch. vom
Zeitpunkt der ihm gewordenen Mitteilung an
beim Denkmalrat oder bei derj. Beh., die ihm die
Mitteilung gemacht hat, Einsprache erheben. In
diesem Fall ist von dem Ol., in großen und mitt-
leren Städten von dem Ortsvorst. oder dem an
seiner Stelle dafür bezeichneten Beamten mit dem
Widersprechenden unter Belehrung über die recht-
lichen Folgen des Eintrags ein Verständigungs-
versuch vorzunehmen. Wird die Eintragung in
das Denkmalverzeichnis angeordnet, so ist der
Verfügungsberechtigte hievon in Kenntnis zu
setzen. Er kann dann gegen die Anordnung inner-
halb eines Monats Beschwerde an das Min J. er-
heben, das im Benehmen mit dem Min ch. end-
gültig entscheidet. Ist gegen den Eintragungs-
beschluß des Denkmalrats nicht rechtzeitig Be-
schwerde erhoben oder die Beschwerde vom Min.
abgewiesen worden, so ist die Eintragung zu voll-
ziehen und öff. bekannt zu machen. Mit dieser
Bekanntmachung tritt für die in das Denkmal-
verzeichnis ausgenommenen Bauwerke und ihre
Umgebung die Unterwerfung unter die Vorschr.
des Art. 97 BO. in Kraft, wenn nicht in der Be-
kanntmachung selbst ein späterer Zeitpunkt hiefür
bestimmt ist. Die Löschung oder Aenderung eines
Eintrags im Denkmalverzeichnis erfolgt auf
Grund eines Denkmalratsbeschlusses mit Geneh-
migung des Min J. und ist dem Verfügungsberech-
tigten mitzuteilen, sowie in gleicher Weise wie die
Eintragung öff. bekannt zu machen, § 8 der Denk-
mal VL. Auch bevor das Denkmalberzeichnis
für eine Gde festgestellt ist, haben die Beh.
darauf hinzuwirken, daß Bauwerke von künstleri-
schem oder geschichtlichem Wert und ihre Um-